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Vorlage - 2018/0377
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen
c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018
Sachverhalt:Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 wird durch das am 20.06.2018 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder die Beitragsfreiheit für alle Kindergartenkinder in Niedersachsen eingeführt. Damit fallen für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung künftig keine Elternbeiträge für eine Betreuung von bis zu acht Stunden mehr an.
Hierfür sind folgende inhaltliche Änderungen in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde notwendig:
Vgl. BV 2018/0378
Hierfür sind folgende Änderungen der Satzung notwendig:
§ 1 Benutzungsgebühren in den Kindertagesstätten Es wird ein neuer Punkt 1. wie folgt eingefügt: „1. Gemäß den Bestimmungen des § 21 KiTaG in der jeweiligen Fassung haben Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zu ihrem Eintritt in die Schule einen Anspruch auf beitragsfreien Besuch einer Kindertagesstätte bis zu acht Stunden täglich. Die Kinder werden in dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden gebührenfrei gestellt, unabhängig davon, welche Betreuungsform sie besuchen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Dieser Anspruch umfasst nicht die Kosten für die Verpflegung.
Für eine Betreuung, die über acht Stunden täglich hinausgeht, werden Betreuungsgebühren gemäß § 1 Punkt 2. dieser Satzung erhoben. Dies entspricht einer Gebühr in Höhe von 32,50 € je Betreuungsstunde und 16,25 € je halber Betreuungsstunde.“
Punkt 1. wird zu Punkt 2. und es werden redaktionelle Änderungen wie die Streichung der gestaffelten Gebührenerhöhung und des Wortes „Regel“ in Betreuungszeit vorgenommen. Außerdem wird der letzte Teilsatz „bis zum Ende des laufenden Kitajahres“ gestrichen.
Punkt 2. wird zu Punkt 3.
Punkt 3. und Punkt 4. werden gestrichen.
Punkt 5. wird zu Punkt 4. und im ersten Satz wird der Teilsatz „In den Krippen- und Hortgruppen ist“ ergänzt. Weiterhin werden die zwischenzeitlich nicht mehr angebotenen Sonderöffnungszeiten gestrichen.
Punkt 6. wird zu Punkt 5. und der letzte Teilsatz wird in „mit der Beitragsfreiheit gemäß § 21 Abs. 1 KiTaG keine Anwendung“ geändert.
Punkt 7. wird zu Punkt 6.
Punkt 8. wird gestrichen.
Punkt 9. wird zu Punkt 7.
Punkt 10. wird zu 8. und der erste Satz wird gestrichen und mit „Während der Schließzeiten der Kindertagesstätten wird eine zusätzliche Notbetreuung angeboten (nur Kita und Hort). Für diese wird eine gesonderte Gebühr erhoben.“ ersetzt. Weiterhin wird die gestaffelte Gebührenerhöhung gestrichen.
§ 5 Mittagessen Punkt 1. Satz 1 wird in „Das Essengeld beträgt 42,00 € monatlich, dies gilt auch für Kinder, die beitragsfrei gestellt sind.“ geändert.
Punkt 2. wird gestrichen.
Punkt 3. wird Punkt 2.
§ 7 Inkrafttreten Punkt 1. wird geändert in „Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" rückwirkend zum 01.08.2018 mit Änderungen
Anlage 2: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" zum 01.08.2018
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