Inhaltsbereich

Bestattung

Allgemeine Informationen

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Erdbestattungen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von zwei Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht.

Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche dem Standesamt der Stadt Sehnde zuzuleiten ist.

Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
  • Vorfahren (Eltern, Großeltern)
  • Geschwister

Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich zuerst an ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl. Anschließend wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung der Stadt Sehnde bzgl. der Grabauswahl auf einem städtischen Friedhof.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
  • Kosten für den Bestatter, ggf. Steinmetz, Gärtner, u. ä.
  • Kosten/Gebühren der Stadt Sehnde

Sorgt die zuständige Stelle für die Bestattung, haften die Bestattungspflichtigen für die dabei entstandenen Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Das Nutzungsrecht kann zu einem beliebigen Zeitpunkt auf eine andere Person übertragen werden. Bitte nutzen Sie dafür gerne das Formular zur Übertragung des Nutzungsrechts

Änderungen (wie z. B. Umzug, Namensänderungen, Tod einer/s Nutzungsberechtigten) müssen der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitgeteilt werden. 

Zurück