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Vorlage - 2017/0107  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 212 "Bergfeld", 1. Änderung, mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde
hier:
- Prüfung und Auswertung der eingegangenen Eingaben aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
- Prüfung und Auswertung der eingegangenen Eingaben aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Rethmar Vorberatung
26.04.2017 
Sitzung des Ortsrates Rethmar (offen)   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
02.05.2017 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
18.05.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
212_1_Bergfeld-Begründung_zum Satzungsbeschluss
212_1_Bergfeld
212_1_Berichtigung12_FNP

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Rethmar empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

  1. Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und §  4 (2) BauGB:

 

TÖB Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover aha, lfd. Nr. 1

- Schreiben vom 29.04.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, wird zugestimmt.

 

TÖB Region Hannover, Team Städtebau, lfd. Nr. 24

- Schreiben vom 27.04.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover, Team Städtebau, wird zugestimmt.

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH, lfd. Nr. 11

- Schreiben vom 02.05.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.

 

TÖB Vodafone Kabel Deutschland GmbH, lfd. Nr. 19

- Schreiben vom 22.04.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zugestimmt.

 

  1. Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB    i. V. m. § 4a (3) BauGB:

 

Öffentlichkeit: Stellungnahme B1

- Schreiben vom 23.03.2017

 Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen von B1 wird zugestimmt.

 

TÖB Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben vom 28.03.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover, Team Städtebau, wird zugestimmt.

 

3. Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der §§ 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 212 „Bergfeld“, 1. Änderung mit Örtlichen Bauvorschriften als Satzung und die Begründung dazu.

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 212 „Bergfeld“, 1. Änderung mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 212 „Bergfeld“, 1. Änderung hat sich der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 06.02.2017 befasst. Er hat dem Entwurf zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung wurde am 16.02.2017 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht und fand vom 24.02.2017 bis einschließlich 27.03.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.02.2017 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a (3) BauGB erneut beteiligt. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Bebauungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag „1. Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ und „2. Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB“ aufgeführt. Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden.

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 212 „Bergfeld“ mit Örtlichen Bauvorschriften und die Begründung.

Der Flächennutzungsplan wird über die 12. Berichtigung an die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans angepasst.

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für Bebauung der Fläche mit Wohngebäuden geschaffen.

 

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

TÖB Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover aha, lfd. Nr. 1

- Schreiben vom 29.04.2016

 

Anregungen:

„Gegen die Festsetzungen im o.g. Bebauungsplan bestehen seitens des Zweckverbandes Abfallwirtschaft – nach jetzigem Planungsstand – keine Bedenken.

Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass alle Straßen und Wege, die später zwecks Entsorgung befahren werden müssen, Lkw-geeignet auszulegen sind. So sind für ‚aha‘-Fahrzeuge eine Bodenlast von 26 Tonnen und ein Kurvenradius von 9 m bei bis zu 10,30 m Fahrzeuglänge zu berücksichtigen. Ferner müssen die Fahrwege eine lichte Breite von mind. 3,50 m aufweisen. Die Bodenlast bitten wir bei der Planung des Fußwegs und insbesondere den Kurvenradius bei dessen Einmündung auf die nördliche Erschließungsstraße zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 15.01.2010 [Stellungnahme aha vom 15.01.2010: „Gegen die im o.a. Bebauungsplan {Nr. 212 „Bergfeld“ im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde} dargestellten Varianten zur Erschließung des Plangebietes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Funktion der geplanten Wendeanlage natürlich nicht durch Bebauung, Grünanlagen, Beparkung o.ä. beeinträchtigt werden darf. Da die Grundstücke in den Stichstraßen – aufgrund fehlender Wendemöglichkeit – nicht direkt angefahren werden können, müssen die betroffenen Bewohner ihre Abfälle an der Erschließungsstraße bereitstellen.“].

Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßenbeleuchtung o.ä.).

Weitere Anmerkungen/Anregungen haben wir z.Zt. nicht vorzubringen.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Ausbau der Straße „Steinfeld“ sowie der Erschließung innerhalb des Plangebietes nach den vom Zweckverband Abfallwirtschaft vorgegebenen Kriterien verursacht im Verhältnis zur Erweiterung des Baugebietes unverhältnismäßig hohen Aufwand. Auf die Anbindung an die Straße „Steinfeld“ wird daher verzichtet. Die Bewohner der neu geschaffenen Grundstücke werden ihre Abfälle am Halteplatz des Abfallsammelfahrzeugs in der Erschließungsstraße „Vor dem Dorf“ bereitstellen. Alternativ kann der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden.

 

 


TÖB Region Hannover, Team Städtebau, lfd. Nr. 24

- Schreiben vom 27.04.2016

 

Anregungen:

„Naturschutz:
Da die geplanten Baumaßnahmen durch ein Verfahren gemäß § 13a I Nr. 1 BauGB ermöglicht werden sollen, entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Eingriffsregelung. Deshalb werden weder für Bodenversiegelungen noch für die Beseitigung von Landschaftsstrukturen und Grünflächen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu den vorbereiteten Eingriffen ist somit rechtlich nicht erforderlich.

Von Seiten der UNB wird aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Artenschutzes (§§ 39 und 44 ff BNatSchG) auch in einem Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden sind. Bäume und Hecken sind i.d.R. Lebensstätten geschützter Tiere, z.B. europäischer Vogelarten.

 

Denkmalschutz:

Baudenkmalpflegerische Belange werden durch die Planung nicht berührt.

Da seit 01.01.2015 die Region Hannover die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet Sehnde wahrnimmt, wird darum gebeten, dass in den Planunterlagen unter Punkt 4 der Vermerke und Hinweise und in der Begründung unter Punkt 8.4 die Angaben zur Meldepflicht wie folgt angepasst werden:

[…] der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover […].

Darüber hinaus gibt es seitens der archäologischen Denkmalpflege keine Anregungen/Bedenken.

 

Regionalplanung:
Unter dem Vorbehalt, dass das RROP 2016 voraussichtlich in diesem Jahr als Satzung beschlossen wird, ist die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Naturschutz: Die Hinweise der Region Hannover zum Naturschutz werden zur Kenntnis genommen. Die Belange des Artenschutzes werden präzisiert.

Denkmalschutz: Die Angaben zur Unteren Denkmalschutzbehörde werden gemäß der Anregung redaktionell angepasst.

Regionalplanung: Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 212, 1. Änderung „Bergfeld“ wird erst nach Satzungsbeschluss des RROP 2016 erfolgen, um der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung zu genügen.

 

 


TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH, lfd. Nr. 11

- Schreiben vom 02.05.2016

 

Anregungen:

„Seitens der Telekom bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 212 „Bergfeld“ und die 12. Berichtigung des Flächennutzungsplans in Rethmar grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.

 

 

 

TÖB Vodafone Kabel Deutschland GmbH, lfd. Nr. 19

- Schreiben vom 22.04.2016

 

Anregungen:

„Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzten Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.

 

 

 

 


Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB („erneute Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)  i. V. m. § 4a (3) BauGB

Öffentlichkeit: Stellungnahme B1

- Schreiben vom 23.03.2017

 

Anregungen:

„Die Anlieger Steinfeld/Triftstraße möchten keine Belastung durch Lkw-Verkehr/Baufahrzeuge durch die Erschließung des Baugebietes Bergfeld Nr. 212, 1. Änderung tragen, da das „Steinfeld“ nicht für die Belastung ausgelegt ist und erhebliche Schäden befürchtet werden. Die Triftstraße ist ohnehin bereits sanierungsbedürftig.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der Begehung des Ortsrates am 09.03.2017 wurde festgestellt, dass eine Abwicklung des Baustellenverkehrs über das „Steinfeld“ aufgrund fehlender Überdeckung von Bestandsleitungen nicht möglich ist. Die Erschließung des Baugebietes einschließlich des Baustellenverkehrs wird über die Straße „Vor dem Dorf“ vorgenommen.

 


TÖB Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben vom 28.03.2017

Anregungen:

Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit 800 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen.

Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und § 2 der DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege wird vorsorglich hingewiesen.

Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen.

Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durch-fahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

 

Naturschutz:

Die Angaben zur Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung differieren.

In der Begründung auf Seite 14 sind „ca. 1.500 m²“ angegeben, in der amtlichen Bekannt-machung „rd. 3.700 m²“. Auf Seite 14 der Begründung steht, dass „ca. 1.860 m² zusätzlich versiegelt werden“ [können].

Die Zahlen sollten korrekt angepasst werden.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ursprünglich (hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) ein Kompensa-tionsüberschuss ausgewiesen ist und die entsprechenden Maßnahmen hergestellt wurden (s. Seite 14). Dies steht im textlichen Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen, die von der aktuellen Planänderung ausgehen.

Aus Gründen der besseren Transparenz sollten die entsprechenden Flächenwerte des „alten“ Kompensationsüberschuss und der „neuen“ Beeinträchtigung gegenübergestellt werden.

 

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Brandschutz: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um den Hinweis zum Löschwasser ergänzt.

 

Naturschutz: Die Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO entspricht für das Plangebiet einer Fläche von ca. 1.500 m² (Größe WA 3.300 m² * GRZ 0,3 + 50% Überschreitung für Nebenanlagen). Im Kapitel Eingriffe in Natur und Landschaft wird hingegen die insgesamt mögliche Versiegelung (Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO + Straßenverkehrsflächen + Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) betrachtet. Diese beträgt ca. 1.860 m². In der Bekanntmachung hingegen wird auf die Größe des Geltungsbereiches von ca. 3.700 m² Bezug genommen (vgl. Flächenbilanz). Die Zahlen sind somit korrekt, die Begründung wird jedoch redaktionell zur besseren Verständlichkeit jeweils um eine Erläuterung ergänzt. Ebenfalls ergänzt wird die Begründung um die Informationen zur Kompensation.

 

Regionalplanung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

9.100,00 €

2.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

9.100,00 €

2.000,00 €

 

 


Anlage/n:

- Bebauungsplan Nr. 212 „Bergfeld“, 1. Änderung mit Örtlichen Bauvorschriften und Begründung; Fassung: Entwurf zum Satzungsbeschluss

- 12. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 212_1_Bergfeld-Begründung_zum Satzungsbeschluss (1183 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 212_1_Bergfeld (537 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 212_1_Berichtigung12_FNP (669 KB)