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Grundstückszufahrten

Allgemeine Informationen

Zufahrten sind die zur Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten und geeigneten Verbindungen der öffentlichen Straßen mit den anliegenden Grundstücken. Jeder Anlieger hat Anspruch auf eine angemessene Grundstückszufahrt. Als angemessen ist eine Breite von 3 m an der Grundstückskante anzusehen. 

Sofern zur Erreichung einer Zufahrt die Straße (zur Straße gehören zum Beispiel, außer der Fahrbahn auch der Geh- und Radweg, der Seitenstreifen, Böschungen, Gräben und Entwässerungsanlagen) in Anspruch genommen werden muss, setzt dies eine Erlaubnis des Straßenbaulastträgers voraus. Eine Erlaubnis wird u. a. mit Auflagen zur Herstellung der Zufahrten erteilt. Die Zufahrten müssen entsprechend der zu erwartenden Belastungen hergestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Stadt Sehnde, FD Stadtentwicklung, Nordstraße 21, 31319 Sehnde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einen Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung und Vermassung der Zufahrt. Und die Darstellung der ggf. vorhandenen, zu verändernden oder zu erweiternden Zufahrt.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen prüfbar vorliegen, wird Ihr Antrag zeitnah beschieden. Sofern die Beteiligung anderer Behörden (zum Beispiel die der Region Hannover oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) erforderlich ist, kann sich der Bearbeitungszeitraum verlängern. Bitte stellen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig.

Anträge / Formulare

Bitte verwenden Sie den beiliegenden Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Beachten Sie bitte, dass Zufahrten entsprechend der Belastung hergestellt werden müssen.

Die Bewilligung zweiter oder breiterer Zufahrten unterliegt einer gesonderten Prüfung.

Garagen, Einstellplätze, Carports usw. sind auf dem Grundstück so anzuordnen, dass sie über eine  3 m breite Zufahrt erreichbar und nutzbar sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen

Bedenken Sie bei Ihrer Planung bitte die entsprechenden Abstände zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen.

Zufahrten zu Doppel- oder Reihenhäusern sollten zu je zwei Zufahrten an der Grenze der benachbarten Grundstücke zusammengefasst werden, damit möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßenseitenraum zusammenhängend für die Allgemeinheit erhalten bleibt.

Zufahrten in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Die endgültige Festlegung von Lage und Breite von Grundstückszufahrten erfolgt unter Abwägung der örtlichen Gegebenheiten, des Interesses der Allgemeinheit (z. B. an dem Erhalt öffentlicher Parkmöglichkeiten oder Straßengrüns) und Aspekten der Verkehrssicherheit.

Zu Ihrer Information weisen wir darauf hin, dass Arbeiten an der Straße erst nach Erteilung der Erlaubnis (die mit Auflagen versehen sein kann) vorgenommen werden dürfen. Ein unerlaubter Eingriff in die Straße kann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben, sondern auch einen Straftatbestand (Sachbeschädigung) darstellen.

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