Inhaltsbereich

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2018/0377  

Betreff: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Kindertagesstätten und Jugend   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend Vorberatung
20.08.2018 
Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
30.08.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018 mit Änderungen
Anlage 2: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" zum 01.08.2018

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen

 

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen

 

c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018

 

 


Sachverhalt:

Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 wird durch das am 20.06.2018 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder die Beitragsfreiheit für alle Kindergartenkinder in Niedersachsen eingeführt. Damit fallen für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung künftig keine Elternbeiträge für eine Betreuung von bis zu acht Stunden mehr an.

 

Hierfür sind folgende inhaltliche Änderungen in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde notwendig:

 

  • Im Kindergarten werden weiterhin Gebühren bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden erhoben, Sonderöffnungszeiten werden damit nicht separat behandelt, sondern zählen zur regulären Betreuungszeit dazu.
    • Kosten für eine Betreuungsstunde entsprechen den aktuellen Gebührensätzen der derzeit gültigen Satzung: eine Betreuungsstunde bei einer Betreuungszeit bis zu 6 Stunden kostet in der Kita aktuell 32,50 €, dementsprechend eine halbe Stunde 16,25 €.

 

  • Die Kinder werden in dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden (dritter Geburtstag) beitragsfrei gestellt, egal ob sie zu diesem Zeitpunkt in Tagespflege, Krippe oder Kita betreut werden.

 

  • Wie bisher gilt die Geschwisterermäßigung nicht, wenn ein Kind beitragsfrei ist (diese Regelung galt bereits bisher schon, wenn ein Kind im beitragsfreien letzten Kitajahr war).
    • Geschwisterermäßigung gilt also nur noch, wenn beide/mehrere Kinder in der Krippe bzw. im Hort sind oder wenn ein Kind/mehrere Kinder in der Krippe und das andere/die anderen im Hort ist/sind.

 

  • Die Gebühren für die Feriennotbetreuung während der Schließzeiten bleiben unverändert. Da es sich hierbei um eine zusätzliches Betreuungsangebot handelt, das von den Eltern freiwillig in Anspruch genommen werden kann, ist eine Gebührenerhebung hier auch weiterhin rechtmäßig.

 

  • Das Essensgeld wird unverändert erhoben (derzeit 42,00 € pro Kind pro Monat).

 

  • Die Krippen- und Hortgebühren bleiben ebenfalls unverändert. Hier werden zukünftig auch die Sonderöffnungszeiten wie bisher berechnet (Stunde 28,00 €, halbe Stunde 14,00 €)

 

  • Die Verwaltung beabsichtig die eigene Förderrichtlinie der Stadt Sehnde außer Kraft zu setzen (Der Personenkreis, dem gegenüber ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Region Hannover zur Übernahme der Kindertagesstättengebühren nach § 90 Absatz 3, 4 SGB VIII verpflichtet ist, wird von der monatlichen Gebühr entsprechend ganz oder teilweise freigestellt. Die Zuschussregelung für den Personenkreis, dessen Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze lediglich geringfügig überschreitet, wird derzeit von der Stadt Sehnde ergänzt durch eigene Förderrichtlinien.)

Vgl. BV 2018/0378

 

Hierfür sind folgende Änderungen der Satzung notwendig:

 

§ 1 Benutzungsgebühren in den Kindertagesstätten

Es wird ein neuer Punkt 1. wie folgt eingefügt:

„1. Gemäß den Bestimmungen des § 21 KiTaG in der jeweiligen Fassung haben Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zu ihrem Eintritt in die Schule einen Anspruch auf beitragsfreien Besuch einer Kindertagesstätte bis zu acht Stunden täglich.

Die Kinder werden in dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden gebührenfrei gestellt, unabhängig davon, welche  Betreuungsform  sie besuchen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Dieser Anspruch umfasst nicht die Kosten für die Verpflegung.

 

Für eine Betreuung, die über acht Stunden täglich hinausgeht, werden Betreuungsgebühren gemäß § 1 Punkt 2. dieser Satzung erhoben. Dies entspricht einer Gebühr in Höhe von 32,50 € je Betreuungsstunde und 16,25 € je halber Betreuungsstunde.“

 

Punkt 1. wird zu Punkt 2. und es werden redaktionelle Änderungen wie die Streichung der gestaffelten Gebührenerhöhung und des Wortes „Regel“ in Betreuungszeit vorgenommen. Außerdem wird der letzte Teilsatz „bis zum Ende des laufenden Kitajahres“ gestrichen.

 

Punkt 2. wird zu Punkt 3.

 

Punkt 3. und Punkt 4. werden gestrichen.

 

Punkt 5. wird zu Punkt 4. und im ersten Satz wird der Teilsatz „In den Krippen- und Hortgruppen ist“ ergänzt. Weiterhin werden die zwischenzeitlich nicht mehr angebotenen Sonderöffnungszeiten gestrichen.

 

Punkt 6. wird zu Punkt 5. und der letzte Teilsatz wird in „mit der Beitragsfreiheit gemäß § 21 Abs. 1 KiTaG keine Anwendung“ geändert.

 

Punkt 7. wird zu Punkt 6.

 

Punkt 8. wird gestrichen.

 

Punkt 9. wird zu Punkt 7.

 

Punkt 10. wird zu 8. und der erste Satz wird gestrichen und mit „Während der Schließzeiten der Kindertagesstätten wird eine zusätzliche Notbetreuung angeboten (nur Kita und Hort). Für diese wird eine gesonderte Gebühr erhoben.“ ersetzt. Weiterhin wird die gestaffelte Gebührenerhöhung gestrichen.

 

§ 5 Mittagessen

Punkt 1. Satz 1 wird in „Das Essengeld beträgt 42,00 € monatlich, dies gilt auch für Kinder, die beitragsfrei gestellt sind.“ geändert.

 

Punkt 2. wird gestrichen.

 

Punkt 3. wird Punkt 2.

 

§ 7 Inkrafttreten

Punkt 1. wird geändert in „Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

Anlage 1: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018 mit Änderungen

 

Anlage 2: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" zum 01.08.2018

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018 mit Änderungen (156 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" zum 01.08.2018 (149 KB)