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Sorgeerklärung (Sorgerechtsbescheinigung)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Welche Gebühren fallen an?
  • Beitrag:kostenfrei
    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher.
  • Gebühr:kostenfrei
    Jugendamt
  • Gebühr:80,00 EUR
    Notar, zzgl. Auslagen
  • Beitrag:60,00 EUR - 80,00 EUR
    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa. 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher.
Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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