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Vorlage - 2016/0023  

Betreff: 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Kleines Öhr" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
- Feststellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F39_Kleines Öhr_zum Feststellungsbeschluss
F39_Kleines Öhr-Begründung_zum Feststellungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauG:

 

Öffentlichkeit

Einwendung Nr. B2

- Schreiben vom 03.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme einer privaten Einwenderin, Schreiben vom 03.06.2016 zum Planverfahren der 39. Änderung bezieht sich auf Inhalte des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ und wird daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt (siehe dort Einwendung Nr. B2).

 

 

TÖB Bundesnetzagentur

- Schreiben vom 01.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 


TÖB Region Hannover

- Schreiben vom 22.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 24.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan sowie ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 27.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Der Hinweis zur Gasleitung wird berücksichtigt.

 

 

TÖB Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser

- Schreiben vom 28.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauG:

 

Einwendung Nr. F1

- Schreiben vom 08.11.2016

 

Beschlussvorschlag:

Den Bedenken, Anregungen und Hinweisen des Einwenders Nr. F1 wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Einwenders Nr. F1 wird zugestimmt.

 

 

TÖB Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

- Schreiben vom 11.10.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird zugestimmt.

 

 


TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 28.10.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan sowie ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB Region Hannover

- Schreiben vom 10.11.2016 & 16.11.2016

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise zu den Belangen Gewässerschutz und Regionalplanung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 

3. Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit  § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde in der vorgelegten Fassung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr “ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 26.09.2016 befasst. Er hat dem Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 07.10.2016 bis einschließlich 08.11.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.10.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach     § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und „2)               Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 39. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ geschaffen.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie aus der Beteiligung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB aufgeführt.

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Einwendung Nr. B2

- Schreiben vom 03.06.2016

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme einer privaten Einwenderin, Schreiben vom 03.06.2016 zum Planverfahren der 39. Änderung bezieht sich auf Inhalte des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ und wird daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt (siehe dort Einwendung Nr. B2).

 

 

TÖB Bundesnetzagentur

- Schreiben vom 01.06.2016

 

Anregungen:

„Sie haben die Bundesnetzagentur an dem o.g. Planverfahren beteiligt; dazu möchte ich im Zusammenhang mit einer evtl. Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken auf Folgendes hinweisen: Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist daher zu verzichten. Dies trifft auch Planungen zu, die noch keine Aussagen zur Bauhöhe treffen bzw. bei denen sich die vorhandene Bauhöhe nicht ändert. Da die Belange der Bundesnetzagentur durch die o.g. Planungen nicht berührt werden, erhalten Sie dazu keine weiteren Hinweise. Ich bitte Sie jedoch, bei zukünftigen Planverfahren grundsätzlich von einer Beteiligung der Bundesnetzagentur Abstand zu nehmen, wenn die Bauhöhen 20 m nicht überschreiten. Eine Ausnahme bilden Photovoltaikanlagen, da diese evtl. die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur auch bei geringeren Bauhöhen stören können. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung.

www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Region Hannover

- Schreiben vom 22.06.2016

 

Anregungen:

 „Gewässerschutz: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Oberflächenentwässerung des Plangebietes noch nachzuweisen.

Immissionsschutz: Es wird der Hinweis gegeben, dass im 2. Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) eine Erweiterung der im Norden liegenden Windvorrangfläche in Richtung des geplanten neuen Wohngebietes vorgesehen ist.

Regionalplanung: Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Zu: Gewässerschutz

Der Nachweis der Oberflächenentwässerung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes.

 

Zu: Immissionsschutz

Die im Entwurf RROP 2016 genannten Vorsorgeabstände zu Wohnbebauung werden eingehalten.

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 24.06.2016

 

Anregungen:

„Durch die 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Sehnde werden die Interessen der Telekom zurzeit nicht berührt.

Gegen die geplanten Maßnahmen bestehen somit von unserer Seite keine Bedenken.

Für die zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan sowie ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

 

TÖB Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 27.06.2016

 

Anregungen:

„Durch die Änderung des Flächennutzungsplans könnte eine Gasleitung der Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt betroffen sein. Bitte beachten Sie, dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, die von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind. Bitte kontaktieren Sie den o.g. Leitungsbetreiber direkt, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

 

Des Weiteren befindet sich im Bereich der neuen geplanten Wohnbauflächen die Bohrung „B33-Sehnde IV“. Es handelt sich hierbei um eine Kohlenwasserstoffbohrung aus dem Jahr 1906. Da auch bei Verfüllung der Bohrung nicht auszuschließen ist, dass im Bereich der Bohrsäule kohlenwasserstoffhaltige Gase aufsteigen, sollte weiterhin ein Bereich von 5 m um den Bohransatzpunkt herum von Bebauung freigehalten werden.

Die Koordinaten der Bohrung sind 5797555,39 Nord und 32566230,16 Ost.

Fachbereich Bauwirtschaft:

Die Planungsfläche liegt im Bereich der Hochlage des Salzstockes Sehnde. Im Untergrund stehen lösliche Gesteine (Zechsteinsalz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Gebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da in der näheren Umgebung (bis 500 m entfernt) jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Das Planungsgebiet wird formell in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Für Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.

Die Konstruktion von Bauwerken im Planungsgebiet sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle herangezogen werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

 

Fachbereich Landwirtschaft/Bodenschutz:

Zur fachlichen Bewertung des Schutzgutes Boden im Rahmen von Bauleitplanungen bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage.

Das BBodSchG gibt eine funktionale Betrachtung des Bodens vor. Für die fachgerechte Berücksichtigung des Bodens im Rahmen der Bauleitplanung sollte folglich eine Bodenfunktionsbewertung durchgeführt werden. Die alleinige Betrachtung und Bewertung von Biotoptypen ist aus Sicht des Bodenschutzes nicht ausreichend.

Eine besondere Bedeutung kommt den natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens zu. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen dieser Funktionen so weit wie möglich vermieden werden (vgl. §1 BBodSchG).

Durch die Planung wird eine teilweise Versiegelung der Böden vorbereitet. Bodenversiegelung führt immer zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, weil sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen (Vollversiegelung) bzw. beeinträchtigt werden (Teilversiegelung). Aus bodenschutzfachlicher Sicht ist der Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung in der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Die landwirtschaftliche Nutzung von Böden rechtfertigt dabei keine generelle Abwertung des Schutzgutes Boden.

Weitere Hinweise, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Belange des Bodenschutzes in der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen, finden sich im Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung“ (http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf).

Weiterhin empfehlen wir, vor der Festsetzung von Flächennutzungen zu prüfen, ob ggf. Bodenbelastungen durch Schadstoffe vorhanden sind. Dabei sind die fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) hinsichtlich der Aspekte Probenahme, Analytik und nutzungsspezifische Bewertung einzuhalten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis zur Gasleitung wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der Gasleitung bleibt in der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes erhalten. Der konkrete, vom Leitungsbetreiber mitgeteilte Leitungsverlauf wird im Bebauungsplan dargestellt.

Die weiteren Hinweise und Anregungen werden auf der Ebene des Bebauungsplans behandelt.

 

 

TÖB Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser

- Schreiben vom 28.06.2016

 

Anregungen:

„Die F-Plan und B-Planänderung erstreckt sich auf die Flurstücke 98/8 und 98/9, Flur 2, Gemarkung Sehnde, die dem Flurbereinigungsverfahren Sehnde unterliegen.

Da für diese Grundstücke bei der durch die vorl. Besitzeinweisung erfolgten Grundstücksneueinteilung kein Besitzwechsel festgesetzt wurde und diese auch von sonstigen Maßnahmen der Flurbereinigung nicht betroffen sind, bestehen aus Sicht der Flurbereinigung keine Bedenken gegen die bestehenden Planungen.

Im Hinblick auf die Verwertung der im Planungsgebiet auszuweisenden Baugrundstücke wird empfohlen, die überplanten Grundstücke in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuschließen.

Die damit verbundenen Kosten sind vom Planungsträger zu tragen. Details hierzu sind mit dem ArL Leine-Weser abzustimmen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

Öffentlichkeit

Einwendung Nr. F1

- Schreiben vom 08.11.2016

 

Anregungen:

„Gemäß der Internetpräsenz der Stadt Sehnde gibt es die Möglichkeit einer Äußerung zur „39. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Kleines Öhr“, OT Sehnde“. Ich habe mir die bereitgestellten Unterlagen angeschaut und möchte wie folgt Stellung beziehen bzw. Fragen dazu stellen. Sollten Ihnen Fragen merkwürdig erscheinen so bitte ich dies dahingehend zu entschuldigen, dass ich Laie im Bereich des Baurechts bin und mit vielen Fachbegriffen nicht vertraut bin.

Absatz 5.1 Geplante Darstellung: Um der Ortsrandlage Rechnung zu tragen und die im rechtsgültigen Plan erkennbare Grünkonzeption fortzusetzen sowie Abstand zum Friedhof sicherzustellen, werden am nördlichen und westlichen Gebietsrand Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) dargestellt. Die Billerbachstraße wird in ihrer gesamten Breite als örtliche Hauptverkehrsstraße ergänzt.

Zum Unterpunkt 5.1 stellt sich mir zum einen die Frage, warum es zu einer Begrünung zur nördlichen und westlichen Seite kommen muss, wo doch eigentlich Menschen in südlicher Richtung wohnen. Ist entsprechend ein Abstand / schöner Gebietsrand zum Feld und zum Friedhof wichtiger, als zu den Menschen im südlichen Wohngebiet?

Zudem bitte ich um Beantwortung der Frage, was es für die Billerbachstraße bedeutet, wenn diese als „örtliche Hauptverkehrsstraße“ ergänzt wird.

Absatz 6.3 Verkehr: Nach planerischer Einschätzung ist in den betroffenen benachbarten Wohngebieten jedoch nicht von unzumutbaren Mehrbelastungen auszugehen, da sich die Verkehrsströme auf unterschiedliche Straßen verteilen.

Absatz 7.1 Verkehr: Das Änderungsgebiet ist über die Gemeindestraße Billerbachstraße erschlossen.

Hier widersprechen sich Ihre Ausführungen, erst soll sich der Verkehr auf unterschiedliche Straßen verteilen, im späteren Absatz wird das Gebiet ausschließlich über die Billerbachstraße erschlossen. Was ist nun richtig?

Noch Absatz 6.3: Um die Auswirkungen der dort auftretenden Geräusche auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können, werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung Immissionsberechnungen und Beurteilungen durchgeführt und bei Überschreitung der Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte geeignete Maßnahmen vorgesehen.

Hier gibt es im Schallgutachten eine Menge Berechnungen, auf die ich später eingehen werde, wie sehen Ihre geeigneten Maßnahmen bei bereits jetzt absehbarer Überschreitung aus?

Noch Absatz 7.1: Die innere Erschließung des Plangebietes wird im Bebauungsplan geregelt.

Kann man als Normalbürger darauf Einfluss nehmen? Diesbezüglich hatte sich die Stadt Sehnde bereits ein Schreiben (vom 03.05.2016) zukommen lassen und am 06.06.2016 persönlich mit Frau Gerasch besprochen.

Absatz 8.3 Von den durch die Flächennutzungsplanänderung ausgehenden Wirkungen sind v.a. betroffen: die südlich angrenzenden „Wohnbauflächen“.

8.3.1 Schutzgut Mensch

  • zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr bei Umsetzung verbindlicher Bauleitplanung
  • Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erforderlich

Sie sehen hier ein Schutzgut Mensch, welches einer Mehrbelastung ausgesetzt wird. Dennoch soll es Grünbereiche nach Norden und Westen geben. Hier scheint mir Analyse und Schlussfolgerung nicht im Einklang zu stehen.

8.9 Zusammenfassung: Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes kommt es zunächst zu keinen tatsächlichen Umweltauswirkungen, diese entstehen erst bei Umsetzung der sich anschließenden verbindlichen Bauleitplanung.

Das liest sich für einen „Nicht-Fachmann“ wirklich merkwürdig. Durch eine Umwidmung entstehen keine Auswirkungen, diese entstehen erst bei Umsetzung des Bauleitplanes. Selbstverständlich ändert sich durch eine Umwidmung nichts, dies führt aber zwangsläufig zu den geplanten Baumaßnahmen. Und erst dann will man sich Gedanken machen und ggf. als notwendig erachtete Maßnahmen treffen? Solche Anträge an die Verwaltung zu stellen wäre für einen Privatmann wohl eher nicht möglich. (Bsp. Ich baue einen Flughafen und mache mir dann ggf. Gedanken über Fluglärm und könnte ggf. später geeignete Maßnahmen treffen).

Hierbei sei an den Wortlaut des Gesetzes erinnert:

Der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetztes ist u.a. Menschen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Absatz 9.2 Private Belange: Anregungen, Bedenken oder Hinweise zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aus der Öffentlichkeit nicht vorgebracht.

Entweder habe ich einen Fehler bei der Übersendung meines Schreibens und der persönlichen Besprechung mit Frau Gerasch am 06.06.2016 gemacht, oder es gab in Bezug auf „Private Belange“ doch eine Anregung. Liegt Ihnen mein Schreiben vom 30.05.2016 vor? (Zur Sicherheit habe ich es dieser E-Mail angehängt).

Schalltechnische Gutachten

Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens sind die Auswirkungen der Verkehrsgeräusche auf das Plangebiet zu beurteilen.

Warum kommt es zu keiner Beurteilung der Auswirkung der Maßnahmen auf bestehende Wohngebiete? Was ist mit dem bereits angesiedelten Schutzgut „Mensch“?

Für die Billerbachstraße gilt derzeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Diese soll jedoch auf 30 km/h reduziert werden, so dass bei den Berechnungen bereits jetzt die reduzierte Geschwindigkeit berücksichtigt wird.

Dies ist in der Meinung nach die erste wirklich sinnvolle Maßnahme zur Lärmreduzierung. Geht damit ein Durchfahrverbot für LKW einher?

Allgemeine Aussagen des Schallgutachtens:

Die Einstufung erfolgt anhand der vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 353 „Kleines Öhr“ der Stadt Sehnde. Dieser weist insgesamt ein Allgemeines Wohngebiet aus.

Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete wird somit in den überwiegenden Bereichen des Plangebietes überschritten, der Orientierungswert für Mischgebiete wird jedoch weitestgehend eingehalten. Da in diesen Gebieten auch gewohnt werden darf, sind Beurteilungspegel bis 60 dB(A) als hinnehmbar anzusehen. Dies ist jedoch im Rahmen der Abwägung zu argumentieren. Die Außenwohnbereiche im geplanten Wohngebiet sind lediglich am westlichen und südlichen Rand ohne Abschirmungen nicht zum gesunden Wohnen geeignet.

Ich möchte hier ganz klar ausführen, dass ich südlich der Billerbachstraße wohne und entsprechend das Lärmgutachten vollständig auf die angrenzenden Grundstücke des Wohngebietes Billerbachstraße zu übertragen sind, sofern kein Schutzwall vorhanden ist.

Zum Lärmschutzwall in südlicher Richtung / zum Wohngebiet Billerbachstraße heißt es:

Entlang der Billerbachstraße wird dieses jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht angestrebt. Darüber hinaus wäre eine Unterbrechung wegen der notwendigen Straßenanbindung sowie für einen Fuß- und Radweg erforderlich, so dass Lärmschutz nicht auf der vollen Länge hergestellt werden könnte.

Hier stellt sich mir die Frage, was „aus städtebaulichen Gründen“ bedeutet. Geht es hier um finanzielle Aspekte? Und zu den Straßenanbindungen kann ich nur auf mein Schreiben vom 30.05.2016 verweisen, welches die Zufahrten aus nördlicher Richtung empfiehlt, so dass ein Wall vollkommen ohne Unterbrechung gebaut werden könnte. Oder gibt es hier bereits eine abschließende Festlegung, die im Umkehrschluss eine Bürgerbeteiligung ins Absurde führen würde?

Karte 2.1 Lediglich entlang der Billerbachstraße sowie am nördlichen Ende des Lärmschutzwalls wird dieser Wert überschritten.

Die Karte 2.2 zeigt die Beurteilungspegel Nacht im 1.Obergeschoss. Der Orientierungswert Nacht für Allgemeine Wohngebiete wird auch mit dem geplanten Lärmschutzwall durchweg überschritten.

Absatz 1.6 Vorschläge zur Bauleitplanung: Wie bereits beschrieben, werden innerhalb des Plangebiets – auch unter Berücksichtigung eines Lärmschutzwalls – Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete überschritten. Im Süden wird aus städtebaulichen Gründen jedoch kein aktiver Schallschutz angestrebt.

Was ist mit dem Schutzgut Mensch, geht beim Bau eines Lärmschutzwalls vielleicht ein wenig Bauland verloren?

Zum Abschluss noch zwei weitere Anmerkungen des Schallgutachtens:

Architektonische Selbsthilfe z.B. durch den Bau einer Lärmschutzwand wird empfohlen.

In den gesondert gekennzeichneten Bereichen ((Beurteilungspegel tags >60 dB (A) ist die Anlage von Außenwohnbereichen (Terrassen) nicht zulässig.

Für mich als Laie liest sich das schalltechnische Gutachten so, dass die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ständig übertroffen werden und eher dem eines Mischgebietes entsprechen. Diese Erfahrung machen wir Anwohner bereits seit Jahren ! Gespannt bin ich auf die Reaktionen möglicher Bauherren mit Grundstücken direkt zur Billerbachstraße, denen das Anlegen einer Südterrasse ohne eigene Lärmschutzmaßnahmen nicht gestattet sein wird. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Schreibens sowie um Stellungnahme zu meinen Fragen und Ausführungen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Namen der stellungnehmenden Bürgerinnen und Bürger sind der Stadt Sehnde bekannt. Diese werden aus Gründen des Datenschutzes nicht widergegeben.

 

Gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Plan für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar (§ 5 Abs.1). Der Bebauungsplan enthält demgegenüber die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bietet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Bebauungsplans erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1). Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich sowohl auf Inhalte der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wie auch auf Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 353 „Kleines Öhr“ und wird daher in beiden Planverfahren in die Abwägung eingestellt. Die vom selben Einwender vorgebrachte Stellungnahme mit Datum vom 30.05.2016 bezog sich auf wesentliche Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 353 und wurde mit Beschlussvorschlag bereits in den Gremien beraten und in den Entwurf eingearbeitet (siehe dort Einwendung Nr. B1).

Die Festsetzung von Grünflächen am westlichen und nördlichen Plangebietsrand erfolgt aus städtebaulichen Gründen, zum einen um eine klare Abgrenzung des Siedlungsrandes nach Norden zu gestalten, zum anderen um entlang der Bundesstraße Raum für Maßnahmen zu schaffen, die auch die bisherige Konzeption fortsetzen. Eine Grünachse in West-Ost-Richtung verläuft bereits entlang des Billerbaches durch das Stadtgebiet, eine weitere Achse entspricht nicht der Zielvorstellung der Stadt Sehnde. Die Ausgestaltung der Grünflächen ist Inhalt der verbindlichen Bauleitplanung, also des Bebauungsplanes.

Die Billerbachstraße ist im gültigen Flächennutzungsplan bereits als örtliche Hauptverkehrsstraße ausgewiesen. Diese Zuweisung bestand bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 344 „Billerbachstraße“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Einwenders liegt. Im Übrigen war es zu dem Zeitpunkt bereits als Verkehrsfläche, nämlich mit der Planung des 1998 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes Nr. 337 „Sehnde Nord“. Da der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt wird, findet sich hier keine parzellenscharfe Darstellung wie dies auf der Ebene des Bebauungsplanes erforderlich ist. Im gültigen Flächennutzungsplan umfasste die Darstellung der Hauptverkehrsstraße nicht die gesamte Breite der Billerbachstraße, dies wurde mit der 39. Änderung geringfügig angepasst. Rechtswirkungen für den Bürger ergeben sich dadurch nicht.

Die Verkehrsströme aus dem Plangebiet heraus werden sich ausgehend von der Billerbachstraße sowohl in westliche Richtung über die B443 als auch in östliche Richtung über den Borsigring verteilen. Ein Widerspruch zu der Aussage in Kapitel 7.1 wird darin nicht gesehen.

Stellungnahmen der Bürger mit Anregungen zu Bauleitplanverfahren können gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) erfolgen. Die Stadt Sehnde hat bei der Aufstellung eines Bauleitplans die Aufgabe, die von ihrer Planung berührten schutzwürdigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Über die Abwägung der Belange entscheidet der Rat der Stadt Sehnde.

Grundsätzlich ist bei der Ausweisung gleicher Baugebietstypen aus dem Katalog der BauNVO von einem einvernehmlichen Miteinander auszugehen. Nach den bestehenden Rechtsgrundlagen ist für die vorliegende Planung nur der Lärmschutz beim Heranrücken des geplanten Baugebietes an die bestehende Straße zu betrachten. Diese Belange wurden im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan betrachtet, entsprechende Vorgaben hieraus wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Neben passiven Lärmschutzmaßnahmen kann auch durch die Stellung und Gestaltung von Gebäuden wie auch der Anordnung der Wohn- und Schlafräume oder der Außenwohnbereiche eine Minderung der Immissionswirkungen erreicht werden. Hierauf wird im Schallgutachten wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Eine daraus resultierende Maßnahme wird die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Billerbachstraße sein. Auf aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Billerbachstraße wird gleichsam aus Gründen mangelnder technischer Eignung (ausreichender Schutz aller Stockwerke) wie auch der Kostenzumutbarkeit und der städtebaulichen Geeignetheit (u.a. Ortsbild, lärmtechnische Auswirkungen auf südlich angrenzende Bebauung, Verschattung) abgesehen.

Zur Situation des Umgebungslärms sei auf die Ausführungen auf der Homepage der Stadt Sehnde verwiesen.

Ein Allgemeines Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen, während ein Mischgebiet dem qualitativ und quantitativ gleichwertigen Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe dient. Die Festsetzung eines Mischgebietes allein zur Minderung der Immissionsschutzmaßstäbe bei nicht gewünschter Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe würde einen „Etikettenschwindel“ darstellen und zur Unwirksamkeit der Planung führen.

 

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 28.10.2016

 

Anregungen:

 „Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Wir verweisen deshalb auf unser Schreiben, Heinrich Drangmeister 7531 aus 2016 vom 24.06.2016.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan sowie ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

 

TÖB Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

- Schreiben vom 11.10.2016

 

Anregungen:

 „Das beschriebene Plangebiet befindet sich in einem Hubschraubertiefflugkorridor. In diesem Gebiet kann es zu Beschränkungen in der Bauhöhe kommen. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Die Bundeswehr hat keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

 

TÖB Region Hannover

- Schreiben vom 10.11.2016 & 16.11.2016

 

Anregungen:

„Gewässerschutz:
Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Der überschlägige Nachweis der Oberflächenentwässerung ist nachvollziehbar. Der detaillierte Nachweis ist dann im Wasserrechtsverfahren zu führen.

Regionalplanung: Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

Naturschutz: keine Anregungen und Bedenken“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise zu den Belangen Gewässerschutz und Regionalplanung der Region Hannover werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

47.000,00 €

10.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

47.000,00 €

10.000,00 €

 

 


Anlage/n:

39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr“:

- Planzeichnung

- Begründung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F39_Kleines Öhr_zum Feststellungsbeschluss (859 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich F39_Kleines Öhr-Begründung_zum Feststellungsbeschluss (1126 KB)