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Erschließungsbeiträge

Allgemeine Informationen

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und Wegen.

Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen (z. B. in Neubaugebieten) sind gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Sehnde Erschließungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge tragen größtenteils die Anlieger.

Der Erschließungsbeitrag wird für jede Straße gesondert berechnet. In den Erschließungsaufwand fließen u.a. die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkplätze, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und auch der Grunderwerb der Straßenflächen. Dieser Aufwand wird entsprechend der Grundstücksgrößen und auch der Grundstücksnutzungen auf alle von der Straße erschlossenen Grundstücke verteilt.

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

An wen muss ich mich wenden?

Für beitragsrechtliche Auskünfte ist bei der Stadt Sehnde der Fachdienst Finanzen, Herr Waschulewski, zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

• Eigentümernachweis oder Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt für die Antragstellung jedoch eine Einverständniserklärung der Grundstücks- bzw. Wohneigentümerin oder des Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümers.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Aus dem formlosen Antrag müssen der Name und die Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie die Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur und Flurstück) hervorgehen. Wird der Antrag nicht von der Eigentümerin oder vom Eigentümer gestellt, so benötigt die antragstellende Person eine Einverständniserklärung der Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin bzw. des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.     

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich sind die Fristen aus den entsprechenden Bescheiden zu beachten. Bei näheren Fragen steht Ihnen Herr Waschulewski gern für die Beantwortung zur Verfügung.

Rechtsgrundlage
  • § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
  • Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Sehnde                                
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