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Umgebungslärm - Lärmkartierung

Allgemeine Informationen

Anlass

Die EU hat mit der Umgebungslärmrichtlinie Regelungen zu Schallimmissionen getroffen. Die Richtlinie hat das Ziel, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen strategische Lärmkarten zu erstellen, die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren und Aktionspläne aufzustellen, wenn bestimmte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind.

In Stufen sind die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne zu erarbeiten. Es gilt dies für:

  • Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern
  • die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz pro Jahr
  • die Umgebung von Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr
  • die Umgebung von Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr
  • Krankenhaus, Schule, Kur- und Altenheim: 57/47 dB(A)
  • Reine und allgemeine Wohngebiete: 59/49 dB(A)
  • Kern-, Misch-, Dorfgebiete: 64/54 dB(A)
  • Gewerbegebiete: 69/59 dB(A)

Die zusammenfassende Ausfertigung kann unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C48084110_L20.pdf für alle niedersächsischen Kommunen (online) eingesehen werden.

Aus den Daten wurde eine Lärmkarte für Niedersachsen nach differenzierten Belastungen (je nach Tageszeit bzw. im Hinblick auf eine tägliche Durchschnittsbelastung) ermittelt. Diese Karte steht über die Internetadresse http://www.umweltkarten.niedersachsen.de/Laerm/ ebenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.

Diese Ergebnisse beziehen sich jeweils auf die Belastung durch Straßenverkehrslärm. Eine landesweite Erhebung der Belastung durch den Schienenverkehr ist durch das Eisenbahnbundesamt erfolgt. Hier wurde nach Stärke der Belastung ebenfalls eine Lärmkarte errechnet. http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de/

Da sowohl der europäische als auch der Bundes- und Landesgesetzgeber keine Grenzwerte als „Auslösekriterien“ für die Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes festgesetzt haben, gibt es seitens des MU eine Empfehlung.

Hiernach sollte eine Kommune einen Lärmaktionsplan aufstellen, wenn durch Hauptverkehrsstraßen die Lärmbelastung einen Tages-Mittelpegel (LDEN) von 70 dB bzw. einen nächtlichen Mittelpegel (LNight) von 60 dB erreicht. Hierbei ist die Zahl der belasteten Einwohner zu berücksichtigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

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