Corona Informationen
Hände waschen, Bild von Jacqueline Macou, pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 61 KB - 640 x 478 Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen in Niedersachsen bleibt weiterhin hoch. Auf dieser Seite informieren wir tagesaktuell über das Infektionsgeschehen in Niedersachsen und die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus.
Viele Menschen machen sich Sorgen und sind verunsichert. Bitte informieren Sie sich über seriöse und fachlich versierte Seiten im Internet.
Wir empfehlen Ihnen folgende Links:
Gern geben wir Ihnen einen Überblick über Serviceleistungen, Regelungen und Fallzahlen:
Sehnde
© Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 1891 KB - 3648 x 2432 Das Rathaus der Stadt Sehnde ist bis auf weiteres für den allgemeinen Besucher*innenverkehr geschlossen.
Ein Einlass ist für die Erledigung erforderlicher Angelegenheiten nach vorheriger Terminvereinbarung selbstverständlich möglich. Auch die Einsicht in Bauleitverfahren ermöglichen wir Ihnen gern und bitten Sie um eine telefonische Anmeldung unter 05138 707-252.
Für das Bürgerbüro können Sie Termine unter www-sehnde.de/online-terminvergabe direkt buchen. Telefonisch erreichen Sie das Bürgerbüro unter 05138 707-111 und 05138 7070.
Für Terminvereinbarungen, die Klärung von Einzelfällen und Ihre Fragen erreichen Sie die Kolleg*innen im Rathaus unter folgenden Servicenummern (alphabetisch nach Fachdiensten):
Fachdienst/Stabstelle | Telefonnummer 05138 707- |
Baubetriebshof | 500 |
Bürgerbüro / Zulassungswesen (sollten Sie niemanden erreichen, wählen Sie bitte die Rufnummer 7070 der Zentrale) | 111 |
Ehrenamtskoordinatorin | 291 |
Finanzen | 271 |
Gebäudewirtschaft | 305 |
Gleichstellungsbeauftragte | 224 |
Kasse und Steuern | 266 |
Kindertagesstätten und Jugend | 243 |
Ordnung und Recht | 201 |
Personal und innere Dienste | 279 |
Schule, Sport und Kultur | 264 |
Soziales | 233 |
Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz | 252 |
Stadtmarketing | 285 |
Standesamt | 122 |
Zentrale | 0 |
Selbstverständlich können Sie auch die Ihnen bekannten Kontaktdaten nutzen.
Die allgemeine E-Mail-Adresse des Rathauses lautet: rathaus@sehnde.de
Corona - wir bleiben zu Hause, Marie Glandorf © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 136 KB - 1024 x 768 Ab dem 11.01.2021 Notbetreuung in den Kitas
Seit Montag, den 11.01.2021 haben alle Kindertagesstätten den regulären Betrieb einstellt und bieten eine Notbetreuung für bis zu 50% der Kinder an (sog. Szenario C).
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht
- Kinder, die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden, sowie
- besondere Härtefälle (immer Einzelfallentscheidung).
Es können Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.
Berufszweige von allgemeinem öffentlichen Interesse sind beispielsweise die Bereiche Gesundheit (medizinischer Bereich, pflegerischer Bereich, Labordiagnostik, Impfstoffentwicklung und -herstellung), Polizei, Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, Kindertageseinrichtungen und Schulen, soziale und gesundheitsrelevante Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Bestattungswesen und Handwerkernotdienste, Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz), Entsorgung, Ernährung und Hygiene (Lebensmittelversorgung und die Grundversorgung täglicher Bedarfe), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung und Aufrechterhaltung der Netze), Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation, der Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche, Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für systemrelevante Bereiche/Berufsgruppen, ÖPNV), . Auch Beschäftigte die dringend benötigt werden zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sind diesem Bereich zuzuordnen.
Die beispielhafte Nennung der Berufsgruppen ist nicht abschließend. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht generell nicht.
Sie können einen Antrag für die Notbetreuung im Fachdienst Kindertagesbetreuung und Jugendarbeit stellen:
Wenn Sie eine Betreuung für Ihr Kind benötigen, füllen Sie bitte die „Bedarfsmeldung Notfallbetreuung“ aus und reichen sie schnellstmöglich – am besten per Mail – im Fachdienst Kindertagesstätten und Jugend ein.
Das Formular finden Sie auch unten als word und pdf- Datei.
Ebenso ist dort die Bescheinigung zur Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule vom Bundesministerium für Familien zur Verfügung gestellt. Diese Bescheinigung können Betroffene im Fachdienst Kindertagesstätten und Jugendarbeit der Stadt Sehnde vorlegen. Hier erfolgt dann die Bearbeitung.
Gebührenerstattung für die Kitas der Stadt Sehnde
Die Kindertagesstätten der Stadt Sehnde sind aufgrund der Corona-Verordnung des Landes seit dem 11.01.2021 geschlossen und bieten nur eine Notbetreuung für bis zu 50% der Kinder an. Im Falle einer behördlich angeordneten Schließung wird die Kita-Gebühr satzungsgemäß ab dem 11. Schließungstag rückwirkend für den gesamten Schließungszeitraum erstattet. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sehnde hat nun auf Empfehlung der Verwaltung entschieden, dass den Eltern bereits ab dem 01. Januar 2021 bis zum Ende des Lockdowns die volle Gebühr erstattet wird. Das gilt auch für Kinder, die in den Notgruppen betreut werden. Hier fällt lediglich das Essengeld an. Diese Regelung gilt analog auch für die Tagespflegebetreuung, obwohl für die Tagespflegestellen keine Schließung angeordnet wurde.
Das heißt konkret:
- Alle Eltern bekommen bereits gezahlte Gebühren für den Januar und den Februar zeitnah erstattet. Sollten bei Selbstzahlern inzwischen Mahnungen eingegangen sein, können diese Mahnungen ignoriert werden, die Mahngebühren werden automatisch abgesetzt.
- Für Kinder, die in den Notgruppen betreut werden, wird nur das Essengeld erhoben, und zwar taggenau für jeden Anwesenheitstag. Die Berechnung erfolgt im Nachhinein bis zu dem Zeitpunkt, an dem wieder Gebühren erhoben werden. Für die einmalige Berechnung des Essengeldes während der Notbetreuung bekommen Sie einen gesonderten Bescheid.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen in der Verwaltung:
Ines Waschulewski 05138707219 ines.waschulewski@sehnde.de
Simone Pintag 05138707220 simone.pintag@sehnde.de
Bürgermeister Kruse liest den Lagebericht der Region Hannover © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 286 KB - 992 x 744 Die Zahlen der mit dem Corona-Virus infizierten Personen in der Stadt Sehnde ist wieder rückläufig. Die Impfung der impfberechtigten Personen ist in Vorbereitung. Informations-Schreiben werden in Kürze versandt.
Interview mit dem Bürgermeister Olaf Kruse am 7. Januar 2021
Herr Kruse, die Region Hannover meldet für Sehnde seit einigen Tagen extrem steigende Fallzahlen und einen entsprechend hohen Inzidenzwert. Wo liegt der Grund? Gibt es einen sogenannten Hotspot? Warum informiert die Stadtverwaltung nicht?
Ja, Sehnde belegt mit den aktuellen Zahlen einen traurigen Spitzenplatz in der Region. Der Grund hierfür lässt sich lokalisieren und ist nach entsprechender Rückfrage beim zuständigen Gesundheitsamt der Region Hannover auch bekannt.
Wir sind aber aufgrund der fehlenden Zuständigkeit und des bestehenden Datenschutzes nicht befugt weitergehende Informationen zu geben.
Für die Maßnahmen und Informationen in der Pandemie ist die Region Hannover als untere Infektionsschutzbehörde zuständig. Wir sind hier nur ausführendes Organ in Aufgaben der eigenen Zuständigkeit und in Umsetzung der Landes- bzw. Regionsanordnungen.
Das ist auch gut so, denn nur in Betrachtung einer ganzen Region können Maßnahmen koordiniert und umgesetzt werden. Stellen Sie sich vor, jede Kommune wäre zum Beispiel für die Gesundheitsprüfungen, Quarantäneverfügungen und Impfzentren selber zuständig. Hier braucht es eine übergeordnete Institution, die den Bevölkerungsschutz sicherstellt. Im Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der regionsangehörigen Kommunen stimmen wir uns mit der Region Hannover eng ab und stehen im regelmäßigen Austausch.
Wie erhalten als Stadtverwaltung keine detaillierten Informationen welche Personen oder Personenkreise positiv auf Corona getestet wurden und über sog. Hotspots werden wir nur dann informiert, wenn es für unser eigenes Handeln unerlässlich ist. Informationen, die wir erhalten, dürfen wir nicht ohne Zustimmung weitergeben.
Natürlich beunruhigt uns die Lage auch und natürlich versuchen wir so weit wie möglich zu informieren, aber in Fällen wie dem aktuellen Corona Geschehen in einem Alten- und Pflegeheim werden die Informationen eher über die Bevölkerung, soziale Medien und die Presse verbreitet, weil wir ganz einfach dem Datenschutz verpflichtet und nicht auskunftsbefugt sind.
Hier befinden wir uns in einer Zwickmühle zwischen dem Anspruch als Verwaltung möglichst transparent zu kommunizieren und dem Schutz der Personen und Daten, der ganz klar überwiegt.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die steigenden Fallzahlen erklärbar sind, wir den Grund nun alle kennen und wir gemeinsam die weitere Entwicklung abwarten müssen.
Mit der steigenden Inzidenz und den neuen Beschlüssen der Bund-Länder- Konferenz vom vergangenen Dienstag wurde vor allem das Thema „Einschränkung der Bewegungsfreiheit“ in Sehnde viel diskutiert. Muss sich die Sehnder Bevölkerung Sorgen machen?
Ein klares Nein!
Eines vorweg: Die diskutierte Bewegungsfreiheit, die in der Bund-Länder-Konferenz beschlossen wurde und aller Voraussicht nach auch für die Verordnung in Niedersachsen aufgenommen wird, gilt für den Inzidenzwert in den Landkreisen – bei uns also für den Inzidenzwert der Region Hannover (Stand 07.01.2020 = 115,4) und nicht für einzelne Kommunen. Es wird nach aktueller Pandemie-Lage keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit für die Sehnder Bevölkerung geben. Der Inzidenz-Wert für Sehnde liegt heute bei 189,4. Wir informieren über den aktuellen Wert auf unserer Internetseite: www.sehnde.de/corona
Und weil die Inhalte der Bund-Länder Konferenzen aufgrund der guten Informationsverbreitung in den Medien bereits lange vor der Umsetzung auf lokaler Ebene zu Diskussionen und Fragen führen, will ich einmal ganz kurz den Weg und damit auch die zeitlichen Verzögerungen im Informationsfluss erläutern.
Am Dienstag haben sich Bund und Länder über das weitere Vorgehen in der Pandemie abgestimmt und Rahmen festgelegt. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden danach in den Ländern mit der Politik und den Spitzenverbänden abgestimmt, an die Gegebenheiten vor Ort angepasst, konkretisiert und in eine neue Landes-Verordnung aufgenommen. Diese Verordnung muss zum in Kraft treten veröffentlicht werden und gilt dann bis auf Weiteres.
Auch wir als Kommune erfahren vorab folglich nicht viel mehr als die Bevölkerung insgesamt und müssen abwarten, bis die neue Verordnung in Kraft tritt. Daher können wir vorab häufig gar keine Informationen geben und handeln, denn es fehlt schlicht an einer Rechtsgrundlage und wir würden rein spekulativ agieren. Nach dem in Kraft treten der Verordnung ist dann schnelles Handeln in der Region und den Kommunen gefragt und nicht selten bleiben uns dafür nur wenige Tage, meist nur Stunden.
Bekommen Sie viele Anfragen aus der Bevölkerung? Wie gehen die Sehnder*innen mit der Situation um?
Wir erhalten viele Anfragen auf unterschiedlichen Wegen, versuchen alle Anliegen zu erledigen und Fragen zu beantworten.
Ich bitte die Sehnder*innen weiterhin um Rücksicht und Vorsicht. Die Pandemie ist noch nicht vorbei und jeder einzelne von uns sollte sich um die Konsequenzen seines Handelns bewusst sein und verantwortungsbewusst mit der Situation umgehen.
Die geltenden Hygieneregeln sind uns allen bereits mehr als geläufig und müssen weiterhin strikt eingehalten werden. Der nun noch einmal verschärfte Lockdown folgt auf eine Infektionslage, die außer Kontrolle zu geraten droht – die Brisanz der Situation sollte uns allen bewusst sein.
Wir alle haben Familienmitglieder oder Freunde, die zu Risikogruppen gehören und niemand kann sich sicher sein eine Corona-Infektion schadlos zu überstehen. Es geht um unser aller Gesundheit und im schlimmsten Fall um das Überleben.
So deutlich muss es uns allen bewusst sein!
In Sehnde ist nun eine Einrichtung betroffen, in der die Menschen leben, die wir ganz besonders vor dem Virus schützen wollen, weil sie es sind, die häufig den höchsten Preis für die Folgen der Erkrankung zahlen.
Meine Sorge gilt den betroffenen Menschen; allen betroffenen Menschen, aber zurzeit vor allem den Bürger*innen in der Pflegeeinrichtung, den Bewohnenden und denen, die sich um ihre Versorgung kümmern. Sie haben große Sorgen, gesundheitliche Nöte und sind extremen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt.
An diese betroffenen Menschen sollten wir denken, bevor wir darüber diskutieren, ob zum Beispiel das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes wirklich Sinn macht.
Wie geht es nun weiter? Auch in Sehnde wird mit der neuen Erlasslage einiges zu regeln sein.
Die Schulen, Kindertagesstätten und unsere dazugehörigen Verwaltungseinheiten arbeiten mit Hochdruck an der Informationsweitergabe und an der Umsetzung der Vorgaben. Im Laufe der Zeit ist zwar eine gewisse Routine im Ablauf entstanden, aber letztlich müssen auch wir uns auf die jeweilige Situation einstellen.
Gerade Familien werden durch die neuen Regelungen, die voraussichtlich ab 10. Januar gelten werden, wieder besonders betroffen und gefordert sein. Das ist uns bewusst und wir werden im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Beispiel alle Kapazitäten in der Kinderbetreuung ausschöpfen. Nicht selten sind Einzelfallentscheidungen notwendig und viele persönliche Schicksale lassen auch uns nicht kalt.
Ich appelliere an uns alle, noch einmal gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen, die notwendig sind, diese herausfordernde Zeit gut und vor allem gesund zu meistern.
Aufgrund der Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen schließt die Stadtverwaltung Sehnde die Sporthallen, Sportplätze und Schulgebäude (Mensen, Pausenhallen) für die Vereinsnutzung mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres.
Die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen aus dem eigenen Hausstand auf und in Sportanlagen ist ebenso untersagt.
Die Büchereien in Ilten, Bolzum und Sehnde, das Archiv und das Lehrschwimmbecken in Höver sind ebenfalls geschlossen.
Coronafall im Hort Regenbogen in Ilten
Im Hort Regenbogen wurde eine Fachkraft positiv auf Corona getestet. Auf Empfehlung des Gesundheitsamtes bleibt die Einrichtung vom 24.02.2021 bis voraussichtlich 05.03.2021 geschlossen. Die betroffenen Eltern werden persönlich über die Schließung und das weitere Vorgehen informiert.
Hochzeit, pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 186 KB - 1280 x 851 Eheschließungen finden -wie angemeldet- statt! Aufgrund der stark steigenden Fallzahlen sehen wir uns zum Schutz aller Beteiligten erneut gezwungen die Zahl der Teilnehmenden wieder auf das Brautpaar zu reduzieren. Die Eheschließungen finden ohne Trauzeug*innen statt.
Hochzeitsgäste und Gratulant*innen müssen vor dem Rathaus warten und werden gebeten, sich an die geltenden Hygieneregeln zu halten.
© Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 82 KB - 960 x 720 Trauerfeiern auf den Friedhöfen der Stadt Sehnde werden bis auf Weiteres nur noch in einem eingeschränkten Umfang stattfinden können. Nach der Nds. Verordnung zur Bekämpfung der Corona Pandemie ist insbesondere die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen weiterhin möglich. Sie können im engsten Familien- und Freundeskreis begangen werden. Die allgemeinen Verhaltensregeln sind zwingend einzuhalten. Demnach ist unter anderem ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Im Interesse der Besucher*innen einer Beerdigung sind diese Regeln leider erforderlich.
Zudem wird hier die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Teilnehmerzahlen so gering wie möglich zu halten und die allgemeinen Regeln der Infektionsvorsorge zu beachten. Weiterhin sollten keine Personen aus den bekannten Risikogruppen an den Trauerfeiern und möglichst wenige Personen mit weiterer Anreise teilnehmen.
Finanzielle Sorgen, Angst um gefährdete Verwandte, Kinderbetreuung in Vollzeit gepaart mit der Arbeit im Home-Office und ein ungewohnt enges Zusammenleben. Besonders für Familien stellt die Corona-Krise eine Herausforderung und mitunter psychische Belastungssituation dar. Die folgenden Stellen bieten Hilfe und Unterstützung an und sind 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche ansprechbar:
Online-Beratung für Eltern und Jugendliche der Bundeskonferenz für Erziehungsfragen e.V.: https://www.bke-beratung.de/
Die Mitarbeiterinnen des Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen" beraten und informieren in verschiedenen Sprachen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016.
Die Sofortaufnahme für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder in der Region Hannover vermittelt bei Bedarf eine Unterbringung im Frauenhaus: 0800 77 080 77.
Beratungs- und Unterstützungsangebote mit zeitlich eingeschränkten Erreichbarkeiten:
Weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote für Sehnde und die Region Hannover finden Sie unter: Politik + Verwaltung/Service und Beratungen.
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat ebenfalls eine Liste mit bundesweiten Unterstützungsangeboten veröffentlicht.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/familiaere-belastungssituationen
Bouleplatz Bürgermeister-Köhler-Straße, Höver 1 © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 344 KB - 1024 x 768 Die Bouleplätze in Höver, Rethmar und Sehnde können unter folgenden Auflagen genutzt werden:
- 1 Hausstand plus 1 weitere Person (höchstens 3 Personen) bilden eine Gruppe
- bei mehr als zwei Spielbahnen, können die Außenbahnen von jeweils einer Gruppe bespielt werden (höchstens 6 Personen auf der gesamten Anlage)
- Kein Essenverzehr auf der Bouleanlage.
Rückfragen können gern an den Fachdienst Ordnung und Recht gestellt werden.
Region, Land, Bund
Telefontastatur, Thomas Breher, Pixabay © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 208 KB - 1280 x 960 Wichtige Rufnummern für Ihre Anliegen:
Corona Hotline der Region Hannover
0511-3003434
werktags 8 bis 16 Uhr
Service Hotline des Landes Niedersachsen
0511 120 6000
montags bis freitags 8 bis 19 Uhr
feiertags und am Wochenende 10 bis 17 Uhr
Hotline des Gesundheitsamtes
0511 616 43434
montags bis freitags 8 bis 16 Uhr
Impf-Hotline
0800 - 9988665
montags - samstags 8 - 20 Uhr
Unabhängige Patientenberatung Deutschland
0800 0117722
Bürger*innen-Telefon des Bundesgesundheitsministeriums
030 346465100
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) - Homepage des Landes Niedersachsen
Welche Kontaktregeln gelten aktuell?
Darf ich meine Verwandten im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung besuchen?
Wo darf ich Sport treiben?
Gibt es Reisebeschränkungen?
Fragen aus den Bereichen Alltag, Reisen, Freizeit, Arbeit, Gesundheit, Hygiene, Ernährung, Verbraucherschutz, u.s.w. werden auf der Homepage des Landes Niedersachsen ausführlich beantwortet.
Weitere Kontakte, Service und Beratungen finden Sie unter Verwaltung + Politik / Service und Beratungen.
Die neue Corona Verordnung für Niedersachsen mit den verschärften Regeln nach dem Bund-Länder-Beschluss tritt am 13. Februar 2021 in Kraft.
Pressemitteilung des Landes Niedersachsen vom 12.2.2021:
Am morgigen Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft.
Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.
Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.
Hier ein Überblick über die aber dennoch vorgenommenen wesentlichen Änderungen:
- Mit der Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung wird das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht. Die Kontaktbeschränkungen belasten insbesondere Kinder und Familien stark. Die Anhebung der Altersgrenze reduziert diese Belastung ein wenig.
- Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. § 3 Absatz 3 Satz 3 enthält deshalb eine Ausweitung und Klarstellung zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar 2021 an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher in § 9 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, dass bei Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaften nach § 9 Abs. 1 eine medizinische Maske zu tragen ist, als neue Nummer 4 eingefügt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die neue Nummer 4 regelt zudem durch ihre Bezugnahme auf § 9 Abs. 2, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch für durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse gilt, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden.
Um die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc. bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden nach Nummer 5 Besucherinnen und Besucher sowie näher beschriebene Dritte während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung ebenfalls zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.
Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die in Nummer 6 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.
- In § 4 Abs. 1 ist nunmehr – ebenso wie in den übrigen Regelungen der Verordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; § 3 Abs. 4 Nr. 4) – klargestellt, dass der Niedersächsische Landtag auch von der Pflicht zu einem Hygienekonzept freigestellt ist.
4. Die Änderung in § 6 ‚Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern‘ ist eine Folge der Anhebung der Altersgrenze für Kinder in § 2 Abs. 1 Satz 1. - In § 9 ‚Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen‘ hatte die bisherige Regelung in Absatz 1 mitunter zu der nicht intendierten Interpretation geführt, dass die Maßgaben der Sätze 3 bis 6 nur dann gelten, wenn Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Die textliche Änderung stellt in Satz 1 nunmehr klar, dass die Maßgaben der folgenden Sätze uneingeschränkt gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die Ausnahmen für die Rechtspflege sind nunmehr einheitlich und übereinstimmend in § 2 Abs. 3 Satz 2 geregelt. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist damit nicht mehr erforderlich und kann gestrichen werden.
In § 10 Abs. 1, Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht gestellt. Diese Regelung tritt jedoch erst am 1. März 2021 in Kraft. Die Schließung der Friseurbetriebe stellt für die Bürgerinnen und Bürger eine extreme Belastung dar. Die Mehrzahl der Menschen schneidet sich nicht selbst die Haare und tut dies auch nicht bei anderen Personen ohne dafür ausgebildet zu sein. Diese Situation ruft auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervor. Andere körpernahe Dienstleistungen betreffen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und können regelmäßig selbst vorgenommen werden.
- Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 5 dient der Klarstellung, dass die Erbringung und Inanspruchnahme aller sexuellen Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG untersagt sind, unabhängig vom Ort der Erbringung und einer möglichen Erlaubnispflicht nach den §§ 12 ff. ProstSchG. Es handelt sich also lediglich um eine Klarstellung, dass Prostitution in jeder Form aufgrund des Infektionsrisikos derzeit verboten bleibt.
- § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 2, 3 und 19 nimmt zukünftig Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren sind Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffnet voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.
- Die Ergänzung in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.
- Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Beschäftigten und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass ein Eintragen des Coronavirus in die Einrichtungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege, auch hierbei handelt es sich um besonders schutzbedürftige Einrichtungen. Bei diesem Personenkreis tritt noch hinzu, dass vielfältige Kontakte außerhalb der Tagespflege möglich sind, auch zu nichtgetesteten Personen.
Im ambulanten Setting gilt eine Pflicht zur Testung für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende), an drei Tagen in der Woche. Dieses führt nicht zu einer unvertretbaren Gefährdungslage, auch wenn die zu Pflegenden ebenso wie die Bewohnerinnen und Bewohner etwa in Heimen zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dementsprechend wird für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 der Corona-VO bezeichneten Personenkreis beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Gästen der Tagespflege und Pflegebedürftigen eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
- Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 3). Um den Bewohnerinnen und Bewohnern einen noch besseren Schutz zu gewährleisten, darf die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrundeliegende Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen.
Während die Beschäftigten etwa in Heimen schon jetzt verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen haben, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben, galt dies bislang nicht für Personen, die die Einrichtung ausschließlich betreten, um dort nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege auszuüben (z. B. externe Physiotherapeutinnen oder -therapeuten). Um die Pflegebedürftigen auch adäquat zu schützen, wenn eine Tätigkeit im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege nicht von Beschäftigten, sondern von Dritten durchgeführt wird, sind diese Dritten künftig ebenfalls zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtet, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Für diesen Personenkreis gilt dann auch die für die Beschäftigten der Einrichtungen bestehende Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests unabhängig von der Inzidenz.
- Aus dem ergänzten § 14 Abs. 5 ergibt sich, dass seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.
- Die Änderung in § 14 a der Corona-Verordnung führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg nicht mehr erfasst sind vom Verbot des Präsenzunterrichts. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
- Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt (§ 14a). Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.
Eine Ausnahme liegt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.
Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt wird. Diese Vorstellungen gehen ein in einen Arbeitsprozess zusammen mit den anderen Ländern und der Bundesregierung zur Entwicklung weiterer Schritte einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe. Die Öffnungsstrategie wird von einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet. Das Leben soll – soweit infektiologisch vertretbar – schrittweise wieder mehr an Normalität gewinnen. Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben höchste Priorität. Dieser Bereich soll daher möglichst schon im März weiter geöffnet werden.
Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung:
Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden.
Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.
Diese Änderungen in der Corona-Verordnung sind am 13. Februar 2021 in Kraft getreten. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 7. März 2021.
Mund-Nasen-Schutz liegt auf Weg © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 362 KB - 992 x 744 Region Hannover informiert, Hannover, 26.2.2021
Die Region Hannover hat jetzt ihre Allgemeinverfügungen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen erweitert. Demnach besteht unter freiem Himmel immer dann die Pflicht, Masken zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Am Maschsee herrscht ab sofort zwischen 10 und 19 Uhr am Nordufer und am Rudolf-von-Bennigsen-Ufer eine generelle Maskenpflicht.
Dasselbe gilt an der Uferpromenade in Steinhude zwischen Strandterrassen und Deichstraße.
In Fußgängerzonen sind montags bis samstags von 8 bis 18 Uhr und sonntags von 10 bis 16 Uhr, auf Wochenmärkten von 7 bis 18 Uhr Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.
Dies gilt im Übrigen nicht nur für Marktbesucher*innen, sondern auch für die Standbetreiber*innen und deren Mitarbeiter*innen.
Außerdem hat die Region Hannover die Maskenpflicht für Bereiche des Öffentlichen Personenverkehrs nachgeschärft. Demnach gilt ohne Mund-Nasen-Schutz ein Betretungs- und Benutzungsverbot an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern sowie auf den Zuwegungen, zum Beispiel Fußgängertunnel und Fußgängerunterführungen.
Die Maskenpflicht gilt zudem weiterhin in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, ausgenommen sind die Fahrzeugführer*innen.
Andere Regelungen der Region Hannover, etwa für Parkplätze und in Gebäuden von Unternehmen, sind nicht wieder in die Allgemeinverfügung aufgenommen worden, da sie bereits durch die Niedersächsische Landesverordnung abgedeckt sind.
Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Menschen, die andauernd berufliche eine schwere körperliche Tätigkeit ausüben, Menschen, die aufgrund schwerer psychischer, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und bei denen dies ärztlich bescheinigt ist, sowie Kinder unter sechs Jahren und Beteiligte bei gerichtlich festgesetzten Ortsterminen.
Wer Sport treibt, kann unmittelbar während der Ausübung auf eine Maske verzichten, muss aber sonst auf allen Sportanlagen und in allen dazugehörigen Gebäudeteilen, etwa in der Umkleide und auf dem Weg dorthin, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Sie finden die Allgemeinverfügung digital abrufbar unten oder unter folgendem Link:
Corona - wir bleiben zu Hause, Marie Glandorf © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 136 KB - 1024 x 768 Pressemitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10.2.2021:
Maßnahmen in Kita und Schule bleiben im Februar bestehen
Kitas geschlossen, aber Notbetreuung bis 50 Prozent
Szenario B mit Wechselunterricht für Grundschulen, Förderschulen Geistige Entwicklung und Abschlussklassen
Die am Mittwoch (10.02.2021) in der Bund-Länder-Beratung vereinbarten grundsätzlichen Verlängerung des Lockdowns bestätigen die bereits umgesetzten Maßnahmen Niedersachsens im Bildungsbereich.
Im Februar gilt vorerst weiter:
Kindertageseinrichtungen bieten weiterhin eine Notbetreuung in der Regel bis zur Hälfte der üblichen Gruppengrößen an (Krippe bis 8 Kinder, Kindergarten bis 13 Kinder, Hort bis 10 Kinder), sind im Grundsatz aber geschlossen. Tagespflegepersonen können aufgrund der Kleinstgruppen von maximal 5 zeitgleich betreuten fremden Kindern weiterhin im üblichen Rahmen Betreuung anbieten. Für Großtagespflegestellen gelten analoge Regelungen wie für die Kindertageseinrichtungen.
Die Grundschülerinnen und Grundschüler erhalten im Szenario B Wechselunterricht in geteilten Klassen unter Abstands- und Hygieneregeln. Das Szenario B gilt auch für Kinder mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung an Förderschulen einschließlich Tagesbildungszentren sowie Jugendliche, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen. Die Schuljahrgänge fünf bis zwölf verbleiben im reinen Distanzlernen, ebenso die Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen. Die Notbetreuung bis Klasse 6 bleibt bestehen.
Kultusminister Grant Hendrik Tonne:
„Damit setzen wir auf Sicherheit und Stabilität einerseits und kümmern uns um die Jüngsten und die Jugendlichen, die ihren Abschluss machen werden, andererseits. Dieses Modell macht offensichtlich Schule, da jetzt auch andere Länder diesen Weg einschlagen werden.
Wir setzen dieses Modell im Februar fort. Sollten die Inzidenzwerte weiter sinken, werden wir die Schulen im März weiter öffnen und das Wechselmodell auf weitere Schuljahrgänge ausdehnen. Bei zunehmender Verbesserung der Lage und weiter sinkenden Werten werden wir dann im April umstellen auf den Stufenplan, der bei schwachem Infektionsgeschehen so viel Präsenzunterricht wie möglich erlaubt und bei erhöhtem Infektionsgeschehen konsequente Einschnitte automatisch vorsieht.“
Zurzeit gelten folgende Maßnahmen weiter
1) Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen GE einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
2) Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
3) Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C.
4) Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
5) Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Die Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird weiterhin angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten
Bund-Länder-Beschluss 10.2.2021 © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 324 KB - 1170 x 658
Bund-Länder-Beschluss zum Download
Corona Impfgruppen, Bild: Bundesregierung © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 138 KB - 1023 x 575 Die Stadt Sehnde verschickt ab heute Informationsschreiben zum Impfangebot für alle zu Hause lebendenden Sehnder*innen, die 80 Jahre und älter sind.
Ab dem 28. Januar kann telefonisch unter der kostenfreien Hotline 0800 9988665 in der Zeit von 8 bis 20 Uhr und online unter www.impfportal-niedersachsen.de ein Termin für eine Impfung im Impfzentrum vereinbart werden.
Das Impfzentrum befindet sich in Halle 25 auf dem Messegelände in Laatzen.
Genaue Informationen erhalten Sie mit der ersten Terminreservierung. Für einen vollen Impfschutz ist es erforderlich, dass Sie zweimal geimpft werden. Daher erhalten Sie mit der ersten Terminreservierung auch gleich Impftermine, die Sie bitte einhalten.
Sollten Sie über keinen Internetzugang verfügen oder benötigen Sie Unterstützung können Sie sich gern an unsere Ehrenamtskoordinatorin Frau Anja Hettling unter 05138 707 291 bzw. anja.hettling@sehnde.de wenden.
Das Land Niedersachsen hat ebenfalls Schreiben zum Impf-Angebot verschickt. Diese Daten sind nicht mit der Stadt Sehnde abgestimmt. Folglich kann es hier zu falschen Zustellungen kommen.
Stadt und Region Hannover ziehen eine positive Zwischenbilanz: „Die erste Woche im Impfzentrum mit Betrieb für die Öffentlichkeit ist zufriedenstellend verlaufen“, stellen Cordula Drautz, Finanz- und Gebäudedezernentin der Region Hannover, und Dr. Axel von der Ohe, Finanz- und Ordnungsdezernent der Landeshauptstadt Hannover, fest. Rund 2200 Menschen sind in der ersten Februarwoche im gemeinsamen Impfzentrum auf dem Messegelände geimpft worden. Insgesamt haben inzwischen mehr als 35.000 Menschen aus der Region Hannover die Erstimpfung erhalten. „Damit liegt die Impfquote in der Region Hannover bei 2,5 Prozent“, sagt von der Ohe.
Die Erstimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen sind bis auf wenige Fälle abgeschlossen. „In einigen Einrichtungen mussten die Termin verschoben werden, da zu viele Bewohnerinnen und Bewohner und Pflegekräfte erkrankt waren“, erläutert Drautz. Die Zweitimpfungen werden sich nach jetziger Planung bis in die erste Märzwoche ziehen. Grund für die leichte Verzögerung gegenüber der bisherigen Planung ist, dass seit der vergangenen Woche auch der Impfstoff Moderna verabreicht wird. „In diesen Fällen findet die Zweitimpfung erst nach vier und nicht nach drei Wochen statt“, sagt Drautz. Auch die Impfung von Krankenhauspersonal ist inzwischen weiter vorangeschritten: Mehr als 5000 Fachkräfte aus den Kliniken haben bereits die erste Spritze erhalten.
Im Impfzentrum auf dem Messegelände werden Stadt und Region in der kommenden Woche die Kapazitäten hochfahren: „Geplant ist, ab Mittwoch 1000 Personen pro Tag neu zu impfen“, kündigt von der Ohe an. „Die Ankündigung des Landes, bis Ende März rund 49.000 Dosen für neue Erstimpfungen zu liefern, gibt uns Planungssicherheit, sodass wir künftig auch längerfristig Termine in das Buchungssystem einstellen können.“ Eine Schwierigkeit in der ersten Betriebswoche war gewesen, dass einige Menschen erst nach dem avisierten Termin ihre Terminzusage per Post erhalten hatten. „Diejenigen, die dann verspätet zum Impfzentrum gekommen sind, wurden trotzdem geimpft“, betont von der Ohe. Er hoffe, dass solche Irritationen nicht mehr auftreten, wenn die zeitlichen Vorläufe etwas größer sind.
„Wir sind immer noch am Anfang eines Langstreckenlaufs“, resümiert Drautz. „Aber die ersten Kilometer sind geschafft. Wir wissen, dass wir gut aufgestellt sind, um auch den Rest der Strecke zu bewältigen.“
5. Februar 2021
Die Impf-Hotline steht montags - samstags in der Zeit von 8 - 20.00 Uhr unter 0800 - 9988665 zur Verfügung.
Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hält, muss künftig mit deutlich höheren Bußgeldern als bislang rechnen. Verstöße gegen die Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Der aktualisierte Bußgeldkatalog ist am 27. August 2020 in Kraft getreten. Er bietet den niedersächsischen Kommunen eine Orientierung, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll. Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die Ordnungsämter der Kommunen zuständig ̶ hilfsweise die Polizei.
Wirtschaftsförderung der Region Hannover
Geschäfte haben geschlossen, Aufträge bleiben aus: Die Corona-Krise ist für viele Unternehmen eine existenzielle Bedrohung. „Wir befinden uns in einer beispiellosen Situation, die vor allem bei kleinen und mittleren Betrieben Fragen und Ängste auslöst. Wir wollen die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region Hannover in dieser Lage nicht alleine lassen, sondern sie gerade jetzt bestmöglich unterstützen“, erklärt Wirtschaftsdezernent Ulf Birger Franz. Die Wirtschaftsförderung der Region hat dafür verschiedene Angebote zusammengestellt.
Erste Anlaufstelle im Netz ist die Seite www.wirtschaftsfoerderung-hannover.de/corona. Hier finden Interessierte eine Sammlung von Informationen zur Kurzarbeit, zu verschiedenen Hilfsangeboten von Bund und Land sowie die richtigen Ansprechpartner*innen für Unternehmen, Gründerinnen und Gründer oder Solo-Selbstständige. Ein „Roter Faden“ zeigt Schritt für Schritt, wie Betriebe auf die Corona-Krise reagieren können.
Wer darüber hinaus Fragen hat oder Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen und Anträgen braucht, erreicht die Mitarbeiter*innen aus dem Unternehmensservice unter der Mailadresse wirtschaftsfoerderung@region-hannover.de.
Eine Handlungsempfehlung für Unternehmen als pdf zum Download finden sie unten.
Corona Warn App Bundesgesundheitsministerium © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 6 KB - 150 x 150 Informationen der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 16.6.2020 die Corona-Warn-App gestartet. Mit der App können Menschen anonym und schnell darüber informiert werden, wenn sie sich in der Nähe eines Infizierten aufgehalten haben. Je mehr Menschen die Corona-Warn-App nutzen, desto schneller können in Zukunft Infektionsketten durchbrochen werden. "Die App ist kein Allheilmittel, aber ein wichtiges Instrument, um das Virus einzudämmen. Das geht am besten, wenn viele mitmachen. Das Virus können wir nur im Teamspiel bekämpfen", so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium 16.6.2020
Die App kann kostenlos im App Store von Apple oder bei Google Play heruntergeladen werden.
Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Warn-App finden Sie auf www.zusammengegencorona.de.
Fundstellen mehrsprachiger Informationen zum Umgang mit dem Covid-19-Virus:
Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport macht darauf aufmerksam, dass mehrere Materialien mehrsprachiger Informationen zum Umgang mit dem Covid-19-Virus zur Verfügung stehen.
Eine Zusammentragung entsprechender mehrsprachiger Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus können Sie unter anderem auf der Internetseite der Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe bei der Niedersächsischen Staatskanzlei unter dem Link http://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de/?p=9244 finden.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration im Bundeskanzleramt informiert über ihr mehrsprachiges Informationsangebot zu Reisebestimmungen u.a.
Das RKI stellt Aufklärungsblätter über die COVID-19-Impfung in unterschiedlichen Landessprachen Verfügung:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html
Pressemitteilung des Landes Niedersachsen, 20.1.2021
Shutdown wird verlängert und ergänzt - Ausbreitung der Mutationen soll verhindert werden
Trotz der jetzt schon viele Wochen lang andauernden Einschränkungen sind die Infektionszahlen und die Zahl der täglich an und mit dem Virus sterbenden Menschen immer noch zu hoch. Hinzu kommt, dass die sich aus Großbritannien und Südafrika verbreitenden Virusmutationen zwischen 30 und 70 Prozent infektiöser sind als das bisherige Sars-CoV-2-Virus. Diese Virusmutationen sind auch in Deutschland angekommen, wobei der Umfang derzeit unklar ist.
„Wir brauchen sehr rasch belastbare Informationen über den Ausbreitungsgrad der Virusmutationen in Deutschland. Dafür wurden jetzt die Weichen gestellt“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Die Virusmutationen müssen auch in Deutschland schnell erkannt werden. Das muss die Grundlage für das weitere Vorgehen sein.“ Der Bund wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorlegen.
Stephan Weil: „Die getroffenen Maßnahmen, aber vor allem die Umsicht und der verantwortungsvolle Umgang der Menschen in Niedersachsen haben dazu geführt, dass der befürchtete weitere Anstieg der Infizierten bei uns gestoppt werden konnte und die Fallzahlen gesunken sind. Aber wir müssen jetzt weiter konsequent sein, um diese mühevoll erreichten Erfolge, nicht zu gefährden. Wir sind uns unter den Ländern und mit dem Bund einig, dass die bislang in Deutschland gegen die Pandemie getroffenen Maßnahmen verlängert und ergänzt werden müssen. Die aktuell zumindest in Niedersachsen noch vergleichsweise gute Ausgangslage muss jetzt genutzt werden, um die Fallzahlen weiter zu senken und eine mutationsbedingte starke Ausbreitung des Virus zu verhindern. Es gibt eine realistische Chance, die Virusinfektionen im Februar deutlich zu reduzieren. Das wird jedoch nur gelingen, wenn im Privat- wie im Arbeitsleben noch konsequenter nicht notwendige direkte Kontakte reduziert, überall Abstände eingehalten und Masken getragen werden.“
Stephan Weil bedankt sich erneut dafür, dass sich so viele Menschen jetzt schon über Wochen an die recht harten Corona Schutzmaßnahmen halten: „Herzlichen Dank für’s Durchhalten und für die damit geübte Solidarität! Es ist uns bewusst, dass wir den Niedersächsinnen und Niedersachsen sehr viel zumuten, auch und gerade den Kindern und Jugendlichen.“
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundes haben sich darauf geeinigt, mehr Infektionsschutz insbesondere über die stärkere Nutzung von medizinischer Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken), über mehr Homeoffice, mehr Abstand im ÖPNV und mehr Testen in Alten- und Pflegeheimen sicherzustellen.
„Ich begrüße es, dass jetzt einheitliche Regelungen auf Bundesebene dafür sorgen sollen, dass Homeoffice überall dort, wo es irgend möglich ist, zum Regelfall bei der Berufsausübung wird. Wo die Präsenz im Unternehmen oder in Institutionen unverzichtbar ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden, um ausreichende Abstände sicherzustellen. Wo das nicht möglich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zumindest OP-Masken zur Verfügung stellen.“
Stephan Weil bittet die Verantwortlichen in den niedersächsischen Unternehmen und anderen Institutionen, für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten können, die Arbeits- bzw. Dienstzeiten noch stärker als bislang zu flexibilisieren. „Wir werden das auch in der Landesverwaltung tun. Es muss uns gemeinsam gelingen, die mit vollen Bussen und Bahnen verbundenen Infektionsgefahren drastisch zu reduzieren. Wo es möglich ist, sollen zusätzliche Verkehrsmittel eingesetzt werden.“
Im gesamten ÖPNV und im Einzelhandel sowie überall dort im öffentlichen Raum und in Gebäuden, in denen Menschen aus unterschiedlichen Haushalten enger und länger zusammenkommen, sollen zudem durchgehend medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-/KN95-Masken) getragen werden.
Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben. Außerdem sind bereits in der jetzigen niedersächsischen Verordnung verpflichtende Testungen für alle Bediensteten mehrmals pro Woche angeordnet. Auch Angehörige und Freunde der Bewohnerinnen und Bewohner müssen schon jetzt ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen bei jedem Besuch einen negativen Schnelltest durchführen lassen.
Zur Situation in den Schulen und Kitas haben Bund und Länder eine restriktivere Handhabung der bisherigen Beschlüsse vereinbart. In Niedersachsen sind die Kitas bereits geschlossen und es wird eine Notbetreuung angeboten. Die weiterführenden Schulen befinden sich mit Ausnahme der Abschlussklassen bereits durchgängig im Homeschooling. Insoweit wird es keiner Änderung bedürfen. Was die Situation in den Grundschulen anbelangt, sind Änderungen zu erwarten über deren Inhalt die Landesregierung im Laufe des Tages entscheiden wird.
Weil abschließend: „Es geht in den nächsten Wochen darum, eine unkontrollierte Ausbreitung insbesondere der B117-Mutation zu verhindern. Wenn es gelingt, die Mutation B117 in Deutschland gering zu halten, haben wir die Chance, in den nächsten Wochen die Inzidenzwerte deutlich zu senken.
Gelingt es mit einigen zusätzlichen Maßnahmen unter einen Inzidenzwert von 50 Infektionen pro Hunderttausend Einwohner und Woche zu kommen, können vorsichtig und schrittweise einzelne Bereiche wieder gelockert werden. Je konsequenter sich die Menschen in Deutschland an die Corona-Maßnahmen halten, desto eher können wir alle auch wieder freier leben.“
Fallzahlen
Corona Statistik, Bild von congerdesign, pixabay.jpg © Stadt Sehnde Anzeige in Originalgröße 54 KB - 640 x 412
Wir bitten die Bevölkerung weiterhin um Rücksicht und Vorsicht. Wenn sich weiterhin alle an die bestehenden Regeln halten, werden wir gemeinsam auch die aktuelle Situation bestehen und die Fallzahlen werden sich wieder reduzieren. Die zu erwartende Einschränkung der Bewegungsfreiheit betrifft die Inzidenzzahlen der Landkreise (hier Region Hannover) und nicht die Inzidenzahlen einzelner Kommunen.
Mehr zum Thema auch im Interview mit dem Bürgermeister.
Für Sehnde sind aktuell 73 laborbestätigte, am Corona Virus erkrankte Personen gemeldet; in der Region Hannover sind es 2.507 Fälle. Der 7-Tage-Inzidenzwert liegt in Sehnde nun bei 134,7; in der gesamten Region Hannover bei 116,4.
Wichtiger Hinweis: Die Inzidenzwerte der einzelnen Kommunen spielen für die in der Corona-Verordnung aufgeführte Regelungen keine Rolle. Hierfür ist allein der Inzidenzwert der gesamten Region Hannover von Bedeutung.
-Stand 26.2.2021.
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Die Region Hannover hat seit Auftreten der ersten Corona-Infektion insgesamt 31.265 Menschen registriert, die sich in der Region mit dem Coronavirus infiziert haben. Davon sind zum heutigen Stand 27.979 Personen als genesen aufgeführt. 779 Menschen sind infolge einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Corona-Infektion in der Region verstorben; der Altersmedian der Verstorbenen liegt bei 85 Jahren. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt 2.507 Menschen in der Region infiziert. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt für die Region Hannover tagesaktuell bei 116,4.
Verteilung nach Alter (seit Beginn der Erfassung):
Alter | Fallzahl Gesamt seit Ausbruch |
0 - 9 Jahre | 1637 |
10 - 19 Jahre | 3294 |
20 - 29 Jahre | 5432 |
30 - 39 Jahre | 4782 |
40 - 49 Jahre | 4414 |
50 - 59 Jahre | 4457 |
60 - 69 Jahre | 2420 |
70 - 79 Jahre | 1452 |
80+ Jahre | 2936 |
keine Angaben | 441 |
Verteilung nach Kommunen:
Kommune | Aktuelle Fallzahl | Fallzahl Gesamt seit Ausbruch | 7-Tage-Inzidenz |
Barsinghausen | 53 | 700 | 100,0 |
Burgdorf | 55 | 647 | 92,0 |
Burgwedel | 29 | 375 | 72,4 |
Garbsen | 170 | 2261 | 148,2 |
Gehrden | 17 | 327 | 70,8 |
Hemmingen | 36 | 397 | 107,3 |
Isernhagen | 35 | 539 | 56,6 |
Laatzen | 121 | 1326 | 174,7 |
Landeshauptstadt Hannover | 1127 | 15.434 | 113,8 |
Langenhagen | 136 | 1897 | 108,6 |
Lehrte | 139 | 1361 | 195,4 |
Neustadt | 79 | 911 | 86,2 |
Pattensen | 15 | 285 | 79,8 |
Ronnenberg | 53 | 643 | 80,5 |
Seelze | 68 | 944 | 91,0 |
Sehnde | 73 | 629 | 134,7 |
Springe | 59 | 601 | 130,2 |
Uetze | 31 | 413 | 102,1 |
Wedemark | 85 | 623 | 128,9 |
Wennigsen | 4 | 199 | 20,9 |
Wunstorf | 122 | 753 | 175,4 |
Verteilung nach Geschlecht
Männer 48 Prozent
Frauen 52 Prozent
*Die Inzidenzwerte der einzelnen Kommunen spielen für in der Corona-Verordnung aufgeführte Regelungen keine Rolle. Hierfür ist allein der Inzidenzwert der gesamten Region Hannover von Bedeutung.
Stand: 26.2.2021