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Vorlage - 2018/0379
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) fassen.
c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde“ rückwirkend zum 01.08.2018 inklusive der Änderung der Anlage zur Satzung.
Sachverhalt:Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 wird durch das am 20.06.2018 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder die Beitragsfreiheit für alle Kindergartenkinder in Niedersachsen eingeführt. Damit fallen für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung künftig keine Elternbeiträge für eine Betreuung von bis zu acht Stunden täglich mehr an, unabhängig davon, in welcher Betreuungsform sich das Kind befindet.
Hierzu sind – analog zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde“ – folgende inhaltliche Änderungen auch in der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgelten in der Tagespflege in der Stadt Sehnde notwendig:
• Die Kinder werden in dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, beitragsfrei gestellt, egal ob sie zu diesem Zeitpunkt in Tagespflege, Krippe oder Kita betreut werden. • Es werden weiterhin Gebühren bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden erhoben, die Gebühr fällt nur für die zusätzlichen Betreuungsstunden an und ergibt sich in der Höhe aus der Anlage zur Satzung. • Wie bisher gilt die Geschwisterermäßigung nicht, wenn ein Kind beitragsfrei ist (diese Regelung galt bisher schon dann, wenn ein Geschwisterkind im beitragsfreien Kita-Jahr war). • Geschwisterermäßigung gilt also nur noch, wenn beide/mehrere Kinder in der Tagespflege sind bzw. ein Kind/mehrere Kinder in der Tagespflege und zeitgleich ein oder mehrere Geschwister in Krippe oder Hort betreut werden. In der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist, sind die Gebühren und die Entgelte festgelegt. Hier wird eine Erhöhung der Entgelte für Tagespflegepersonen vorgeschlagen. Begründung: Tagespflegepersonen erhalten für die Betreuung von Tageskindern ein monatliches Entgelt, das sich an ihrer Qualifikation bemisst und pro Kind und Stunde berechnet wird. Die Höhe der Entgelte ist als Empfehlung der Region in dem „Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgabe gemäß §§ 22, 23, 24, 43 und 90 SGB VIII (Kindertagespflege) auf der Grundlage von § 13 Nds. AG KJHG“ vorgegeben. Die Region empfiehlt folgende Entgelte für eine Tagespflegebetreuung, jeweils pro Kind und Stunde (einschließlich einer empfohlenen Anpassung der Entgelte an die Lebenshaltungskosten alle zwei Jahre):
Die empfohlene Höhe der Entgelte und die Staffelung nach Qualifikation wurde in 2013 unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren – wie z. B. Entgelten in der Vollzeitpflege, Tarifgehältern von Erzieherinnen bzw. einschlägiger Gerichtsurteile – in Absprache mit allen betroffenen Kommunen festgelegt. Die Stadt Sehnde ist den Empfehlungen bezüglich der Höhe der Entgelte bisher noch nicht in vollem Umfang gefolgt, da wir eine andere Staffel zu Grunde legen. Hier wurden 2015 zwei zusätzliche Stufen für Tagespflegepersonen eingeführt, die regelmäßig Fortbildungen im geforderten Umfang nachweisen. Von der Region Hannover wird zurzeit von allen Tagespflegepersonen ohne Ansicht ihrer Qualifikation der Nachweis über 24 Stunden Fortbildung pro Jahr gefordert. Da bei ErzieherInnen das Berufsfeld Tagespflegeperson in der Ausbildung keinen großen Stellenwert hat, finde ich es wichtig und sinnvoll, auch für ErzieherInnen einen Anreiz für regelmäßige Fortbildungen zu geben. Für Sehnde sieht die Entgeltstaffel zurzeit so aus:
Um sich den Empfehlungen der Region weiter zu nähern und die gestiegenen Lebenshaltungskosten seit 2013 entsprechend zu berücksichtigen, wird eine Erhöhung der Entgelte zum 01.01.2019 in allen vier Stufen um jeweils 4% vorgeschlagen.
Damit liegt Sehnde im Vergleich bei den qualifizierten Tagespflegepersonen höher als im Regionsvergleich, dafür sind die Entgelte für ErzieherInnen niedriger. Da vom Gesetz her eine Qualifikation im Umfang von 160 Unterrichtsstunden für die Erteilung einer Tagespflege-Erlaubnis ohne Einschränkungen ausreicht und es keine Unterscheidungen oder Vorteile für bereits beruflich qualifizierte Tagespflegepersonen gibt, stellt die vorgeschlagene Staffelung eine faire und vertretbar Form da. Hierfür sind folgende Änderungen der Satzung bzw. der Anlage zur Satzung notwendig: § 1 Gebührenpflicht Es wird ein neuer Punkt 3. wie folgt eingefügt: Für eine Betreuung, die über acht Stunden täglich hinausgeht, werden Benutzungsgebühren gemäß § 1 Punkt 2. dieser Satzung erhoben. § 4 Ermäßigung und Gebührenfreiheit für eine Betreuung in der Kindertagespflege Punkt 4. wird geändert in: Die Geschwisterermäßigung findet im Zusammenhang mit der Beitragsfreiheit gemäß § 21 Abs. 1 KiTaG keine Anwendung. Wird das freigestellte Kind jedoch kostenpflichtig ergänzend in Tagepflege betreut, findet die Geschwisterermäßigung Anwendung. § 7 Inkrafttreten Punkt 1. Wird geändert in „Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.“ Punkt 2. wird geändert in „Gleichzeitig wird die „Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde“ vom 18.05.2017 außer Kraft gesetzt.“ Anlage zur Satzung über die Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde“ In der Gebührentabelle wird die Spalte „Gebühr ab 01.07.2017“ entfernt. Es wird im Anschluss an die „Entgelttabelle“ eine zusätzliche Entgelttabelle hinzugefügt: Entgelttabelle ab dem 01.01.2019
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgelten in der Tagespflege in der Stadt Sehnde“ rückwirkend zum 01.08.2018 mit Änderungen
Anlage 2: Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgelten in der Tagespflege in der Stadt Sehnde“ zum 01.08.2018
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