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Vorlage - 2020/0760-1
Beschlussvorschlag:Zur Beratung.
Sachverhalt:Der Rat hat den Antrag der CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde vom 26.05.2020 in den Fachausschuss Finanzen, Steuerung Innere Dienste verwiesen. Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, welche Belastungen auf die Stadt Sehnde zukommen, sollte von der derzeitigen Erhebung der Straßenausbaubeiträge mittels der derzeitig gültigen Straßenausbaubeitragsatzung (ABS), abgewichen werden. Der Politik solle anhand von realen und realistischen Zahlen, unter Zugrundelegung denkbarer Szenarien, dargestellt werden, inwieweit eine finanzielle Entlastung der Grundstückseigentümer in einem angemessenen Verhältnis realisiert werden könne.
Die Verwaltung hat 3 mögliche Varianten zur Abänderung des bisherigen Systems für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bei der Stadt Sehnde betrachtet.
Zu a. Die letzte Änderung der aktuellen ABS der Stadt Sehnde trat am 11.10.2018 in Kraft. In der aktuellen Fassung der Satzung wurde erstmals konkret ein Hinweis auf die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen aufgenommen (§14). Dieser Hinweis hat bei der ersten Abrechnung einer öffentlichen Anlage im Januar 2019 vier betroffene Eigentümer dazu ermutigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Allen konnte, nach Einreichung aussagefähiger Unterlagen, ein entsprechend positiver Bescheid übersandt werden, was wesentlich zur Entzerrung der Beitragslast beigetragen hat. Durch Änderungen des NKAG (Einfügung des neuen § 6b) vom 24.10.2019 erhalten die Gemeinden in Niedersachsen nun noch mehr neue Instrumente, die Grundstückseigentümer zu entlasten. Im Einzelnen sind dies: - Verrentung des Beitrages in höchstens 20 Jahresleistungen, - jährliche Verzinsung des Restbetrages mit bis zu 3% über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz, - der jeweilige Restbetrag kann ohne weitere Zinsverpflichtung getilgt werden - Eckgrundstücksvergünstigungen sowie tiefenmäßige Begrenzungen sind möglich.
In dem beigefügten Diskussionsentwurf einer angepassten ABS für die Stadt Sehnde wurden diesen Neuregelungen als möglicher zusätzlicher Absatz 3 in den neuen § 15 (alt § 14) eingepflegt. Ferner wurde die nunmehr zulässige Möglichkeit einer Eckgrundstücksvergünstigung als möglicher neuer § 9 in den Satzungsentwurf mit aufgenommen. Hierdurch wird die Gesamtbeitragslast für die betroffenen Eigentümer erheblich gemindert und kann, im Zusammenspiel mit den vorhandenen und neuen Möglichkeiten der Beantragung von Zahlungserleichterungen, zu spürbaren Sofortentlastungen führen. Änderung in § 4 Abs. 3 ABS: Diese dient zur Klarstellung, dass gewährte Zuschüsse Dritter grundsätzlich auf den gesamten Aufwand angerechnet werden muss und nicht, falls der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, erst auf den Gemeindeanteil angerechnet wird. Durch die Neuregelung ist gewährleistet, dass die Grundstückseigentümer in jedem Fall von der Bezuschussung profitieren.
Die rückwirkende Wirksamkeit der neuen ABS wäre der logische Schluss aus den seit einigen Jahren geführten Diskussionen, besonders während der Zeit des Sehnder Dialogs, über das Für und Wider von Straßenausbaubeiträgen. Da in diesem Zeitraum überproportional viele Anlagen beitragsfähig hergestellt, aber auf Grund der geführten Diskussionen noch nicht abgerechnet wurden, würde die Beitragsberechnung nach der noch aktuellen alten ABS in den Augen der Anlieger dieser Anlagen zu einem gesteigerten Ungerechtigkeitsbewusstsein führen.
Des Weiteren müssen die Anlieger einer in diesem Zeitraum abgerechnete Anlage eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge erhalten. Dies würde die bereits hieraus eingenommenen Beiträge um ca. 56.000 € mindern.
Zu b. Eine weitere Möglichkeit zur Entlastung von beitragspflichtigen Grundstückseigentümern besteht in der Verringerung des Anteils der Eigentümer am Aufwand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Dabei sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG; sog. Vorteilsprinzip). Das Vorteilsprinzip nach dem NKAG verlangt, dass bei der Bemessung des Gemeinde- und Anliegeranteils zwischen verschiedenen Straßentypen und Teileinrichtungen unterschieden wird. Die Sätze müssen plausibel sein. „Im Rahmen der Vorteilsabwägung haben die Gemeinden das Maß der zu erwartenden Nutzung der ausgebauten Anlage durch die Grundstückseigentümer einerseits und die Allgemeinheit andererseits gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen Anteilssätze festzulegen. Das Vorteilsprinzip erfordert eine Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straßen und der ausgebauten Teileinrichtungen. Dabei müsse jedenfalls zum einen nach reinen Wohnstraßen (Anliegerstraßen), Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr (Haupterschließungs- oder Innerortsstraßen) und Straßen mit Durchgangsverkehr (Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen) sowie zum anderen wenigstens nach Fahrbahnen und Gehwegen unterschieden werden. Weil die Festsetzung des Gemeinde- und des Anliegeranteils sich ausschließlich am Vorteilsprinzip zu orientieren hat, darf die Entscheidung des Ortsgesetzgebers nicht von anderen, namentlich von fiskalischen und sozial- oder allgemeinpolitischen Gesichtspunkten bestimmt sein. Deshalb wäre z. B. das Bestreben einer finanziellen Entlastung der Grundeigentümer zu Lasten des kommunalen Haushalts keine Erwägung, die zulässigerweise in die Bestimmung der Beitragsanteile eingestellt werden dürfte (vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 367b m.w.N.)“. Auszug aus OVG Beschluss v. 6.6.2001, 9L907/01
Allerdings kann der Gemeinderat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Bedeutung der Gemeindestraßen im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, die insoweit maßgebenden Umstände hinreichend zuverlässig einschätzen (s. Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge, § 34 Rd. Nr. 7, Kommentar, 10. Auflage sowie OVG Koblenz, 6 A 10697/08 v. 21.1.2009) „Für die Bemessung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils kann nach der Rechtsprechung des Nds. OVG grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten „Leitlinien“ ausgegangen werden. Danach können auf die Grundstückseigentümer „bei reinen Wohnstraßen (Anm: Anliegerstraßen) bis zu 75% der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40%, den Bürgersteigausbau bis zu 60% … Bei reinen Durchgangsstraßen scheint in der Regel ein Satz von 20 bis allenfalls 30% für den Fahrbahnausbau angemessen zu sein, während der Vorteil für den Bürgersteigausbau auch hier bis zu 60% angenommen werden kann, weil der Bürgersteig den Anliegern besondere Vorteile bietet“ (so Nds. OVG seit Urteil vom 08.09.1969 - I A 23/68 - in std. Rspr., vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 371 m.w.N.). Bei Anliegerstraßen bringt das Vorteilsprinzip nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze mit sich; der Anliegerteil muss jedenfalls über 60 % des beitragsfähigen Aufwandes liegen.
Die von der Verwaltung im Entwurf der neuen ABS angegebenen Anliegeranteile wurden bereits einer vorläufigen Plausibilitätsprüfung unterzogen und befinden sich im rechtlich vorgegebenen Rahmen.
Nach § 6 c NKAG können Gemeinden statt der herkömmlichen einmaligen Straßenbaubeiträge auch sog. „wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen“ zur anteiligen Finanzierung von Baumaßnahmen an Gemeindestraßen erheben. Nachfolgend werden die wesentlichen Unterschiede von einmaligen zu wiederkehrenden Straßenbaubeiträgen erläutert. - Beitragsfähige Einrichtung
Bei wiederkehrenden Beiträgen sind grundsätzlich alle Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte heranzuziehen, deren Grundstücke an „irgendeine“ Straße des Abrechnungsgebietes angrenzen oder diese über ein Anliegergrundstück dauerhaft und in rechtlich gesicherter Weise in Anspruch nehmen können (Hinterliegergrundstück).
- Vorteilsbegriff
Bei wiederkehrenden Beiträgen soll sich der Vorteil, der von einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme ausgeht und die Beitragserhebung rechtfertigt, dagegen auf sämtliche Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet erstrecken. Dementsprechend soll es auch gerechtfertigt sein, sämtliche Grundstücke, die diese Verkehrsanlagen in Anspruch nehmen können, zu wiederkehrenden Beiträgen heranzuziehen.
- Maßnahmenbezug bzw. abzugeltende Leistung der Gemeinde
Dies macht deutlich, dass der strenge Maßnahmenbezug, der einmalige Straßenbaubeiträge auszeichnet, bei wiederkehrenden Beiträgen gelockert ist. Der wiederkehrende Beitrag wird nicht als Gegenleistung für eine konkrete Maßnahme der Gemeinde erhoben, sondern vielmehr für den Erhalt der wegemäßigen Erschließung des jeweiligen Grundstücks durch die Gemeinde als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz.
- Ermittlung des Beitragssatzes
Bei der Erhebung von einmaligen Straßenbaubeiträgen wird der Beitragssatz auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, die für die Durchführung der jeweiligen beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind.
Bei der Erhebung wiederkehrender Beiträgen kann die Gemeinde den Beitragssatz auf zwei unterschiedliche Arten ermitteln. Nach § 6c Abs. 1 NKAG kann die Gemeinde den Beitragssatz ermitteln, indem sie die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes nach Abzug des Gemeindesanteils auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt. Nach § 6 c Abs. 3 NKAG kann sich die Gemeinde auch dafür entscheiden, den Beitragssatz auf der Grundlage der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen zu ermitteln.
Bei der Einführung von wiederkehrenden Beiträgen besteht die Möglichkeit, eine Verschonungsregelung in die Straßenbaubeitragssatzung mit aufzunehmen. D. h. die Eigentümer*innen, die gerade für eine Maßnahme bezahlt haben, werden für bis zu 20 Jahre von den Straßenbaubeiträgen befreit.
Risiken und Folgen: a) Verwaltungsaufwand
Die „Verrentung“ ist eine ganz neue Variante zur Zahlung der Straßenbaubeiträge durch die Beitragspflichtigen und hat Auswirkungen auf den Bearbeitungsaufwand bei einmaligen als auch bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen. Bei der Verrentung darf der erhöhte Verwaltungsaufwand nicht außer Acht gelassen werden. Für die Verrentung müsste ebenfalls ein separater Bescheid erlassen und bei Verkauf des Hauses der Restbetrag vom neuen Eigentümer angefordert werden. Die Haushaltsplanung würde sich ebenfalls schwieriger gestalten, da nicht vorhersehbar ist, wie viele Beitragspflichtige die Verrentung in Anspruch nehmen und auf wie viele Jahre sich die Zahlungen erstrecken.
b) Wegfall der hohen einmaligen Beitragssummen
c) Höhere Akzeptanz unter den Beitragsschuldnern?
d) Tendenziell Absinken des Gemeindeanteils und Anstieg des Anliegeranteils
Durch die Bildung von Abrechnungsgebieten wird sich tendenziell der Gemeindeanteil verringern (Begründung des OVG Koblenz: je größer das Gebiet, desto geringer der Fremdverkehr) und entsprechend höher der Anteil der Beitragsschuldner des Abrechnungsgebietes sein. Dies führt dazu, dass sämtlicher Verkehr innerhalb des Abrechnungsgebietes beginnt und/oder endet, Ziel- und Quellverkehr ist und mithin den Beitragsschuldnern zuzuordnen ist. Einzig der Verkehr, der ohne Halt oder Unterbrechung durch das gesamte Abrechnungsgebiet hindurchfließt, ist als Durchgangsverkehr anzusehen und damit der Allgemeinheit anzurechnen. Entsprechend hoch muss der Anliegeranteil und entsprechend niedrig muss der Gemeindeanteil für das Abrechnungsgebiet angelegt werden (vergl. OVG Koblenz, Urteil v. 9.9.2015 – 6A10447/15).
e) Rechtliche, derzeit nicht absehbare Unwegsamkeiten Bei der Einführung von wiederkehrenden Beiträgen bestehen derzeit noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten (diese liegen in der Umsetzung der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der Auslegung durch das OVG Lüneburg), insbesondere in Bezug auf die Bildung von Abrechnungseinheiten. Mögliche Klagen gegen Beitragsbescheide könnten auch zu einer Überprüfung der Gemeindesatzung und im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen, was eine Erhebung weiterer Straßenausbaubeiträge auf unbestimmte Zeit unmöglich macht. Ggf. könnte auch die Rückzahlung von bereits gezahlten Beiträgen eine weitere Folge sein.
f) Bedingte Rückkehrmöglichkeit zu einmaligen Straßenbaubeiträgen
Als alternative Finanzierung wird in vielen Städten und Gemeinden die Erhöhung der Grundsteuer vorgeschlagen und diskutiert. Die Entscheidung, keine Straßenausbaubeiträge zu erheben, ist keine Entscheidung für ein Haushaltsjahr oder eine Wahlperiode. Die Entscheidung muss langfristig angelegt sein, ansonsten fördert die Gemeinde die Ungleichbehandlung ihrer Bürger*innen und Betriebe. Folgende Punkte sind vor der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge und die Erhöhung der Grundsteuer zu beachten. Straßenausbaubeiträge sind vorteils- und grundstücksbezogene Abgaben. Damit sollen die Grundstückseigentümer für ihre Grundstücke, zur anteiligen Finanzierung von Infrastrukturkosten herangezogen werden. Insoweit sind Straßenausbaubeiträge Teil des Finanzierungssystems für die öffentliche Infrastruktur in Deutschland. Mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zahlen die Grundstückseigentümer nicht mehr für die Infrastruktureinrichtung „öffentliche Straßen“. Die Grundsteuer ist keine Abgabe, die auf den aus den Nutzungsmöglichkeiten abgeleiteten Ziel- und Quellverkehr von und zum jeweiligen Grundstück gezahlt werden muss, für die es einen Ertragswert gibt. Der Verzicht auf Straßenausbaubeiträge und die Finanzierung der Straßenausbaukosten aus der Grundsteuer führt zur Freistellung der meisten großen öffentlichen oder teilöffentlichen Grundstücksnutzungen und damit zu einer erheblichen Mehrbelastung der Eigentümer von Wohngrundstücken. (z. B. Schulgrundstücke, öffentliche Parks) Die Grundsteuer, auch eine erhöhte Grundsteuer, wird in Form von Nebenkosten auf die Mieter abgewälzt. Der Verzicht auf Straßenausbaubeiträge führt zur Entlastung der Grundstückseigentümer vermieteter Grundstücke und zu Mehrbelastungen der Mieter. Wenn Straßenausbaumaßnahmen aus der Grundsteuer finanziert werden, werden alle von der Grundsteuer befreiten Grundstücke von Straßenbaulasten befreit. Der bei einer Straßenausbaubeitragsveranlagung auf diese Grundstücke entfallende Anteil muss von den verbleibenden Grundsteuerpflichtigen mit aufgebracht werden. Das sind schwerpunktmäßig, von der Fläche her, besonders große, intensiv genutzte Grundstücke mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen an Ziel- und Quellverkehr, die Grundsteuer befreit sind (§§ 3 – 5 GrStG).
Modellberechnung zur Kompensation der Beitragsausfälle durch die Erhöhung der Grundsteuer A und B Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B beträgt derzeit 460 v.H. Die letzte Anpassung dieser Hebesätze erfolgte im Jahr 2014.
Im Nachfolgenden ist aufgeführt, welche Hebesatzerhöhungen der Grundsteuer A und B zu welchen Mehrerträgen führen würden:
Hebesatz Erhöhung Grundsteuer A Erhöhung Grundsteuer B Mehrertrag gesamt
470 v.H. 5.000 € 95.000 € 100.000 €
500 v.H. 20.000 € 380.000 € 400.000 €
550 v.H. 45.000 € 855.000 € 900.000 €
600 v.H. 70.000 € 1.330.000 € 1.400.000 €
Bei diesen Berechnungen ist zu beachten, dass die Mehrerträge durch die Grundsteuererhöhung nicht in gleicher Höhe die Mindereinzahlungen aus den Straßenausbaubeiträgen kompensieren.
Dies ist auf die Berechnungsgrundlagen der Finanzausgleichszahlungen nach den Nds. Finanzausgleichsgesetz (NFAG) und dem Nds. Finanzverteilungsgesetz (NFVG) zurückzuführen. Durch die Mehrerträge aus der Grundsteuer erhöht sich entsprechend die Steuerkraft der Stadt Sehnde. Dies hat zur Folge, dass sich die Schlüsselzuweisungen des Landes verringern und sich die zu zahlende Regionsumlage erhöht.
Um beispielsweise einen Betrag von 1.000.000 € an Mindereinzahlungen durch Beitragsausfälle zu kompensieren, müssten die Erträge aus der Grundsteuer um rd. 1.400.000 € erhöht, also auf etwa 600 v.H. festgesetzt werden.
Hierbei sind die planmäßigen Fehlbeträge in den Ergebnishaushalten der kommenden Haushaltsjahre 2021 bis 2025 noch nicht berücksichtigt, die sich zwischen 5,5 Mio. € und 2,5 Mio. € bewegen. Hinzu kommen die absehbaren zusätzlichen Kreditaufnahmen in diesem Zeitraum von derzeit voraussichtlich ca. 35 Mio. €.
Da für diese Jahre entsprechende Haushaltssicherungskonzepte aufzustellen sind, würde wohl eine noch weitergehende Erhöhung der Grundsteuerhebesätze nicht mehr in Betracht kommen können.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:- Entwurf einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung – ABS - Bestandsliste Beitragsabrechnungen – Straßenbau – 2019 bis 2023 - Bestandsliste Beitragsabrechnungen – Straßenbau – 2011 bis 2017 - Veranlagte Anliegerbeiträge gestaffelt nach Beitragshöhen
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