Kasse und Steuern
Die Abwicklung aller Zahlungsangelegenheiten, die Erhebung der Gemeindesteuern, die Buchhaltung und die Beitreibung städtischer Forderungen gehören zu den Kernaufgaben des Fachdienstes Kasse und Steuern.
Seit 1. Juli gilt bis Ende des Jahres der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 Prozent auf das Trinkwasser. Am 30.6. hat das Bundesfinanzministerium die Ausführungsbestimmungen dazu bekannt gemacht. Danach ist der Abrechnungstag maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz im gesamten Abrechnungszeitraum.
Die Stadt Sehnde als Abrechnungsstelle für die Wasserversorgung der Stadtwerke Sehnde GmbH wird die Minderung der Mehrwertsteuer in der Jahresabrechnung 2020 berücksichtigen, die im Januar 2021 versandt wird. Der Wasserverbrauch und die Grundgebühren werden nach der Jahresablesung insgesamt automatisiert mit 5 Prozent Mehrwertsteuer für die Kund*innen berechnet. Zwischenablesungen waren und sind deshalb nicht nötig.
Auf Anpassungen der Abschlagszahlungen zum 15.08. und 15.11. wurde verzichtet, um den Aufwand möglichst gering zu halten. Mit der Endabrechnung wird die gesamte Leistung zu 5 Prozent versteuert und folglich gegenüber dem bisherigen Steuersatz korrigiert. Schwankungen in der Abrechnungsmenge zur Vorauszahlungsmenge und damit notwendige Spitzabrechnungen sind beim Wasserverbrauch der Regelfall. In Bezug auf die Mehrwertsteueränderung ist dieses Verfahren seitens des Bundesfinanzministeriums ausdrücklich zugelassen.
Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Kommune. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Grundsätzlich handelt es sich um eine Steuer, die sich auf die objektive Ertragskraft eines Betriebes bezieht. Der ermittelte Gewinn eines Unternehmens (nach dem Körperschaftssteuerrecht oder dem Einkommenssteuerrecht) bildet somit den Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag:
Gewinn (gemäß Einkommen- oder Körperschaftssteuergesetz)
+ Hinzurechnungen ( § 8 GewStG)
./. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= Gewerbeertrag
Hebeberechtigt ist die Kommune, in der sich eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher in der Kommune an-, um- oder abzumelden. In der Stadt Sehnde ist hierfür der Bereich Gewerbe im Fachdienst Ordnung und Recht zuständig.
Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Sehnde
Bis 1994 = 345 %
1995 bis 2001 = 370 %
2002 bis 2004 = 385 %
2005 bis 2010 = 410 %
2011 bis 2013 = 430 %
ab 2014 => 440 %
Weitere Informationen finden Sie auch unter Dienstleistungen und in der Spalte rechts.
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (Objektsteuern). Das bedeutet, dass für die Höhe der Steuer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle spielen.
Auch ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wie hoch der Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z.B. vermietet oder Leerstand).
Das Aufkommen an Grundsteuer steht in voller Höhe den Kommunen zu.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwei Arten:
- die "Grundsteuer A" für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
- die "Grundsteuer B" für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Die Hebesätze in der Stadt Sehnde betragen:
Grundsteuer A - 560 vH.
Grundsteuer B - 560 v.H.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
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Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern und knüpft an die Haltung von Hunden an.
Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Grundgesetz. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert.
Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Die Hundesteuer wird in Sehnde nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen und beträgt
- für den ersten Hund 63,00€
- für den zweiten Hund 75,00€
- für jeden weiteren Hund 87,00€
- für einen gefährlichen Hund 615,00€
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 615,00€
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
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Geschichtliche Entwicklung (Quelle Bundesfinanzministerium):
In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein „Hundekorn“ auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung „Bede“ in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Pflicht der Bauern zur Abstellung von Hunden im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch „Hundebrot“ genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 „Zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten“ verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden.
Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Recht zur Besteuerung und auf die Erträge erhalten, doch wurde ihnen von einigen Ländern (z. B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den „örtlichen Abgaben“ gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der „Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (seit der Finanzreform 1969 „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“) und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.
Steuerpflichtige können für bestimmte Steuerschulden eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragen.
Auf Grundlage der im Antrag vorgebrachten Gründe entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Stattgabe des Antrages.
Der Antrag kann formlos gestellt werden und soll folgende Angaben enthalten:
- persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, E-Mail Adresse)
- Bezeichnung und Höhe der Forderung
- Zahlungsvorschlag (zeitl. Ablauf, Beträge)
- Begründung des Antrages (Erklärung bezüglich der Einkünfte und Verbindlichkeiten)
- Datum und Unterschrift
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und zählt zu den Gemeindesteuern. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sehnde in der zurzeit gültigen Fassung (siehe unten).
Beispiele für besteuerte Vergnügen sind u.a. Tanzveranstaltungen, Diskothekenbetrieb, Filmvorführungen, aber auch Spieleinrichtungen, Wettbüros und Bordelle unterliegen der Steuer.
Bitte geben Sie bei Ihren Überweisungen das Kassenzeichen mit an, damit Ihre Zahlung richtig zugeordnet wird. Das Kassenzeichen finden Sie in Ihrem Bescheid.
Für Abbuchungen können Sie unser SEPA-Lastschriftsmandat verwenden. Die entsprechenden Formulare finden Sie unten.
Informationen zu den Kontoverbindungen der Stadt Sehnde finden Sie hier.
Dokumente
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Hundesteuersatzung (77 kB) |
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Vergnügungssteuersatzung (28 kB) |
Formulare
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Erteilung einer Einzugsermächtigung - allgemein (107 KB) |
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Anmeldung zur Hundesteuer (61 KB) |
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Abmeldung zur Hundesteuer (31 KB) |