Inhaltsbereich

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2019/0481  

Betreff: Veranschlagung von "Aktivierungsfähigen Eigenleistungen" bei Baumaßnahmen entsprechend der Vorgaben der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Kenntnisnahme
20.02.2019 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Sehnde Information ohne Beratung

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Verwaltungsausschuss hat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2019 in seiner Sitzung am 10.12.2018 die Verwaltung gebeten, im Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste die Grundlagen der Veranschlagung von „Aktivierten Eigenleistungen“ bei Baumaßnahmen zu erläutern.

 

Grundlage der Verpflichtung zur Veranschlagung von aktivierungsfähigen Eigenleistung ist die Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO).

 

Nach § 15 Abs. 4 KomHKVO werden aktivierungsfähige Eigenleistungen veranschlagt. Hintergrund dafür ist, dass die Bilanz das Vermögen vollständig darstellen soll, das länger als 12 Monate genutzt werden soll. Dieses betrifft auch den Aufwand, mit dem die Kommune durch Eigenleistungen ihr Vermögen vermehrt.

 

Der § 60 Nr. 3 KomHKVO definiert aktivierungsfähige Eigenleistungen als den monetären Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung.

 

Die zur Aktivierung zu verwendenden Herstellungswerte umfassen nach § 45 Abs. 3 KomHKVO grundsätzlich u. a. die Material- und die Fertigungseinzelkosten, wie die Personalaufwendungen.

 

Das Erfordernis der vollständigen Aktivierung von Vermögensgegenständen resultiert aus der Notwendigkeit einer vollständigen Abbildung des Vermögens einerseits aber andererseits auch aus dem Gedanken der Generationengerechtigkeit. Der Vermögensgegenstand stiftet über mehrere Jahre Nutzen für die Bürger. Bliebe es bei einer unkorrigierten Erfassung der Aufwendungen, würden die Bürger im Jahr der Erstellung des Vermögensgegenstandes mit den Aufwendungen in voller Höhe belastet und es müssten die entsprechenden Erträge zum Haushaltsausgleich erwirtschaftet werden. Durch die Aktivierung und anschließende Abschreibung wird die verursachungsgerechte Periodisierung erreicht.

 

Letztlich wird damit eine Entlastung der Ergebnishaushaltes bei den Personal- und Sachkosten im Jahr der Aktivierung der Eigenleistungen erreicht und fließt periodengerecht im Rahmen der Abschreibung zurück.

 

Mit der Norm des § 15 Abs. 4 KomHKVO, die sich auf die Veranschlagung bezieht, wird geregelt, dass die für das kommende Haushaltsjahr zu erwartenden Eigenleistungen einerseits als Bestandteil der gesamten Aufwendungen in der Teilhaushalten und letztlich bei den einzelnen Produkten ebenso zu veranschlagen sind, wie die dadurch ausgelösten Ertragsvorgänge bei der Position „aktivierte Eigenleistungen“ gem. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KomHKVO.

 

Es besteht also eine rechtliche Verpflichtung zur Veranschlagung von aktivierten Eigenleistungen bei den Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt wie auch als Erträge im Ergebnishaushalt.

 

Die Höhe der aktivierten Eigenleistungen beträgt bei der Stadt Sehnde 4 % des jeweiligen Investitionsvolumens. Dieser Prozentsatz wurde auf Grundlage der der Honorarordnung für Architekten unnd Ingenieure (HOAI) ermittelt.

 

 

 


Anlage/n:

./.