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Vorlage - 2017/0048  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 352 "Maschwiese Süd" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
13.03.2017 
Sitzung des Ortsrates Sehnde ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
14.03.2017 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
325_Maschwiese Süd_Begründung Entwurf
325_Maschwiese Süd_Legende Entwurf
325_Maschwiese Süd_Planzeichnung Entwurf
325_Maschwiese Süd_TeFe-ÖBV Entwurf
352_Maschwiese Süd_Artenschutzfachliche Untersuchungen
Stellungnahme_Eidechsen
Entsorgungskonzept Rückbau Anschlussbahn Sehnde Maschwiesen

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in B1, Sehnde

-  Schreiben vom 22.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme ist nicht relevant, da im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung kein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwand oder - wall) vorgesehen ist.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

Bürger/in B2, Sehnde

-  Schreiben vom 21.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

Bürger/in B3, Sehnde

-  Schreiben vom 06.11.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 

 


TÖB Region Hannover, Untere Naturschutzbehörde

-  Schreiben vom 26.09.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

 

 

TÖB Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

-  Schreiben vom 01.08.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

TÖB Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-  Schreiben vom 06.10.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

 

 

TÖB Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover

-  Schreiben vom 10.11.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 352Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan für den Bereich „Maschwiese Süd“ hat sich der Rat der Stadt zuletzt in seiner Sitzung am 23.06.2016 befasst. Er hat zu diesem Zeitpunkt den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 30.07.2016 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. 

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 04.07.2016 bis einschließlich 22.07.2016.

 

Die frühzeitige Beteiligung ausgewählter Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 22.07.2016 ohne Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.

Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 352Maschwiese Süd““ wird nach § 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung, aufgestellt. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 (2) BauGB angewandt werden. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt über eine Berichtigung.

 

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadtverwaltung“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung inkl. Umweltbericht sowie die 17. Berichtigung des Flächennutzungsplans dazu.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in B1, Sehnde

-  Schreiben vom 22.07.2016

 

Anregung:

Der Bebauungsplan Maschwiese Süd sollte für den Fall der Errichtung einer/s Lärmschutzwand/-walls zur Bahntrasse bauliche Auflagen enthalten, die ein Zurückwerfen des Bahnverkehrschalles in die entgegengesetzte Richtung (Bebauung westlich der Bahntrasse) verhindern, es sei denn die westliche Seite erhält eine gleichwertige Lärmschutzmaßnahme.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde vom Planungsbüro Lauterbach ein Schalltechnisches Gutachten erarbeitet (Hameln, Februar 2017). Bei der Beurteilung der schalltechnischen Gegebenheiten wurde sowohl der Straßenlärm als auch der Schienenlärm inklusive geplanter P&R-Anlage berücksichtigt. Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass es durch den Schienen- und Straßenverkehr zu Überschreitungen der Orientierungswerte Tag und Nacht für Allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A)) und Mischgebiete (60/50 dB(A)) kommt. Da aus städtebaulichen Gründen sowie aufgrund der vorhandenen Höhenunterschiede und Abstände aktive Schallschutzmaßnahmen nicht oder nicht zweckmäßig umgesetzt werden können, sind für die schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräume ausschließlich passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Demgemäß sind im Bebauungsplan entsprechende Lärmpegelbereiche verbindlich festgesetzt. Lärmschutzwände oder wälle sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Anregung trifft deshalb hier nicht zu.

 

 

Bürger/in B2, Sehnde

-  Schreiben vom 21.07.2016

 

Anregung:

Hiermit melden wir als ansässiger Gewerbebetrieb gegen die Einbeziehung der Grundstücke, Lehrter Str. 19 und Lehrter Str. 19 A, 31319 Sehnde unser Bedenken an.

Da es sich bei unserem Natursteinbetrieb um ein produzierendes Gewerbe handelt, entstehen hier auch Emissionen (wie Lärm, Staub usw.).

Dies sollte im Bebauungsplan mit berücksichtigt werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommen kann.

Um beide Grundstücke wieder zusammenzuführen, besteht von unserer Seite Kaufinteresse für die Gleisfläche.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Das angesprochene Grundstück wird im Bebauungsplan Nr. 352 als Mischgebiet festgesetzt. Diese vorgesehene Festsetzung folgt auch der Darstellung des gültigen Flächen­nutzungsplanes. Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sind in einem Mischgebiet regelmäßig zulässig. Zudem befindet sich der Betrieb bereits jetzt planungsrechtlich nicht in einem Gewerbegebiet. Durch Einbeziehung des Betriebes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ändert sich die vorhandene Situation für den Gewerbebetrieb nicht. Die Einbeziehung dieses Grundstückes ergab sich aus der Notwendigkeit, die städtebauliche Situation um den östlichen Abschnitt des Flurstückes 51/23 neu zu ordnen. Es sollen die planungsrecht­lichen Voraussetzungen zur Schaffung von Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen eines Mischgebietes geschaffen werden. Eine sinnvolle Abgrenzung des Mischgebietes lässt sich jedoch nur unter Einbeziehung der Grundstücke Lehrter Straße 19 und 19 A schaffen.

 

 

Bürger/in B3, Sehnde

-          Schreiben vom 06.11.2016

 

Anregung:

Wir, die Bürger der Maschwiese in Sehnde haben mit Erstaunen erfahren, dass der Rat der Stadt Sehnde eine Durchgangsstraße am Bahnhof zum neuen Baugebiet Maschwiese plant. Als betroffene Bürger sehen wir diese Planung mit großer Sorge. Nicht nur die dadurch entstehende Lärmbelästigung (die jetzt schon durch das zunehmende Güterverkehrsaufkommen der Bahn sehr hoch ist) sehen wir sehr kritisch. Sondern auch, dass durch diese Planung ein Brachgelände der Bahn (gekauft von der Stadt Sehnde), welches sich Jahrzehnte lang zu einem Kleinod für Flora und Fauna entwickelt hat, nun teilweise zerstört werden soll.

Ist Ihnen bewusst:

Dass der Lebensraum der Fledermäuse die hier das ganze Jahr über leben (es gibt hier Sommer-, wie Winterquartiere) negativ beeinträchtigt wird? Weitere nach FFH geschützte Arten wie die Zauneidechse/ von denen hier einige Exemplare seit Jahrzenten leben/ ihren Lebensraum evtl. verlieren (als Anlage ein Foto von einem toten gefundenen Tier), Genauso wie bei der Fauna gehen wir davon aus, dass auch bei der Flora im Bereich der alten Gleisanlagen und dem seit Jahrzehnten vorhandenen Wechselbiotop sich seltene Pflanzen angesiedelt haben könnten, die auch auf der roten Liste geführt werden. Abgesehen von dem 60 Jahre alten Baumbestand, der dort als Wald gewachsen ist, sehen wir diesen Naturraum als schützenswert an. Unter diesen Voraussetzungen muss es einen Umweltbericht der Stadt Sehnde mit der unteren Naturschutzbehörde geben, der nach CEF geprüft worden ist.

Außerdem muss auch hier geklärt werden in wie weit das Gelände nicht als Wald anerkannt und damit als schützenswerter Naturraum nach dem Waldgesetz gilt. Allein die Tatsache, dass dort Eidechsen und Fledermäuse leben, lässt nach CEF unsere Meinung nach eine auch nur teilweise Zerstörung diese „Naturschutzgebietes" nicht zu. Was aber durch die Planung einer Straße zu dem neuen Baugebiet Maschwiese passieren würde.

Wie wir gehört haben, wird diese Straße dadurch begründet, dass es eine Busverbindung direkt zum Bahnhof geben soll. Die Sinnhaftigkeit einer direkten Busanbindung an den Bahnhof erschließt sich uns nicht. Bereits heute ist schon der Bahnhof, mit den vorhandenen Bushaltestellen (alte B65 und neue Lehrter Str.) schnell zu erreichen. Als fragwürdig sehen wir eine Bushaltestelle/Einbahnstr. am Bahnhof, dies würde den Autoverkehr durch Wohngebiete umlenken.

Auch in dem neuen Wohngebiet würde dadurch die Lebensqualität der neuen Anwohner geschmälert. Kürzere Wege lassen sich so zum Bahnhof nicht erkennen. Für einen solchen Busbetrieb müsste dann auch die Straße am Bahnhof verbreitert werden (nehmen wir an). Dies würde dann auch zu einer Veränderung des Böschungswinkels an unseren Grundstücken nach sich ziehen, da auf der anderen Seite bereits der Fußweg und die Gleise der Bahn keine Veränderung zulassen. Nur durch eine kostenintensive Maßnahme könnte die Sicherung der Böschung erfolgen. Ob es dann eine positive Entscheidung der ÜSTRA zu dieser Planung gibt, steht auch noch aus und ist wohl auch noch nicht geklärt.

Die Überlegung, die Fläche des alten Spielplatzes Maschwiese in einen P+R Parkplatz umzuwandeln, sehen wir als Affront für uns als Bewohner. Hier soll unseres Wissens eine Anhebung des Geländes erfolgen. Alte Nussbäume würden zu Lasten dieser Fläche gefällt werden müssen. Sind die dort vorhandenen Versorgungsleitungen berücksichtigt, die nicht überbaut werden dürfen? Eine Reduzierung der Parkfläche wäre die Folge. Sollte die Fläche in der Größe bleiben, dann nur durch hohe Kosten wegen einer aufwendigen

Verlegung dieser Leitungen. Diese sind erst vor einigen Jahren hier erneuert und verlegt worden. Außerdem würde der Autoverkehr im Wohngebiet durch die Anfahrt zu dem P+R Platz noch mehr zunehmen, da diese Fläche ja zusätzlich geplant wird. Wir sehen unsere Lebensqualität durch die zusätzliche Abgas- und Lärmbelästigung stark beeinträchtigt. Eine Alternative wäre die Grünfläche vor dem Apart Hotel Richtung B65. Diese wäre unserer Meinung nach nicht nur kostengünstiger, sondern auch einfacher zu realisieren.

Aus unserer Sicht sprechen die angeführten Gründe zu keiner Notwendigkeit dieser Baumaßnahme. Sie ist kostenintensiv, geht zu Lasten der Anwohner und Natur!

Wir würden uns freuen, wenn wir hierzu einen Termin mit Ihnen Vorort machen könnten, um die Problematik direkt zu besprechen. Wir wollen nicht, dass unnötig Steuergelder bei der Planung oder Ausführung verbraucht werden, die den Haushalt der Stadt Sehnde belasten und es sich dann bei einem etwaigen Klageverfahren herausstellt, dass diese Planung so nicht realisierbar ist.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen eines Gutachtens (Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ der Stadt Sehnde - Artenschutzfachliche Untersuchungen -  Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, Hannover, September 2016) untersucht und dargelegt. In diesem Zuge wurden die Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse ausführlich betrachtet und entsprechende Maßnahmen zu dessen Schutz abgeleitet. Für Amphibien und Reptilien wurden keine geeigneten Strukturen angetroffen. Bei dem dort gefundenen mumifizierten Tier handelt es sich nach Herrn Jürging (Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH) um ein Bergmolch-Männchen. In den beiden Tümpeln im Plangebiet war in diesem Jahr wegen Wassermangel keine Reproduktion möglich und es konnten auch keine adulten Molche nachgewiesen werden. Vorsichtshalber wurde zur gleichen Fragestellung auch noch Frau Ina Blanke, als anerkannte Reptilienexpertin in der Region Hannover, hinzugezogen. In ihrer Stellungnahme vom November 2016 hat sie ein natürliches Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse sicher ausgeschlossen. Vorkommen der weiter verbreiteten, besonders geschützten Reptilien und Amphibien können aufgrund der Nähe zu Hausgärten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf dem ehemaligen Acker können sich, je nach Gartengestaltung, die Lebensqualitäten für Kleintiere infolge der Neuplanung sogar erhöhen. Die Auflichtungen innerhalb des Gehölzbestandes können sich - ebenso wie der weitgehende Erhalt des Schotterkörpers - positiv auf die Lebensraumqualität auswirken. Zur weiteren Steigerung der Lebensraumqualitäten wurden kleintierfreundliche Maßnahmen im Bereich der Grünflächen geplant und im Rahmen des Bebauungsplanes textlich festgesetzt.

Ein Feldhamstervorkommen ist aufgrund des hohen Grundwasserstandes unwahrscheinlich und wurde dementsprechend auch nicht weiter kartiert. Artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) sind voraussichtlich nicht zu erwarten und weitergehende Kartierungen und Untersuchungen sind nicht erforderlich.

Die Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Rahmen der zwischenzeitlichen Abstimmung von Herrn Laschtowitz, Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover, mit einer Email vom Dezember 2016 bestätigt.

Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen, ins­besondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg der Niedersächsischen Landesforsten und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, bei der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, Kompensation des Waldverlustes gem. Niedersächsischen Forstgesetz).

Siehe dazu auch unten stehende Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Fuhrberg).

Die angesprochene Verkehrsführung mit der Verbindung zum Wohngebiet zum Bahnhof mit der geplanten P&R-Anlage für Pendler folgt dem „Bahnhofsrahmenplan Sehnde - Ein Beitrag zur Bahnhofsumfeldentwicklung in der Region Hannover" (Hannover, Oktober 2007) und der ÖPNV wird gestärkt. Eine mögliche Nutzung der Querspange vom Wohngebiet zum Bahnhof durch Busse wird außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens verhandelt, ist aber derzeit nicht vorgesehen.

Die Lage der P&R-Anlage wurde im Zuge der Planung modifiziert. Sie liegt nun näher am Bahnhof. Mögliche Konflikte - auch mit der Lage der Leitung - wurden minimiert. Die Auswirkungen der P&R-Anlage im Hinblick auf mögliche Schallimmissionen für die Anwohner wurden im Rahmen eines Schalltechnischen Gutachtens (Planungsbüro Lauterbach, Februar 2017) untersucht. Für die angrenzenden Wohnhäuser wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte ermittelt. Unzumutbare Geräuschimmissionen sind somit nicht zu erwarten

 

 

TÖB Region Hannover, Untere Naturschutzbehörde

-  Schreiben vom 26.09.2016

 

Anregung:

Inwieweit die Umwandlung der Ackerflächen in ein Wohnbaugebiet den Kriterien von § 13a Abs. 1 BauGB entspricht, wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht beurteilt.

Wenn die geplanten Baumaßnahmen durch ein Verfahren gemäß § 13a (1) Nr.1 BauGB ermöglicht werden sollen, entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Eingriffsregelung. Eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu den vorbereiteten Eingriffen wäre somit rechtlich nicht erforderlich.

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 39 und 44 ff. BNatSchG sind jedoch auch in einem Verfahren nach § 13a BauGB zu beachten. Zu den relevanten Arten bzw. Artengruppen, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein können, gehören hier Vögel und Fledermäuse in den Gehölzbeständen und Feldhamster auf den Ackerflächen. Wenn aufgrund der örtlichen spezifischen Bodenverhältnisse ein Hamstervorkommen ausgeschlossen werden kann, ist eine Hamsterkartierung entbehrlich. Die Bodenübersichtskarte (BÜK 50) ist nicht geeignet, Aussagen zur Eignung einer Fläche als Hamsterlebensraum zu treffen. Ich empfehle eine flächendeckende Biotopkartierung, auf deren Grundlage ggf. weitere Untersuchungen vorgenommen werden können, wenn sich vor Ort Hinweise auf naturschutzfachliche Besonderheiten ergeben.

Hier liegen keine Daten zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung vor.

Zur waldrechtlichen Beurteilung verweise ich auf das Protokoll zum Ortstermin am 30.08.2016.

Die Untere Naturschutzbehörde schließt sich bezgl. des Waldrechtes der Stellungnahme von Frau Spengler (Forstamt Fuhrberg) an.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" entspricht nach Auffassung der Stadt Sehnde den gesetzlichen Vorgaben und wird in der Vorbemerkung zur Begründung ausführlich hergeleitet.

Die Anwendung der Eingriffsregelung entfällt demgemäß. Die Stadt Sehnde verfolgt jedoch das kommunalpolitische Ziel, dass entstehende Eingriffe in Natur und Landschaft unabhängig von der Wahl des Bebauungsplanverfahrens sach- und fachgerecht ausgeglichen werden, um die ökologische Situation innerhalb des Stadtgebietes nicht zu verschlechtern.

Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen eines Gutachten (Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ der Stadt Sehnde - Artenschutzfachliche Untersuchungen -  Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, Hannover, September 2016) untersucht und dargelegt. In diesem Zuge wurden die Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse ausführlich betrachtet und entsprechende Maßnahmen abgeleitet. Für Amphibien und Reptilien wurden keine geeigneten Strukturen angetroffen. Ein Feldhamstervorkommen ist aufgrund des hohen Grundwasserstandes unwahrscheinlich und wurde dementsprechend auch nicht weiter kartiert. Artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des §44 BNatschG sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Die Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen, ins­besondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg der Niedersächsischen Landesforsten und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, mit der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, waldrechtliche Ersatzaufforstung gem. Niedersächsischen Forstgesetz).

Siehe dazu auch unten stehende Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Fuhrberg).

 

 

TÖB Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

-  Schreiben vom 01.08.2016

 

Anregung:

Der NLWKN, Betriebsstelle Hannover/Hildesheim, bezieht sich in seiner Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange grundsätzlich nur auf

Landeseigene Anlagen an Gewässern

Messeinrichtungen der Betriebsstelle Hannover/Hildesheim (Grundwasser, Pegel, Gütestation)

Wasserrechtsverfahren in Zuständigkeit des NLWKN, Betriebsstelle Hannover/Hildesheim

In diesem Fall ist der NLWKN, Betriebsstelle Hannover/Hildesheim, durch die geplante Maßnahme nicht betroffen.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-  Schreiben vom 06.10.2016

 

Anregung:

Von der o. a. Planung ist Wald direkt und indirekt betroffen. Wie bei unserem gemeinsamen Ortstermin am 30.08.2016 festgestellt, befindet sich Wald innerhalb des Planbereichs sowie außerhalb angrenzend. Mittlerweile wurde durch Sie geklärt, dass der Gehölzbestand auf dem Flurstück 51/23 rechtlich kein Wald ist (obwohl er die tatsächliche Waldeigenschaft aufweist). Teile des angrenzenden Gehölzbestands erfüllen unabhängig davon ebenfalls die Kriterien für Wald. Dies habe ich anhand der im Gelände markierten Flurstücksgrenzen am 30.09.2016 vor Ort überprüft und im anliegenden Luftbild darge­stellt.

Die Querung des Waldes durch eine Straße bedeutet demnach eine Waldumwandlung. Hierfür hat die Gemeinde gemäß § 8 (2) Satz 3 NWaldLG die Zulässigkeit der Umwandlung zu prüfen und mit den Planungszielen abzuwägen. Wird eine Waldumwandlung beschlossen, ist im Bebauungsplan eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche festzusetzen. Zur Größe der Aufforstungsfläche verweise ich auf die Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG.

Gemäß LROP und RROP sind zwischen Wald und Bebauung 100 m Abstand zu wahren, um gegenseitige Beeinträchtigungen zu minimieren. Zur Gefahrenabwehr ist ein Abstand von mindestens 35 m erforderlich. Die aktuelle Planung sieht dagegen nach den mir vorliegenden Unterlagen etwa 20 m Abstand vor. Dies ist aus Waldsicht unzureichend. Die Planung sollte mit dem Ziel eines größeren Waldabstands angepasst werden.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen (Ortstermin am 30.08.2016, Besprechung am 01.11.2016, Telefonate, Emails), insbesondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, mit der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, Kompensation des Waldverlustes gem. Niedersächsischen Forstgesetz). Der Wald wurde in Abstimmung mit dem Beratungsforstamt abgegrenzt. Dieser wird baurechtlich überplant und es wird eine entsprechende waldrechtliche Ersatzaufforstung durchgeführt (s. dazu auch in Begründung unter Punkt 7.5 "Forstliche Belange". Spezielle Abstände zum verbleibenden Gehölzbestand sind dann nicht mehr erforderlich.

 

 

TÖB Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover

-  Schreiben vom 10.11.2016

 

Anregung:

Bezugnehmend auf unsere Telefonate aus dem Oktober/November 2016 zu den notwendigen Baugrenzen im Bebauungsplangebiet 352, möchte ich meine Einschätzung kurz zusammenfassen:

Das Vorhaben befindet sich außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde an der freien Strecke der B 443 (vgl. Anlage), an der die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zu beachten sind.

Die in teils offener und geschlossener Bauweise zusammenhängend bebauten Grundstücke auf der Ostseite der Bundesstraße haben keine Zufahrten zu dieser Straße, sondern sind über Gemeindestraßen erschlossen. Das Ortsstraßennetz ist jedoch mit der B 443 an mehreren Knotenpunkten in diesem Straßenabschnitt verknüpft. Da bereits 2006 zu erwarten war, dass zwischen der heutigen Ortsdurchfahrtsgrenze und dem Kreisverkehr am Billerbach auch westlich der Bundesstraße städtebauliche Entwicklung stattfinden wird, habe ich im Vorgriff einer OD-Festsetzung bereits in meiner Stellungnahme vom 23.06.2006 zum den Bebauungsplan 342 „Sehnde-Nord II" auf die Einhaltung einer gesetzlichen Bauverbotszone verzichtet. Mit der nunmehr fortgeführten städtebauliche Entwicklung durch den Bebauungsplan 352 „Maschwiese-Süd" sehe ich nunmehr die beidseitige Entstehung eines mehrfachen Verknüpfungsbereichs im Sinne des §5 (4) FStrG, der dann eine Festsetzung als straßenrechtliche Ortsdurchfahrt rechtfertigt.

Ich könnte demnach dem Bebauungsplanentwurf 352 in der dargestellten Form zustimmen, bitte jedoch um eine zeitnahe Beantragung einer straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt bei der Region Hannover für den gesamten o.g. Straßenabschnitt.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Eine zeitnahe Beantragung einer straßenrechtlichen Festsetzung der Ortsdurchfahrt im Bereich des Bebauungsplanes findet außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens statt. Die Hinweise werden berücksichtigt

 

 

 

.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

2.000,00 €

2.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

2.000,00 €

2.000,00 €

 

 


Anlage/n:

Bebauungsplan Nr. 352Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften:

- Planzeichnung (Einzelblätter)

- Begründung inkl. Umweltbericht

- Artenschutzfachliche Untersuchungen

- Stellungnahme Eidechsen

- Entsorgungskonzept Industriegleis Sehnde

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 325_Maschwiese Süd_Begründung Entwurf (2118 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 325_Maschwiese Süd_Legende Entwurf (317 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 325_Maschwiese Süd_Planzeichnung Entwurf (440 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 325_Maschwiese Süd_TeFe-ÖBV Entwurf (505 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich 352_Maschwiese Süd_Artenschutzfachliche Untersuchungen (5390 KB)    
Anlage 6 6 öffentlich Stellungnahme_Eidechsen (749 KB)    
Anlage 7 7 öffentlich Entsorgungskonzept Rückbau Anschlussbahn Sehnde Maschwiesen (11124 KB)    
Stammbaum:
2017/0048   Bebauungsplan Nr. 352 "Maschwiese Süd" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage
2017/0048-1   Bebauungsplan Nr. 352 "Maschwiese Süd" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage