Standesamt Sehnde
Die Standesbeamt*innen (v.l. Guido Wennigsen, Annika Nijenhof, Ayfer Tomen) © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 147 KB - 640 x 427 Das Standesamt begleitet Sie durch das ganze Leben!
Beginnend mit der Geburt, über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall wird im Standesamt jeder Vorgang beurkundet.
Neben diesen allgemein bekannten Aufgaben werden die Personenstandsbücher laufend fortgeführt und auf dem aktuellen Stand gehalten, es werden Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt, Anträge auf Namensänderung bearbeitet, Namensänderungen, Vaterschaftsanerkennungen und Kirchenaustritte beurkundet und viele weitere Aufgaben erledigt. Alle Personenstandsfälle, die im Ausland stattgefunden haben (Geburt, Eheschließung und Sterbefall) können im Standesamt nachbeurkundet werden.
Nachfolgend einige Information zu den häufigsten Fragen und Fällen:
Frau Tamara Walter
Fachdienstleiterin
Telefon: 05138 707-116
Telefax: 05138 707-66116
E-Mail: Standesamt@sehnde.de
Frau Annika Nijenhof
Standesbeamtin
Telefon: 05138 707-121
Telefax: 05138 707-66121
E-Mail: Standesamt@sehnde.de
Herr Guido Wennigsen
Standesbeamter
Telefon: 05138 707-120
Telefax: 05138 707-66120
E-Mail: Standesamt@sehnde.de
Baby, pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 304 KB - 1920 x 1285 Beurkundung der Geburt eines Kindes erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Da es in Sehnde weder ein Krankenhaus mit Geburtenstation noch ein Geburtenhaus gibt, werden hier nur Hausgeburten beurkundet. Umso mehr freuen sich die Kolleg*innen über die seltene Anzeige eines Babys, das in Sehnde das Licht der Welt erblickt.
Wer ist zur Anzeige einer Hausgeburt verpflichtet?
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (z. B. eine Hebamme).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren
Bei miteinander verheirateten Eltern:
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abschrift aus dem Eheregister,
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
- Geburtsurkunde der Mutter
- Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Eheurkunde der Mutter – auch wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem Geburtsstandesamt anzuzeigen.
Eine Geburtsurkunde kann beim Standesamt Sehnde nur beantragt werden, wenn Sehnde auch der Geburtsort ist.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Baby, Michael Jarmoluk, pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 38 KB - 640 x 425 Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist, wenn die Mutter nicht verheiratet ist.
Wer ist zuständig?
Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie bei jedem Standes- oder Jugendamt oder bei einem Notar erklären. Hier sind Sie nicht an Ihren Wohnsitz gebunden. Gleiches gilt für die Zustimmung der Mutter. Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Wie ist der Verfahrensablauf?
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben.
Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,
- wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt
- wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
- wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt dem Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird diese nachträglich in das Geburtenregister eingetragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch kann in Einzelfällen hilfreich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Beim Standesamt fallen keine Gebühren an. Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Die Anerkennung kann sowohl vor, als auch nach der Geburt erfolgen.
Hochzeit, pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 186 KB - 1280 x 851 Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, um zu prüfen, ob beide Verlobte die Ehevoraussetzungen (Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, keine bestehende Ehe, keine Verwandtschaft in gerader Linie oder als Geschwister) erfüllen.
Wer ist zuständig?
Für die Anmeldung ist das Standesamt Ihres Wohnortes zuständig. Bei mehreren Wohnorten haben Sie die Wahl. Haben Sie Ihren Wohnort in Sehnde? Wir freuen uns, mit Ihnen persönlich Auskunft über die erforderlichen Unterlagen zu geben und mit Ihnen gemeinsam, nach Terminvereinbarung, die Anmeldung der Eheschließung durchzuführen. Zu diesem Termin sollte das Paar möglichst persönlich erscheinen. Ist dies aus wichtigem Grund nicht möglich, kann die Anmeldung mit Vollmacht (Formular steht unten zum Download bereit) erfolgen.
Für Ihre Eheschließung können Sie ein Standesamt Ihrer Wahl auswählen. Hier sind Sie nicht an Ihren Wohnsitz gebunden. Wir freuen uns natürlich, wenn Sie in Sehnde heiraten!
Wie ist der Verfahrensablauf?
Beide Partner sollen persönlich erscheinen. Ist eine der eheschließenden Personen verhindert, so kann diese die andere eheschließende Person schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen bei der zuständigen Stelle verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten anmelden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. ob Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind, eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, Kinder haben usw. Um speziell auf die von Ihnen zu besorgenden Dokumente eingehen zu können, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit einem unserer Standesbeamt*innen persönlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich in Verbindung zu setzen. - Dies gilt natürlich auch für die Reservierung eines Termins für Ihre Eheschließung.
Welche Gebühren fallen an?
Anmeldung der Eheschließung:
- beide Verlobte sind Deutsche 40,00 Euro
- bei ausländischer Beteiligung 80,00 Euro
Gebühr für die Eheschließung in besonderen Räumlichkeiten:
- im Hannoverschen Straßenbahnmuseum im OT Wehmingen 100,00 Euro
- im Regional-Museum im OT Rethmar 180,00 Euro
Gebühr für die Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten:
- Eheschließung an Samstagen 80,00 Euro
Gebühr für Urkunden anlässlich der Eheschließung:
- Eheurkunde: 10,00 Euro
- Jedes weitere im selben Arbeitsgang erstellte Exemplar der Urkunde: 5,00 Euro
- Internationale Urkunde: 10,00 Euro
- Stammbuch: verschiedene Preisgruppen
Sie haben die Wahl!
Insgesamt drei Trauzimmer stehen Ihnen für Ihre Hochzeit in Sehnde zur Verfügung.
Das Trauzimmer im Rathaus: Zentral gelegen, hell, modern und barrierefrei. Direkt vis a vis der Büros des Standesamtes befindet sich das Trauzimmer. Hier können Sie täglich und einmal im Monat auch samstags heiraten.
Das Trauzimmer im Hannoverschen Straßenbahnmuseum befindet sich in einer historischen Straßenbahn aus dem Jahr 1895. Diese kommt aus Budapest und ist die zweitälteste U-Bahn der Welt. Für den Sektempfang danach steht Ihnen der Vorplatz -witterungsunabhängig- zur Verfügung. Die Nutzungsgebühr beträgt 100,00€, die zusätzlich zu den Anmeldegebühren erhoben werden. Hier können Sie in den Monaten April bis Oktober, vormittags, jeweils am 4. Freitag im Monat heiraten.
Homepage des Straßenbahnmuseums...
Die Standesbeamtinnen (v.l. Annika Nijenhof, Stefanie Sievers, Ayfer Tomen) © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 63 KB - 547 x 698
Trauzimmer HSM © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 228 KB - 1200 x 1600
Trauzimmer Straßenbahnmuseum © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 311 KB - 1600 x 1200
Das Trauzimmer im Regional Museum Sehnde befindet sich in der ersten Etage des Ausstellungstraumes. Für den anschließenden Empfang steht Ihnen das komplette Museum zur Verfügung. Die Nutzungsgebühr beträgt 100,00€, die zusätzlich zu den Anmeldegebühren erhoben werden. Hier können Sie nachmittags, jeweils am 2. Freitag im Monat heiraten.
Regional Museum Sehnde © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 211 KB - 1600 x 1200
Trauzimmer Regionalmuseum © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 70 KB - 800 x 533
Weg im Herbst, R. Luck © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 218 KB - 1600 x 1068 Wer ist zuständig?
Der Tod eines Menschen muss bei der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden. Stirbt ein Mensch in Sehnde, ist das Standesamt Sehnde zuständig.
Wer ist zur Anzeige eines Sterbefalls verpflichtet?
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- die Einrichtung, in der die verstorbene Person betreut wurde (z.B. Alten- oder Pflegeheim),
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Die Anzeige erfolgt in der Regel durch den von den Angehörigen beauftragten Bestatter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ärztliche Todesbescheinigung
- bei Verstorbenen, die ledig waren: Geburtsurkunde
- bei Verstorbenen, die verheiratetet waren: Nachweis über die letzte Ehe (Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches)
- bei Verstorbenen, die geschieden oder verwitwet waren: zusätzlich Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des Ehepartners
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Ist ein Angehöriger in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer sonstigen Einrichtung verstorben, so werden Sie in der Regel vom Einrichtungspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.
© Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 82 KB - 960 x 720 Wer ist zuständig?
Den Kirchenaustritt erklären Sie beim Standesamt der Kommune, in der sich Ihr Hauptwohnsitz bzw. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
Wie ist der Verfahrensablauf?
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Das Standesamt Sehnde teilt den Kirchenaustritt der zuständigen Kirchengemeinde, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der zuständigen Meldebehörde mit. Die Meldebehörde übermittelt das Austrittsdatum an die Finanzverwaltung.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmer*in muss die Arbeitgeber*in entsprechend unterrichten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 25,00 Euro.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Scrabble, public domain pictures, pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 66 KB - 640 x 426 Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
- nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
- Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
- Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Bei Kindern:
- Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- Einbenennung durch die Mutter und deren Ehemann
- Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
- Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
- erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland
und:
- Angleichung der Namensführung an das deutsche Recht
- Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Das Standesamt Sehnde berät Sie gerne darüber, ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist.
Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
Wer ist zuständig?
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch das Standesamt, dass das Register (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) führt, wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 25,00 Euro.
Urkunden können nur von den Standesämtern ausgestellt werden, die auch den Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) beurkundet haben.
Das beurkundende Standesamt steht auf den Urkunden in der Regel ganz oben, gemeinsam mit der Urkundennummer (Nr./ Jahr der Beurkundung).
Wie ist der Verfahrensablauf?
- persönliche Vorsprache (Personalausweis oder Reisepass und zu zahlende Gebühr mitbringen - Bargeld oder Kartenzahlung ist möglich
- online -Anforderung und -Zahlung -bitte nutzen Sie den nachfolgenden Menüpunkt Urkundenanforderung online
Gebühren
Die Gebühren für eine Personenstandsurkunde beträgt 10 Euro.
Jedes weitere Exemplar der Urkunde reduziert sich auf 5 Euro. Eine Bescheinigung der Geburtszeit kostet 7 Euro.
Die Gebühr ist vorab auf eines der SEPA-Konten der Stadtkasse Sehnde zu überweisen. Der Verwendungszweck lautet: StAmt, Urkunde, "Name"
Urkundenanforderungen ohne vorherige Begleichung können nicht bearbeitet werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Urkundenanforderungen für die gesetzliche Sozialversicherung (z.B. Rentenversicherung) sind gebührenfrei. Für diese Verwendung sind Nachweise vorzulegen.
Wer ist berechtigt, eine Urkunde anzufordern?
- die Person auf die sich der Registereintrag bezieht
- deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge
Alle anderen Personen müssen ein berechtigtes bzw. ein rechtliches Interesse nachweisen.
Eine Urkunde kann auch in Vertretung mit ordnungsgemäßer Vollmacht angefordert und abgeholt werden.
Aufbewahrungsfristen
- Geburtenregister 110 Jahre
- Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre
Danach werden die Register an das Niedersächsische Landesarchiv, Magazin Pattensen, Lüderser Weg 2,
30982 Pattensen, Tel. 0511/120-5301, abgegeben.
Selbstverständlich können Sie Ihre Urkunden auch online bestellen und die Gebühren online begleichen.
Um die Berechtigung der Urkundenanforderung zu prüfen benötigen wir eine Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses. Bitte senden Sie die Ausweiskopie an folgende E-Mail Adresse: Urkunden@sehnde.de
Welche Urkunden benötigen Sie?
(bitte anklicken)
Sie finden die Kolleg*innen des Standesamtes im Erdgeschoss des Rathauses der Stadt zu folgenden Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zusätzlich donnerstags 15.00 bis 18.00 Uhr
Ein Tipp: Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Dadurch kann sehr viel besser auf Ihr individuelles Anliegen eingegangen werden und lange Wartezeiten werden erfolgreich vermieden.
Beschreibungen zu den weiteren Dienstleistungen finden Sie auch unter Dienstleistungen in der rechten Spalte.