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Vorlage - 2015/0331  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Bilm Vorberatung
02.12.2015 
Sitzung des Ortsrates Bilm ungeändert beschlossen   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
08.12.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
17.12.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde (offen)     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
916 Vor den Bilmer Mühlen Plan_Satzungsbeschluss
916 Vor den Bilmer Mühlen Begründung_ Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Bilm empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die

folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: H. Bettmann

-    Schreiben vom 02.07.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen des Herrn Bettmann wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Anregungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden bei der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes werden zusätzlich Hinweise zu den altlastenverdächtigen Flächen im Plangebiet aufgenommen und die Hinweise zur Grundwasserhaltung sowie zu den Bodendenkmalen geändert; die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

Die Anregung, keine Kastanie im Plangebiet zu pflanzen, wird berücksichtigt; die Anregung, von der Kompensation auf „privaten Grünflächen“ Abstand zu nehmen, wird nicht berücksichtigt.

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeauf­sichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Wasserverbandes Nord­hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 2) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

Bürger/in: H. Bettmann

-    Schreiben vom 06.10.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Bürgers Nr. 1 wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung, das Plangebiet nördlich des Grundstückes Mühlenstraße 8 zu erschließen, wird nicht berücksichtigt.

 

 

TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

-    Schreiben vom 02.09.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der aha Abfallwirtschaft der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 17.08.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 20.08.2015 und vom 09.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: LGLN Regionaldirektion Hameln - Hannover Kampfmittel­beseitigungsdienst

-    Schreiben vom 14.08.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der LGLN Regionaldirektion Hameln - Hannover Kampfmittelbeseitigungsdienst wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: PLEdoc GmbH

-    Schreiben vom 20.08.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der PLEdoc GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 07.09.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB:   Region Hannover

-    Schreiben vom 16.11.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die kapitelbezogene Nummerierung der Begründung wird angepasst. In Kapitel 6 wird die Begründung um die Benennung der externen Kompensationsmaßnahmen ergänzt.

Die Anregung, von der Kompensation auf „privaten Grünflächen“ Abstand zu nehmen, wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

3) Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der §§ 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit Örtlichen Bauvorschriften als Satzung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 05.10.2015 befasst. Er hat den überarbeiteten Entwurf zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung fand vom 16.10.2015 bis einschließlich 30.11.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.10.2015 von der erneuten öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und 2) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

Rechtliche Auswirkungen:

Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für Bebauung der Fläche mit Wohnhäusern geschaffen.

 

 

 Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde

Beteiligung

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) und § 4 (2) BauGB

ABWÄGUNG

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: Henning Bettmann

-    Schreiben vom 02.07.2015

 

Anregungen:

 

Einspruch gegen die geplante Erschließungsstraße zwischen den Grundstücken Mühlenstr. 6 bzw. 6 a und der Mühlenstr. 8

 

Ich nehme Bezug auf das Gespräch vom 1.7.2015 zwischen Ihnen, Herrn Wissmann und mir und lege hiermit Einspruch gegen die geplante Erschließungsstraße ein. Begründung:

Hier wird nach meiner Rechtsauffassung gegen persönliches Recht, gegen Gewohnheitsrecht und gegen den Bestandsschutz verstoßen. Beim Bestandsschutz will ich kurz erläutern wie es gemeint ist. Alle betroffenen Eigentümer haben bei ihrer Grundstücksplanung und Bauplanung Schlafräume und Terrasse der jetzigen Straße abgewendet an- bzw. zugeordnet. Zukünftig sind diese Ruhe- und Erholungsflächen einer Straße zugewendet. Durch den zukünftigen Verkehrslärm werden alle betroffenen Eigentümer in ihrer Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Welche gesundheitlichen Folgen (z. B. Schlafstörungen) das zur Folge haben kann, möchte ich nicht unerwähnt lassen. Ich persönlich bin bereits chronisch krank und brauche die jetzige Ruhe. Darauf weise ich vorsorglich hin.

 

Sie haben mir einen 2 Meter breiten Streifen, den Sie für die geplante Erschließung nicht benötigen, zum Kauf angeboten. Selbst mit diesen 2 Metern halte ich den Grenzabstand (Grenzbebauung des vorhandenen Gebäudes Mühlenstr.  6 a) zu der geplanten Straße für nicht ausreichend. Zu diesem Einwand meinerseits in unserem Gespräch von Herrn Wissmann ich zitiere: selbst Schuld, warum haben sie auf Grenze gebaut – möchte ich keine Stellungnahme abgeben. Nur zwei Worte unqualifiziert und Frechheit. Aber es zeigt wie gleichgültig ihm dieses Gespräch war.

 

Es liegt keinerlei allgemeines öffentliches sowie notwendiges Interesse bei dieser Planung vor. Eine gute Alternative habe ich Ihnen aufgezeigt und erwarte Ihre Stellungnahme.

 

Alle betroffenen Eigentümer sind der gleichen Auffassung und erhalten eine Kopie dieses Schreibens.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Einspruch bezieht sich auf private Belange. Den gegenüber stehen öffentliche Belange und private Belange. Bei den aufgeführten Rechten fehlt eine gesetzliche Grundlage. Mit dem Bebauungsplan wird Planungsrecht geschaffen, dessen gesetzliche Grundlage das Baugesetzbuch (BauGB) ist. Bei der „kleinen Lösung“ des Baugebietes „Vor den Bilmer Mühlen“ besteht nur die Möglichkeit das Baugebiet über die Mühlenstraße zu erschließen. Bei den geplanten 11 Bauplätzen ist das künftige Verkehrsaufkommen gering und zumutbar. Eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität ist aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und damit verbundenen Verkehrslärms, insbesondere zu den Ruhezeiten, nicht ersichtlich.

 

Bei der Berechnung des Grenzabstandes kann nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) die Hälfte der Verkehrsfläche zur Abstandsberechnung mit einbezogen werden. Daher ist der Abstand auch bei einer Grenzbebauung ausreichend gegeben. Bei Einbeziehung der Verkehrsfläche beträgt der Abstand 5 m, ohne dass eine Baulast eingetragen werden muss.

 

Die Schaffung neuer Siedlungsgebiete für die Eigenentwicklung in Bilm ist aufgrund des benachbarten Mergelabbaus und landwirtschaftlicher Betriebe nur begrenzt möglich. Zurzeit können Bauwilligen in Bilm nicht ausreichend Baugrundstücke angeboten werden. Nun besteht die Möglichkeit ein neues Baugebiet im Rahmen der Eigenentwicklung im Nordosten von Bilm zu entwickeln. Daher liegt ein großes öffentliches aber auch privates Interesse bei dieser Planung  vor. 

 

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Anregungen:

 

„Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wird auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

-       Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKW) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunk­betreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regio­nalen Planungsträger in die Lage versetzt die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber früh­zeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

-       Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringerer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

-       Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls Sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angeben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u. ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreiben oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

 

Sollten Ihrerseits noch offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Anregungen:

 

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ in Bilm grundsätzlich keine Bedenken.

 

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet bislang keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden soll.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 


 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Anregungen:

 

„aus landwirtschaftlicher Sicht besteht gegen Teiländerungsbereich 2 der o.g. Planung erhebliche Bedenken.

 

Der in diesem Änderungsbereich vorhandene Wirtschaftsweg darf nicht überplant werden. Er ist in seiner Funktion zu erhalten.

 

Mit der Festsetzung einer Grünfläche wird der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Halle jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen. Diese Änderung wird daher aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bezieht sich auf den Änderungsbereich 2 der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“.

 

Die Abwägung erfolgt im Rahmen der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Anregungen:

 

zu dem B-Plan Nr.916 mit ÖBV "Vor den Bilmer Mühlen" der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Brandschutz

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 800 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

 

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und § 2 der DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen. Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

 

Naturschutz

Im Planbereich bestehen keine naturschutzrechtlichen Festsetzungen gemäß §§ 23-30 BNatSchG oder § 22 NAGBNatSchG.

 

Naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen sind für das Plangebiet nicht vorgesehen oder eingeleitet.

 

Zu Vorkommen von Arten, Biozönosen oder Biotopen besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung liegen hier keine Daten vor.

 

Ansonsten kann sich aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde die Umweltprüfung auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken.

 

Anpflanzen von Bäumen gemäß § 7 (3) der textlichen Festsetzungen:

Von der Pflanzung einer Kastanie im Straßenraum rate ich grundsätzlich ab. Die Ross­kastanie (Aesculus hippocastanum) wird seit einiger Zeit stark von der Miniermotte befallen und kränkelt daher meist. Die rotblühende Rosskastanie (Aesculus carnea) wird kaum von der Miniermotte befallen. Doch beide Kastanienarten entwickeln eine stark schattenbildende Krone, was in Wohngebieten mit kleinen Grundstücken meist zu Akzeptanzproblemen führt.

 

Private Grünflächen gemäß § 8 der textlichen Festsetzungen:

Von der Festsetzung von privaten Grünflächen zwecks Kompensation erheblicher Beein-trächtigungen nach § 1a (3) BauGB rate ich grundsätzlich ab. Sofern mit der Festsetzung der Zweck verfolgt wird, neben der Ortsrandeingrünung auch den Eingriff Bodenversiegelung zu kompensieren, reicht die Festsetzung bestimmter Pflanzenarten, -qualitäten und Stückzahlen nicht aus, weil zur naturnahen Entwicklung des Bodens auch der Verzicht auf Bearbeitung, Dünger, Biozide, Einbringen von Torf und ähnlichen Stoffen und Verzicht auf Wildkraut­bekämpfung gehört. Eine derartig weitgehende Reglementierung in Privatgärten ist allge­mein weder erwünscht noch praktikabel. Daher ist eine solche Kompensation ungeeignet.

 

Bodenschutz

Aus bodenschutzbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) befindet, da hier bedingt durch die derzeitige/frühere Nutzung als Bautischlerei mit umwelt-gefährdenden Stoffen umgegangen wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenver-unreinigungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

 

Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf dieser Fläche ist daher die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Betroffen ist nur das Flurstück 80/1 der Flur 4, Gemarkung Bilm.

 

Gewässerschutz

Zu der oben genannten Planung nehme ich aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

Die Planunterlagen enthalten keine Angaben zur Abwasserbeseitigung. Zur Niederschlags­wasserbeseitigung wird in § 9 der Textlichen Festsetzungen festgelegt, dass das Nieder­schlagswasser in einem Staukanal zurückzuhalten ist und gedrosselt in den nächstgelege­nen Vorfluter abgeleitet werden soll. Weitere Angaben sind dem Vorentwurf der Begründung nicht enthalten. Das Entwässerungskonzept ist nicht nachvollziehbar. Die ordnungsgemäße Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet ist nachzuweisen.

Wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung können nicht erteilt werden. Der Hinweistext unter Ziffer 3 in den Textlichen Festsetzungen sollte deshalb wie folgt geändert werden: „Wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung (z.B. Bauwerksdrainagen) können nicht in Aussicht gestellt werden. Teile baulicher Anlagen, die mit ihrer Gründung im Schwankungsbereich des Grundwassers zu liegen kommen (z.B. Keller) sind daher in wasserundurchlässiger Bauweise zu errichten.“

 

Denkmalsschutz

Zur o.g. Planung ist aus der Sicht des Denkmalschutzes gegenüber der hierfür verantwortli-chen Kommune wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Baudenkmalpflegerische Belange werden durch die Planung nicht berührt.

 

Seitens der archäologischen Denkmalpflege wird darauf hingewiesen, dass im Umfeld des Plangebietes archäologische Fundstellen bekannt sind. Im Rahmen der mit der Erschlie-ßung und Bebauung verbundenen Erdarbeiten ist daher mit dem Auftreten archäologischer Funde/Befunde zu rechnen. Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings muss sichergestellt werden, dass archäologische Funde/Befunde im Plangebiet nicht undokumentiert zerstört werden. Auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Niedersächsi-sches Denkmalschutzgesetz (Veranlasserprinzip) wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen.

 

Als Veranlasserin der Planung bitte ich Sie daher, die nachfolgende Information durch Aufnahme in die Planbegründung, besser noch durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Plan selbst, den Zulassungsbehörden und den für die Bau- und Erdarbeiten im Plan­gebiet Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben:

 

„Im Umfeld des Plangebietes sind archäologische Fundstellen bekannt. Mit dem Auftreten archäologischer Funde und Befunde im Plangebiet ist dringend zu rechnen. Erdarbeiten im Plangebiet bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Nieder-sächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen erteilt werden, damit sichergestellt wird, dass die archäologischen Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.

Hinweise:

- Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.

- Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Bodenfunde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz werden nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gem. § 6 Abs. 3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen.“

 

 

Regionsstraßen

Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plange-bietes zur K 140 erfolgt.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar und wird im Eigenent-wicklungskataster erfasst.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Brandschutz

Die Hinweise zum Löschwasserbedarf für das Plangebiet werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Die neue Planstraße ist mit einer Gesamtbreite von 8 m sowie einer Wendanlage nach Bild 57 der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraße) ausreichend dimensioniert um auch die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und § 2 der DVO-NBauO einzuhalten. Die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, werden somit berücksichtigt. (Die konkrete Ausbauplanung ist jedoch nicht Belang der verbindlichen Bauleitplanung.)

 

 

 

Zu: Naturschutz

Die Hinweise, dass im Planbereich keine naturschutzrechtlichen Festsetzungen gemäß §§ 23-30 BNatSchG oder § 22 NAGBNatSchG bestehen und naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen für das Plangebiet nicht vorgesehen oder eingeleitet sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass zu Vorkommen von Arten, Biozönosen oder Biotopen besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Unteren Naturschutzbehörde keine Daten vorliegen, und sich die Umweltprüfung ansonsten auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken kann.

 

Zu: Anpflanzen von Bäumen gemäß § 7 (3) der textlichen Festsetzungen

Die geplante Anpflanzung von Aesculus hippocastanum im öffentlichen Straßenraum erfolgte gerade vor dem Hintergrund der zu erwartenden stark schattenbildenden Krone, um einer zu starken Aufheizung der Straßenverkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage vorzubeugen und damit negative kleinklimatische Effekte zu vermeiden. Der Einwand der Region Hannover bezüglich der Miniermotte ist jedoch nachvollziehbar. Deshalb wird von der Pflanzung einer Kastanie im Straßenraum abgesehen und stattdessen die Pflanzung einer Platane (Platanus acerifolia) auf dem Platz in der Wendeanlage vorgeschlagen.

Zu: Private Grünflächen gemäß § 8 der textlichen Festsetzungen:

Die Stadt Sehnde hält die Festsetzungen in Bezug auf die Qualitäten sowie die Dichte der Anpflanzungen sowohl für eine Ortsrandeingrünung als auch für die Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft für geeignet und angemessen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den betroffenen Eingriffsflächen überwiegend um stark überprägte Böden (Acker) mit Düngemitteleinträgen handelt, erscheint eine weitergehende Reglementierung nicht erforderlich und vor dem Hintergrund einer gerechten Abwägung aller Interessen auch nicht sachgerecht. Insbesondere ist es aus hiesiger Sicht nicht erforderlich und aufgrund planungsrechtlicher Bedenken auch nicht rechtssicher möglich, die späteren Grundeigentümer/Bauherren in ihrem heimischen Handeln derart weitgehend zu reglementieren wie von der UNB gewünscht (z.B. Verbot der Verwendung von Dünger, Einbringen von Torf und dem Verzicht auf Wildkrautbekämpfung). Ein derart weitgehender Regelungsansatz geht auch nicht aus dem angewandten Kompensationsmodell hervor.

Im Rahmen der Kompensation des Eingriffes wurde der Fokus bewusst auf die Belange der Ortsbildgestaltung gelegt, insbesondere auf den Übergang vom Ort zur Landschaft. Auch die Lage der einzelnen Kompensationsflächen wurde jeweils bewusst gewählt. Die Wahl der Flächen und der jeweiligen Anpflanzungen erfolgte somit aus städtebaulichen Gründen.

Zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahmen sind unter § 9 der textlichen Festsetzungen eindeutige Regelungen getroffen worden, so dass auch hier kein weiterer Handlungsbedarf gesehen wird. Die Kontrolle der Umsetzung wird von Seiten der Unteren Bauaufsichts­behörde sichergestellt. Hierzu sind zudem auch im Umweltbericht Ausführungen unter Punkt 5.3 „Hinweise zur Umweltüberwachung“ enthalten.

 

Zu: Bodenschutz

Der Hinweis, dass sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG im Plan­gebiet auf dem Flurstück 80/1 der Flur 4, Gemarkung Bilm befindet, wird zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird zusätzlich folgender Hinweis unter „Hinweise: 5. Altlastenverdächtige Flächen“ aufgenommen:

Im Plangebiet befindet sich auf dem Flurstück 80/1 der Flur 4, Gemarkung Bilm eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf dieser Fläche ist daher die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

 

Zu: Gewässerschutz

Die Ableitung der Abwässer erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet wird an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der Stadt Sehnde angeschlossen. Es sind ausreichende Kapazitäten vorhanden.

 

Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Gewässern wurde bereits im Vorentwurf des Bebauungsplanes in § 10 der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass das auf den öffentlichen Verkehrsflächen und auf den privaten Baugrundstücken von versiegelten oder überdachten Flächen anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser in einem Staukanal innerhalb des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zurückzuhalten und gedrosselt in den nächstgelegenen Vorfluter abzuleiten ist. Eine hydraulische Berechnung für das Plangebiet wird im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt und der Unteren Wasserbehörde vorgelegt. (Die Tatsache, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der im Plangebiet anfallenden Niederschläge technisch möglich ist, steht außer Zweifel. Allerdings verhält es sich so, dass aus planungsrechtlicher Sicht nicht jedes Detail im verbindlichen Bauleitplanverfahren, d.h. auf Basis des Bodenrechts geregelt werden muss (darf); das kann durchaus nachfolgenden Verfahren überlassen bleiben, schon um einer unzulässigen Überfrachtung des Bebauungsplanes vorzubeugen. Falls die Region Hannover allerdings die Auffassung vertritt, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der im Plangebiet anfallenden Niederschläge grundsätzlich nicht möglich ist, möge sie dies begründen.)

 

Der Hinweis, dass wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung können nicht erteilt werden können, wird zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird der bisherige Text geändert und die neuen Ausführungen als Hinweis unter „Hinweise: 3. Grundwasserhaltung“ aufgenommen:

„Wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung (z.B. Bauwerks­drainagen) können nicht in Aussicht gestellt werden. Teile baulicher Anlagen, die mit ihrer Gründung im Schwankungsbereich des Grundwassers zu liegen kommen (z.B. Keller) sind daher in wasserundurchlässiger Bauweise zu errichten.“

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

Zu: Denkmalsschutz

Der Hinweis, dass baudenkmalpflegerische Belange durch die Planung nicht berührt werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis, dass im Umfeld des Plangebietes archäologische Fundstellen bekannt sind, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird der bisherige Text geändert und die neuen Ausführungen als Hinweis unter „Hinweise: 4. Bodendenkmale“ aufgenommen:

„Im Umfeld des Plangebietes sind archäologische Fundstellen bekannt. Mit dem Auftreten archäologischer Funde und Befunde im Plangebiet ist dringend zu rechnen. Erdarbeiten im Plangebiet bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Nieder­sächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen erteilt werden, damit sichergestellt wird, dass die archäologischen Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.

Hinweise:

- Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.

- Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Bodenfunde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz werden nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gemäß § 6 Abs. 3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen.“

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

Zu: Regionsstraßen

Der Hinweis: „Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plangebietes zur K 140 erfolgt.“, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Erschließung des Plangebietes soll, wie im Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehen, über eine neue Planstraße, die an die „Mühlenstraße“ (Gemeindestraße) angebunden wird, erfolgen. Die „Mühlenstraße“ schließ wiederum im Süden an die „Freien Straße“, Kreisstraße (K 140) an.

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und im Eigenentwicklungskataster erfasst wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Anregungen:

 

„bei der o.g. Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungs­plans Nr. 916 ist aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerb­lichen Immissionsschutzes zumindest der nach meinem Kenntnisstand in direkter Nachbar­schaft zum Plangebiet liegende Tischlereibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichti­gen. Die heranwachsende Wohnbebauung sollte zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen. Hier ist ggf. die Erstellung eines Gutachtens geboten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass bei der Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 916 ist aus Sicht des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes zumindest der in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet liegende Tischlereibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichtigen ist und durch die neue Wohnbebauung es zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen sollte, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der in Rede stehende Tischlereibetrieb befindet sich derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Wohnnutzungen. Deshalb wurden u. a. die vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt geforderten Bedingungen und Auflagen in die Baugenehmigung des Tischlereibetriebes aufgenommen.

 

Die geplante neue Wohnbebauung im Änderungsbereich 1 wird einen erheblich größeren Abstand zum Tischlereibetrieb einhalten, als die derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Wohnnutzungen.  

 

 

Bürger/in: Henning Bettmann

-    Schreiben vom 02.07.2015 und vom 27.07.2015

 

Anregungen:

 

Schreiben vom 02.07.2015

„in der Anlage übersende ich Ihnen mein Schreiben vom 2.7.2014. Ihre zuständige Abteilung reagiert selbst nach meiner zwischenzeitlich telefonischen Nachfrage nicht.

 

In Ergänzung meines Schreibens möchte ich hier ausdrücklich festhalten, dass bei der Übernahme des Grundstückes der Familie Niemann, Mühlenstr. 8 sich der Alteigentümer vorbehalten hat einen 5 Meter breiten Streifen als Zuwegung für seine im hinteren Teil befindliche Ackerfläche ausschließlich für die Bewirtschaftung mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen zu sichern. Diese Regelung ist nicht schriftlich festgelegt gilt aber bereits seit mehreren Jahrzehnten.

 

Wie zuvor beschrieben gilt das gleiche für die Eigentümer der Familie Bettmann, Mühlenstr. 6 und der Familie Rienas, Mühlenstr, 6 a.

 

Hier soll nunmehr ohne Benachrichtigung und ohne Beteiligung der betroffenen Eigentümer eine Nutzungsänderung herbeigeführt werden. Ein Kauf von Grundstücken hebt nicht gleich einen jahrzehntelangen Zustand der Nutzung automatisch auf.

 

Alle betroffenen Eigentümer erhalten eine Kopie dieses Schreibens.

 

Ich erwarte nunmehr lhre Stellungnahme bzw. rechtsmittelfähigen Bescheid.

 

 

Schreiben vom 27.07.2015

„ich nehme Bezug auf das Gespräch vom 1.7.2015 zwischen Ihnen, Herrn Wissmann und mir und lege hiermit Einspruch gegen die geplante Erschließungsstraße ein. Begründung: hier wird nach meiner Rechtsauffassung gegen persönliches Recht, gegen Gewohnheitsrecht und gegen den Bestandsschutz verstoßen. Beim Bestandsschutz will ich kurz erläutern wie es gemeint ist. Alle betroffenen Eigentümer haben bei ihrer Grundstücksplanung und Bauplanung Schlafräume und Terrasse der jetzigen Straße abgewendet an- bzw. zugeordnet. Zukünftig sind diese Ruhe- und Erholungsflächen einer Straße zugewendet. Durch den zukünftigen Verkehrslärm werden alle betroffenen Eigentümer in ihrer Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Welche gesundheitlichen Folgen (z. B. Schlafstörungen) das zur Folge haben kann, mochte ich nicht unerwähnt lassen. Ich persönlich bin bereits chronisch krank und brauche die jetzige Ruhe. Darauf weise ich vorsorglich hin.

 

Sie haben mir einen 2 Meter breiten Streifen, den Sie für die geplante Erschließung nicht benötigen, zum Kauf angeboten. Selbst mit diesen 2 Metern halte ich den Grenzabstand (Grenzbebauung des vorhandenen Gebäudes Mühlenstr. 6 a) zu der geplanten Straße für nicht ausreichend. Zu diesem Einwand meinerseits in unserem Gespräch von Herrn Wissmann ich zitiere: selbst Schuld, warum haben sie auf Grenze gebaut - möchte ich keine Stellungnahme abgeben. Nur zwei Worte unqualifiziert und Frechheit. Aber es zeigt wie gleichgültig ihm dieses Gespräch war.

 

Es liegt keinerlei allgemeines öffentliches sowie notwendiges Interesse bei dieser Planung vor. Eine gute Alternative habe ich Ihnen aufgezeigt und erwarte Ihre Stellungnahme.

 

Alle betroffenen Eigentümer sind der gleichen Auffassung und erhalten eine Kopie dieses Schreibens.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zum Schreiben vom 02.07.2015

Wie mit der eingegangenen Stellungnahme umgegangen wird, kann die Stadtverwaltung dem Anregungsgeber erst nach dem Abwägungsbeschluss durch den Rat der Stadt Sehnde mitteilen.

 

Die Hinweise, dass sich der Alteigentümer der nördlichen (hinterliegenden, landwirt­schaftlichen) Fläche eine 5 m breite Wegefläche zur Erschließung seiner Ackerflächen vorbehalten hat und, dass diese Regelung nicht schriftlich erfolgte, werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass sich auch der Alteigentümer der südlichen (hinterliegenden, landwirtschaftlichen) Fläche eine 5 m breite Wegefläche zur Erschließung seiner Ackerflächen vorbehalten hat, damit jede landwirtschaftliche Fläche, sowohl das Flurstück 79/1 als auch das Flurstück 80/3, für sich erschlossen ist.

 

Eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, bei der vom Anregungsgeber keine Stellungnahme bei der Stadt Sehnde eingegangen ist. Des Weiteren wurde dem Anregungsgeber im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein zweites Mal die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Nicht der Kauf eines Grundstücks, sondern der Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ bereitet die planungsrechtliche Nutzung der in Rede stehenden Wegefläche als „Straßenverkehrsfläche“ vor.

 

Der Anregungsgeber wird nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Rat der Stadt Sehnde über das Abwägungsergebnis informiert.

 

 

Zum Schreiben vom 27.07.2015

Der Hinweis, dass der Anregungsgeber Einspruch gegen den Bebauungsplan einlegt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Das vom Anregungsgeber angeführte Gewohnheitsrecht bezieht sich auf die Erschließung der hinterliegenden landwirtschaftlichen Flächen. Die Eigentümer der in Rede stehenden Flächen haben der Stadt Sehnde die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die geplante Wohnbebauung zur Verfügung gestellt. Eine Erschließung der östlich des Geltungsbereiches gelegenen Flächen wird über das, im Bebauungsplan festgesetzte, „Geh- und Fahrrecht“ sowie über die Grundbucheintragung im Rahmen der Kaufverträge gesichert.

 

Der angeführte Bestandsschutz für die Gebäude Mühlenstraße 6 und Mühlenstraße 6a bleibt erhalten. Der bauordnungsrechtlich erforderliche Grenzabstand wird durch das Gebäude Mühlenstraße 6a bis zur Straßenmitte eingehalten.

 

Der befürchtete, durch die Planung ausgelöste, zusätzliche Verkehrslärm wird durch die geplanten max. 12 neuen Wohngebäude nicht das in einem „Mischgebiet“ oder „Allgemeinen Wohngebiet“ übliche Maß überschreiten. Gesunde Wohnverhältnisse sind für die Bewohner der Bestandsbebauung nach wie vor sichergestellt. Der zusätzlich zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

 

Die Stadt Sehnde hatte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens angeboten, eine 2 m breite Fläche an den Anregungsgeber abzutreten. Dieses wurde jedoch vom Anregungsgeber abgelehnt.

 

Erschließungsalternativen des Plangebietes wurden von der Stadt Sehnde im Rahmen der Bauleitplanung geprüft und aufgezeichnet (siehe Städtebaulicher Entwurf vom Februar 2015). Die Flächen für eine südliche Anbindung des Plangebietes stehen der Stadt Sehnde jedoch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung, so dass keine weitere städtebaulich realistische Erschließungsalternative zur Verfügung steht.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Bürgers Nr. 1 wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung, das Plangebiet alternativ zu erschließen, wird nicht berücksichtigt, da weitere Flächen in einem absehbaren Zeitraum nicht zur Verfügung stehen.

 

ABWÄGUNG

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

Zusammenstellung der Stellungnahmen der Bürgerinnen / Bürger gemäß § 3 (2) BauGB mit Einzelblättern zu den Stellungnahmen, die Anregungen enthalten.

 

Bürger / Bürgerinnen

Stellungnahme vom (Datum)

Anregungen

(Bemerkungen)

1

Herr Hennig Bettmann

Mühlenstraße 6

31319 Sehnde

06.10.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

 

 

Bürger/in: H. Bettmann (im Folgenden Anregungsgeber genannt)

-    Schreiben vom 06.10.2015

 

Anregungen:

 

Einspruch gegen die geplante Erschließungsstraße zwischen den bebauten Grundstücken Mühlenstr. 6 bzw. 6 a (mit Grenzbebauung) und der Mühlenstr. 8

Da die Erschließung von der K 140 nicht möglich ist (Landwirt hat seine Fläche nicht verkauft) soll nun die o.g. Erschließung erfolgen. Hier erheben die betroffenen Eigentümer Einspruch.

 

Von der ursprünglichen auch von der Region genehmigten Planung von über 20 Baugrundstücken sind dadurch außerdem nur noch 10 – 12 Bauplätze geblieben. Ohne Veröffentlichung der Pläne hatten sich bereits 30 Bauinteressenten angemeldet. Zwischenzeitlich sind es mehr als doppelt so viel. Es wäre also eine entsprechende Baugrundstückszahl wie zu Beginn der Planung geboten. Die angrenzende Fläche im nördlichen Bereich bietet sich dafür an.

 

Damit einhergehend ist eine Erschließung hinter dem letzten Haus Mühlenstr. 8 möglich und nicht auf dem schmalen Ackerstreifen zwischen den Häusern. Die betroffenen Eigentümer hätten dann, wenn es so käme, ihre Ruheräume und Terrasse einer zukünftigen Straße zugewendet. Natürlich müssen die betroffenen Eigentümer in Randlage mit einer Erweiterung rechnen aber wir können unsere Häuser nicht drehen um Terrasse und Ruheräume zu schützen. Wir sind bereits da und sollen nun eine Nutzungsänderung von einer schmalen Ackerfläche zu einer öffentlichen Straße akzeptieren.

 

Bedenklich stimmt bei der Planung auch die Nähe der Tischlerei (5 m Abstand).

Weiterhin ist die Fläche ohne Regenrückhaltebecken geplant (Rückstauverfahren). Die Mühlenstraße hat ein sehr großes Gefälle in den Ort hinein ohne Regenabläufe. Mit welchen Wassermengen wir es bereits jetzt bei Regen zu tun haben, hat sich wahrscheinlich noch keiner beschäftigt.

 

Die Mühlenstraße 2 – 8 ist baurechtlich Par. 34 und soll nun in einen Bebauungsplan mit einbezogen werden. Ist das ohne weiteres möglich?

 

Diese Einwendungen teilen die betroffenen Eigentümer in der

 

Mühlenstr. 6 Familie Bettmann

Mühlenstr. 6 a Familie Rienas

Mühlenstr. 8 Frau Niemann

 

und erhalten eine Kopie dieses Schreibens.

 

Weiterhin erhält Herr Kraft von der Stadt Sehnde und Herr Hartmut Völksen, 1. Vorsitzender Stadtentwicklung Sehnde eine Kopie dieses Schreibens.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass der Anregungsgeber Einspruch gegen den Bebauungsplan erhebt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird der Hinweis, dass eine Erschließung des Plangebietes von der Kreisstraße (K 140) nicht möglich ist, da die Flächen nicht zur Verfügung stehen, ebenfalls zur Kenntnis genommen. Diese Tatsache war der Stadt Sehnde allerdings bereits bekannt, sodass die Erschließung des Plangebietes über die vorhandene Wegefläche erfolgen soll, die bislang die östlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen erschließt.

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes hat die Stadt Sehnde auf die Bedenken des Anregungsgebers Rücksicht genommen und zwischen der Bestandsbebauung und der neue Erschließungsstraße einen angemessenen Abstand eingeplant.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Anregungsgebers durch die Erschließung des neuen Baugebietes nördlich des Grundstückes Mühlenstraße 6 und 6 a ist nicht zu erwarten, da ein ausreichender Abstand eingehalten wird, und aufgrund der geplanten, max. 12 neuen Wohngebäude, nicht das in einem „Mischgebiet“ oder „Allgemeinen Wohngebiet“ übliche Maß überschritten wird. Gesunde Wohnverhältnisse sind für die Bewohner der Bestandsbebauung (Terrassen und Ruheräume) nach wie vor sichergestellt. Der zusätzlich zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

 

Die Stadt Sehnde ist immer bemüht, im Rahmen der städtebaulichen Planung, der bestehenden (unbestrittenen) Nachfrage nach Baugrundstücken Rechnung zu tragen. Allerdings sind den diesbezüglichen Bestrebungen sachliche und rechtliche Grenzen gesetzt. In der Abwägung privater und öffentlicher Belange unter- und gegeneinander ist davon auszugehen, dass - bei realistischer Betrachtungsweise - insbesondere in Hinblick auf eine tatsächliche Umsetzung der Planung, die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes so gewählt wurde, dass die Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes nicht in Frage gestellt werden kann. Dem in diesem Bereich des Ortsteiles Bilm offensichtlich bestehenden städtebaulichen Erfordernis der Ortsrandarrondierung wird mit der Bauleitplanung Rechnung getragen.

 

Die Stadt Sehnde hat Verständnis für das Interesse des Anregungsgebers am Erhalt des Status Quo und hat sich deshalb auch mit der Frage alternativer Planungskonzepte auseinandergesetzt.

Da für die vom Anregungsgeber vorgeschlagenen nördlichen Erweiterungsflächen kein Planerfordernis besteht, und diese Flächen auch nicht für eine Bebauung zur Verfügung stehen, sollte die diesbezügliche Anregung nicht berücksichtigt werden.

 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die, im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) festgelegte, Siedlungsflächengröße für die Eigenentwicklung ländlich strukturierter Siedlungen einzuhalten ist. Die Planungshoheit der Gemeinde findet hier ihre Grenzen.

 

Auf die sich in der Nähe des Plangebietes befindliche Tischlerei wurde in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 2.3 Emissionen ausführlich eingegangen.

 

Eine Rückhaltung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers erfolgt durch einen Staukanal in der neuen Erschließungsstraße, der das anfallende Regenwasser zurückhält und gedrosselt in den öffentlichen Regenwasserkanal einleitet. Zur Regenwasserrückhaltung wurde in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich unter den Punkten 3.7, 5.1, 6.2, 6.3 und 6.4 eingegangen.

 

Nach Abwägung der von der Planung betroffenen Belange ist für die Stadt Sehnde nicht erkennbar, inwiefern die Belange des Anregungsgebers in unzumutbarer Weise betroffen sein könnten.

 

 

 

 

Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB mit Einzelblättern zu den Stellung­nahmen, die Anregungen enthalten.

 

Beteiligte Stellen
(Behörden/Ämter)

Stellungnahme
vom (Datum)

Anregungen
(Bemerkungen)

1.

aha Abfallwirtschaft

Region Hannover

Karl-Wiechert-allee 60c

30625 Hannover

02.09.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

2.

Amt für regionale Landentwicklung Leine - Weser Regionaldirektion

Bahnhofsplatz 2-4

31134 Hildesheim

---

Keine Stellungnahme.

3.

Avacon AG
Jacobistraße 3
31157 Sarstedt

31.08.2015

Keine Bedenken.

4.

Bischöfliches Generalvikariat

Postfach 10 02 63

31102 Hildesheim

---

Keine Stellungnahme.

5.

Bundesnetzagentur Elektrizität, Gas, Telekom, Post u. Eisenbahn

Tulpenweg 4

53113 Bonn

17.08.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

6.

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technische Infrastruktur

Niederlassung Nordwest PTI 21

Postfach

30145 Hannover

20.08.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

7.

Erdgas-Verkaufs-Ges. mbH

Postfach 27 20

48014 Münster

06.08.2015

Im Bereich der Maßnahme/Planung betreibt die Erdgas Münster GmbH keine Anlagen, zurzeit bestehen auch keine Planungsabsichten.

8.

Ev.-luth. Pfarramt Ilten

Sehnder Straße 2

31319 Sehnde-Ilten

17.08.2015

Das Kirchenkreisamt Burgdorfer Land teilt mit, dass von kirchlicher Seite keine Bedenken oder Einwände bestehen.

9.

ExxonMobile GmbH

Riehthorst 12

30659 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

10.

Gasunie Deutschland

Services GmbH

Pelikanplatz 5

30177 Hannover

17.08.2015

Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von der Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen sind von der Planung nicht betroffen.

11.

GDF SUEZ E&P

Deutschland GmbH

Waldstraße 39

49808 Lingen/Ems

13.08.2015

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme liegen keine Anlagen der GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH

12.

Industrie- und Handelskammer Hannover IV/Herr Janßen

Postfach 30 29

30030 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

13.

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Constantinstr. 40

30177 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

14.

Landvolkkreisverband

Hannover e.V.

Wunstorfer Landstraße 11

30453 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

15.

Landwirtschaftskammer Hannover Bezirksstelle Hannover

FB 2 Reg. Entwicklung und Umweltschutz

Wunstorfer Landstraße 11

30453 Hannover

03.09.2015

Begrüßt die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft südlich des Wirtschaftsweges im Teilbereich 2 der 36. Änderung des Flächennutzungsplans; keine weiteren Hinweise

16.

LGLN Regionaldirektion Hameln-Hannover Kampfmittelbeseitigungsdienst

Constantinstr. 40

30177 Hannover

14.08.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

17.

NLWKN Betriebsstelle Hannover/Hildesheim

An der Scharlake 39

31135 Hildesheim

---

Keine Stellungnahme.

18.

PLEdoc Gmbh

Postfach 12 02 55

45312 Essen

20.08.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

19.

Region Hannover
Städtebauliche Planung

Höltystraße 17
30171 Hannover

07.09.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

20.

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Hannover

Am Listholze 74

30177 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

21.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- Bereich Abwasser

Nordstraße 19

31319 Sehnde

---

Keine Stellungnahme.

22.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- EVS

Nordstraße 19

31319 Sehnde

---

Keine Stellungnahme.

23.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- Bereich Wasserversorgung

Nordstraße 19

31319 Sehnde

---

Keine Stellungnahme.

24.

Wasserverband Nordhannover

Herrenhäuser Straße 61

30938 Burgwedel

14.08.2015

Keine Bedenken.

 

 

TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

-    Schreiben vom 02.09.2015

 

Anregungen:

 

„um die geregelte und ordnungsgemäße Abfall-, Wertstoff- und Sperrmüllabfuhrt im Planbereich zukünftig sicherstellen zu können, bitten wir um Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Anforderungen.

 

Zur Abfuhr von Restabfall-, Bio- und Wertstoffsäcken sowie zur Abfuhr von Abfallbehältern und in der Sperrmüllabfuhr werden durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover die in der Müllabfuhr üblichen Fahrzeuge (Maße B x L x H = 2,50 m x ca. 10,0 m x ca. 3,80 m) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t eingesetzt.

 

Die lichte Durchfahrtbreite von Anliegerstraßen/-wegen, die von Fahrzeugen der Müllabfuhr befahren werden sollen, muss mindestens 3,50 m betragen und darf nicht durch Poller, Pflanzbeete, Verkehrszeichen, parkende Fahrzeuge o.ä. eingeschränkt sein. (Die Breite eines Abfallsammelfahrzeuges beträgt 2,50 m. Aus Sicherheitsgründen muss beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Abstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,50 m gewährleistet sein).

 

Bei Straßeneinmündungen, die von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen, müssen die Kurvenradien sowie die Ein- und Ausfahrquerschnitte für Fahrzeuge der o.g. Größe mit einem Wenderadius von 9,0 m ausgelegt sein.

 

Wegen der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßen­beleuchtung o.ä.).

 

Aufgrund des städtebaulichen Entwurfs möchten wir auf die Anforderungen an die Wendemöglichkeit im besonderen Maße eingehen:

 

Bei der Planung von Wendemöglichkeiten ist zu beachten, dass die Abfallsammelfahrzeuge einen Wenderadius von mindestens 9 m benötigen. Neben einem Wendekreis oder einer Wendeschleife mit diesem Radius können Wendeanlagen auch so bemessen sein, dass zum Wenden nicht mehr als 1 bis 2-maliges Zurücksetzen erforderlich ist. Die Funktion der Wendeanlage darf nicht durch Bebauung, Grünanlagen, Beparkung o.ä. beeinträchtigt werden.

 

Sofern Straßen nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen oder wegen zu geringer Straßenbreite bzw. wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren werden können, muss an der nächsten durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße ein Sammelplatz festgelegt werden, an dem die Abfallbehälter (Behälter oder Restabfall- und Biosäcke, Wertstoffsäcke) am Abfuhrtag zur Abfuhr bereit gestellt werden können.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der aha Abfallwirtschaft der Region Hannover werden zur Kenntnis genommen.

 

Die für die Erschließung notwendigen „Straßenverkehrsflächen“ werden in einer Breite vom 10 m im Einfahrtsbereich und im weiteren Verlauf in einer Breite von 8 m festgesetzt.

Die Wendeanlage wurde nach Bild 57 der RASt 06 mit einem Wenderadius von 9 m zuzüglich Überhang mit 20 m im Bebauungsplan festgesetzt.

Die neuen Baugrundstücke werden an die öffentlichen „Straßenverkehrsflächen“ angeschlossen; private Erschließungswege werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt, sodass die Festsetzung eines Sammelplatzes entbehrlich ist.


TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 17.08.2015

 

Anregungen:

 

„Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes hinweisen:

 

  • Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 09.05.2012 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
  • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall die Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m enthalten, habe ich keine weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt.
  • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.
  • Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.
  • Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), empfehle ich Ihnen, entsprechende Anfragen an mich (Anschrift It. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches sowie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln.

Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra 1 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.

  • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.
  • Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photovoltaikanlagen wird auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlagen beeinflusst werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die Planungsträger dazu eine Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungsvermeidung.

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 20.08.2015 und vom 09.06.2015

 

Anregungen:

 

Schreiben vom 20.08.2015

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Wir verweisen deshalb auf unser Schreiben Heinrich Drangmeister, lfd. Nr. 6948 aus 2015, das weiterhin Gültigkeit hat.“

 

Schreiben vom 09.06.2015

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ in Bilm grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zum Schreiben vom 20.08.2015

Der Hinweis, dass das Schreiben von Herrn Heinrich Drangmeister, lfd. Nr. 6948 aus 2015, das weiterhin Gültigkeit hat, wird zur Kenntnis genommen.

 

Zum Schreiben vom 09.06.2015

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet bislang keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden soll.

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 

 

TÖB: LGLN Regionaldirektion Hameln - Hannover Kampfmittel­beseitigungsdienst

-    Schreiben vom 14.08.2015

 

Anregungen:

 

„Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Rückseite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

 

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

 

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung): Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder u Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

 

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um

entsprechende schriftliche Auftragserteilung.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stadt Sehnde hat am 06.08.2015 einen Antrag zur Auswertung von Luftbildern, ob eine Bombardierung der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgte, gestellt.

Die Ergebnisse der Luftbildauswertung werden bei der weiteren Planung beachtet.

 

 


TÖB: PLEdoc GmbH

-    Schreiben vom 20.08.2015

 

Anregungen:

 

„mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

 

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.

 

- Open Grid Europe GmbH, Essen

- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg

- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

- GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen

  mbH & Co. KG, Straelen

-  Viatel GmbH, Frankfurt

 

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufge­listeten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcenter gesondert einzuholen.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb der „rot“ markieren Flächen des von der PLEdoc GmbH beigefügten Übersichtsplanes.

Der Hinweis, dass keine von der Pledoc verwalteten Versorgungsanlagen im angefragten Bereich vorhanden sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

 


TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 07.09.2015

 

Anregungen:

 

„zu dem B-Plan Nr. 916 mit ÖBV "Vor den Bilmer Mühlen" der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Naturschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu der Stellungnahme der Region vom 22.06.2015 (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB) die Ausführungen zum Thema Naturschutz sinnentstellend widergegeben wurden.

 

Es heißt dort in der Stellungnahme der Stadtverwaltung: „Insbesondere ist es aus hiesiger Sicht nicht erforderlich und aufgrund planungsrechtlicher Bedenken auch nicht rechtssicher möglich, die späteren Grundeigentümer/Bauherren in ihrem heimischen Handeln derart weitgehend zu reglementieren, wie von der UNB gewünscht (z.B. Verbot der Verwendung von Dünger, Einbringen von Torf und dem Verzicht auf Wildkrautbekämpfung).“

Die Darstellung, die UNB wünsche eine derartig weitgehende Reglementierung, ist falsch.

 

In der Stellungnahme wurde nicht geschrieben, dass eine solche Reglementierung in Privatgärten gewünscht ist. Es verhält sich vielmehr genau umgekehrt:

Da zur Kompensation des Schutzgutes Boden aus fachlicher Sicht auch ein Verzicht auf Dünger, Torf, Herbizide usw. auf den dafür vorgesehenen Maßnahmenflächen ist und eine entsprechende Reglementierung in Privatgärten aus Sicht der UNB weder wünschenswert noch praktikabel ist, wird eine solche Kompensation in Privatgärten abgelehnt.

 

Auch das Argument in der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu der Stellungnahme der Region, ein derart weitgehender Regelungsansatz gehe auch nicht aus dem angewandten Kompensationsmodell hervor, trifft nicht den Kern des Problems.

Das angewandte Kompensationsmodell befasst sich mit der Erfassung und Bewertung von Natur- und Landschaft, der Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Beeinträch-tigungen und der Beschreibung und Bewertung der Vorkehrungen zur Vermeidung und Kompensation. Kernthema ist die naturschutzfachliche Bewältigung der Eingriffe, nicht die rechtliche Sicherung und das Maß der Reglementierung. Bei der richtigen Anwendung des Kompensationsmodells ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Kompensations-maßnahme (z.B. Entwicklung von intensiv genutzten Ackerböden zu Böden, auf denen kein Eintrag von Dünger, Herbiziden usw. mehr erfolgt). Die Sicherstellung dieser Anforderungen ist dann durch die Bauleitplanung zu gewährleisten.

 

Im Übrigen sind die textlichen Festsetzungen von § 9 (Private Grünflächen / Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) schwer verständlich und insofern nicht bürgernah und auch inhaltlich zu bemängeln.

Gemäß Absatz 2 sind „standortgerechte, heimische Laubgehölze entsprechend der Arten-liste 1 oder der Sortenliste 2 ... in einer Pflanzdichte von mind. einem Baum als Hochstamm, 3 x v., 14/16 oder als Heister, 3 x v. 250-300 cm, je 50 m2 und mind. zwei Sträuchern, 2 x v. 60-100 cm, je 10 m2 Vegetationsfläche anzupflanzen.“ Daraus ergeben sich für die 7 m breiten Kompensationsflächen auf den Baugrundstücken Pflanzabstände von ca. 7 m für die Hochstämme. Zusätzlich müssen – nach dem hier herrschenden Verständnis des Textes – je 50 m2 Vegetationsfläche noch 10 Sträucher gepflanzt werden (2 Sträucher je 10 m2). Die Artenliste 1 enthält verschiedene heimische Baum- und Straucharten, die Sortenliste 2 enthält Hochstamm-Obstsorten von Äpfeln, Birnen und Kirschen.

Obstbaum-Hochstämme in der geforderten Pflanzgröße (Stammumfang 14-16 cm) werden kaum gepflanzt und sind daher nur in wenigen Baumschulen erhältlich. Die Straucharten der angegebenen Artenliste entwickeln Wuchsbreiten von meist 5-8 m. Damit sich Obstbäume zu Obst tragenden Obstbäumen entwickeln können, wären aus fachlicher Sicht Pflanzabstände von 10 m, für die Kirschen von 12 m erforderlich. Zusätzliche Sträucher dazwischen würden in die Krone der Obstbäume wachsen und wären insofern aus fachlicher Sicht abzulehnen.

Ein Verzicht auf zusätzliche Sträucher und ein größerer Abstand zwischen den Obstbäumen würde jedoch voraussichtlich das Kompensationsziel in den meisten Fällen verfehlen, weil anstelle von naturnahen Gehölzbiotopen Scherrasenflächen mit Obstbäumen entstehen würden – es sei denn, die textlichen Festsetzungen würden das ausschließen.

Die Beschränkung auf Artenliste 1 (Baum- und Straucharten) und das Streichen der Sorten-liste 2 (Hochstamm-Obstsorten) in der textlichen Festsetzung zu § 9 wäre daher fachlich naheliegend, würde jedoch vermutlich die Akzeptanz der Grundstückseigentümer verringern.

 

Die Bilanzierung der Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen auf Basis des zitierten Kompensationsmodells (Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffs­regelung in der Bauleitplanung, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/1994 und folgende, besonders 1/2006) ist falsch durchgeführt worden.

 

Die Beeinträchtigung des Schutzguts Boden wird gar nicht bilanziert. Das ist jedoch bei dem hier zitierten Kompensationsmodell zwingend erforderlich (siehe Informationsdienst Naturschutz Nds. 1/1994, S. 30 ff). Bei insgesamt 4.039 m2 Versiegelungsfläche (laut Entwurf der Begründung, S. 36) muss bei einem Kompensationsfaktor 1:0,5 eine Kompensation auf 2.019 m2 Flächengröße entwickelt werden (siehe Informationsdienst Naturschutz Nds. 1/2006, S. 53).

Die Kompensation für das Schutzgut Boden ist nicht auf den Kompensationsbedarf für das Schutzgut Arten und Biotope anrechenbar.

In der Tabelle zur Biotoptypenkarte werden Flächenwertpunkte (kardinale Werte) errechnet, die im hier zitierten Kompensationsmodell nicht vorgesehen sind. Die Beseitigung von Bio-topen der Wertstufe III auf insgesamt 609 m2 (hier URT, BRS laut Tabelle zur Biotoptypen-karte) erfordert die Entwicklung von möglichst gleichartigen Biotoptypen auf gleicher Flächengröße (siehe Informationsdienst Naturschutz Nds. 2/2002, S. 90 i.V.m. Informations-dienst Naturschutz Nds. 1/2006, S. 53).

Daraus ergibt sich insgesamt ein Kompensationsflächenbedarf von 2.628 m2 (2.019 m2 + 609 m2) Flächengröße.

Wegen der schwerwiegenden methodischen Fehler der Eingriffs- und Kompensationsbilan-zierung ist eine grundlegende Überarbeitung erforderlich.

 

Zudem sind die Begriffe „besonders geschützt“ und „streng geschützt“ an mindesten 2 Stellen der Begründung falsch verwendet worden:

Auf S. 27 muss es „streng geschützt“ heißen statt „besonders geschützt“. Auf S. 28 müssen unter Brutvögel die Worte „und nicht besonders“ gestrichen werden, denn alle Brutvögel sind besonders geschützt.

 

Abschließend wird aus Sicht der UNB darauf hingewiesen, dass zum Beitrag „Faunistische Untersuchungen“ von August 2015 keine Anregungen und Bedenken bestehen.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Naturschutz

Die Ausführungen zum Naturschutz in der Stellungnahme der Region Hannover gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden wortgetreu wiedergegeben und nicht „sinnentstellt“.

 

Der Hinweis, dass Obstbaum-Hochstämme in der geforderten Pflanzgröße (Stammumfang 14-16 cm) kaum gepflanzt werden und daher nur in wenigen Baumschulen erhältlich sind, wird zur Kenntnis genommen. Die textliche Festsetzung wird in § 9 dahingehend geändert, dass bei der Pflanzung von Hochstamm-Obstbäumen ein Mindeststammumfang von 10-12 cm festgesetzt wird. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.

 

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB:   Region Hannover

-    Schreiben vom 16.11.2015

 

Anregungen:

 

Zu dem B-Plan Nr.916 mit ÖBV "Vor den Bilmer Mühlen" der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Naturschutz

Hinweis zur Inhaltsübersicht

In der Inhaltsübersicht des erneuten Entwurfs der Begründung ist die Nummerierung ab 5 und 6 durcheinander geraten

 

Private Grünflächen gemäß § 9 der textlichen Festsetzungen

Von der Festsetzung von privaten Grünflächen zwecks Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen nach § 1a (3) BauGB wird abgeraten. Nach bisherigen Erfahrungen entwickeln sich derartige Maßnahmenflächen in Privatgärten nicht wie im Plan vorgesehen, weil die meisten Bauherren auf ihren Baugrundstücken andere Gestaltungsideen umsetzen wollen. Um die naturschutzrechtliche Kompensation sicherzustellen, wäre eine arbeitsintensive und kontinuierliche Überprüfung erforderlich. Die Stadt Sehnde antwortet in Ihrer Stellungnahme im Rahmen der bisherigen Beteiligung dazu, die Kontrolle der Umsetzung werde von Seiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde sichergestellt. Ebenso steht im erneuten Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Überwachung der Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Grundstücken auch durch die Bauaufsichtsbehörde der Region Hannover erfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Region Hannover als Bauaufsichtsbehörde bei Kontrollen von Naturschutzauflagen in der Regel auf Fachpersonal der Naturschutzbehörde zurückgreifen muss. Die Personalkapazitäten der Naturschutzbehörde reichen jedoch nicht aus, um die Umsetzung derartiger Kontrollen in Privatgärten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch Kontrollen sicherzustellen.

Im Übrigen wird dazu auf die Begründungen in den Stellungnahmen der Region Hannover vom 22.06.2015, 07.09.2015 und 23.09.2015 verwiesen.

Auch die überarbeiteten Formulierungen von § 9 (2) der textlichen Festsetzungen sind wegen der Satzverschachtelungen mit „und“ und „oder“ und wegen des unterschiedlichen Flächenbezuges von Hochstämmen, Heistern und Sträuchern nicht leicht zu verstehen, was ebenfalls zu Umsetzungsdefiziten führen kann. Damit jede Bauherr weiß, wieviel Gehölze auf seinem Baugrundstück konkret gepflanzt werden müssen, wäre daher ein bürgernahe Beratung von Seiten der Stadt Sehnde hilfreich.

 

Eingriffsbilanzierung

Im Ergebnis bestehen keine Beanstandungen zur Eingriffsbilanzierung. In der tabellarischen Darstellung ist der Biotoptyp „URT – Ruderalfur trockener Standorte“ mit dem Wertfaktor 3 bewertet. Nach der in diesem Fall zugrunde gelegten Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städtetages müsste der Wertfaktor 2 angesetzt werden. Im Umweltbericht (s. Entwurf zur Begründung Seite 26-27) werden die kartierten Biotoptypen beschrieben. An der Stelle sind jedoch Wertstufen nach einem anderen Bewertungsverfahren angeführt (Breuer, Bierhals, Drachenfels, siehe Informationsdienst Naturschutz Nds. 4/2004). Auch die Begründung für die vorgenannte, niedrigere Bewertung des Biotoptyps URT wird dort genannt (Seite 27), allerdings wieder mit Bezug auf die Wertstufen nach dem Bewertungsverfahren Breuer/Bierhals/Drachenfels. Konsequenterweise sollten auch in der Beschreibung im Umweltbericht die Wertfaktoren begründet und genannt werden, die gemäß Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städtetages in der tabellarisch dargestellten Eingriffsbilanzierung genannt sind.

 

Externe Kompensation in Kapitel 6 „Auswirkungen des Bebauungsplanes auf öffentliche Belange“

Vollständigkeitshalber sollte die externe Kompensation auch im Abschnitt „Schutz von Tieren und Pflanzen“ (S. 45) erwähnt werden.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Regionalplanung vereinbar.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Naturschutz

Der Hinweis auf die Nummerierung im Inhaltsverzeichnis wird zur Kenntnis genommen, die Reihenfolge in der redaktionellen Überarbeitung der Begründung korrigiert.

 

Zu: Private Grünflächen gemäß § 9 der textlichen Festsetzungen:

Die Anmerkung, dass die naturschutzfachlichen Zielsetzungen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter durch die festgesetzten Anpflanzungen auf privaten Grundstücken nicht erreicht werden können, wird zur Kenntnis genommen, jedoch von der Stadt Sehnde nicht geteilt. Die Hinweise auf die mangelnde personelle Kapazität bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. dem Fachpersonal bei der Naturschutzbehörde der Region Hannover  zur Überwachung der Umsetzung dieser umweltrelevanten Festsetzungen werden zur Kenntnis genommen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das hohe eigene Interesse der Stadt Sehnde an der rechtskonformen Umsetzung und der dauerhaften Einhaltung von Festsetzungen, die durch eine Reihe von Kontrollmöglichkeiten bei Ortsterminen zu alltäglichen ordnungsrechtlichen- oder Planungsaufgaben sowie im Rahmen des allgemeinen Monitorings durch Fachpersonal im eigenem Hause beständig überprüft wird. Gerne wird in diesem Zusammenhang die Empfehlung zu einer intensiven Aufklärung der privaten Bauherren hinsichtlich Anzahl und Auswahl der anzupflanzenden Gehölze und Gehölzarten anlässlich von Beratungen aufgenommen.

 

Mit Blick auf die Art und Dichte der Anpflanzungen sowie die gewählte Breite der festgesetzten Flächen (7 m) bleibt die Stadt Sehnde bei ihrer Auffassung, dass die beabsichtigten Ziele auch auf privaten Grundstücken erreicht werden können. Diese sind: 

- Schaffung einer Vegetationsdecke, die den Boden und seine Funktionen für den Naturhaushalt dauerhaft schützt;

-       Aufbau eines Pufferstreifens aus standortgeeigneten, heimischen Gehölzarten, der einen dauerhaften Rückzugs- und Nahrungsraum schafft für viele heimische Pflanzenarten sowie Tierarten (u.a. Brutvögel, Kleinsäugetiere, Insekten); aufgrund der großen Randlänge der linearen Anpflanzungen gegenüber den unterschiedlichen, angrenzenden Biotoptypen (landwirtschaftliche Flächen einerseits, Gärten andererseits) werden beste Voraussetzungen für eine hohe biologische Vielfalt geschaffen; 

-       Sicherung der Ortsrandeingrünung resp. des Landschaftsbildes;

-       Schutz vor Einträgen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowohl für die Grundstücksnutzer als auch ggfs. empfindliche Kulturen wie Gemüseanzucht.

 

Im Übrigen ist auf die umfangreichen Maßnahmen zur externen Kompensation zu verweisen, die durch rechtliche Vereinbarung zwischen dem Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (UHV 52) und der Stadt Sehnde gesichert werden.

 

 

 

Zu: Eingriffsbilanzierung

Im Einklang mit den Ausführungen zur Beschreibung und Bewertung der Biotoptypen im Umweltbericht wurde der Biotoptyp „URT – Ruderalflur trockener Standorte“ auch in der tabellarischen Eingriffsbilanz mit dem Wertfaktor 2 belegt. Ein Änderungsbedarf besteht daher nicht.

Der Hinweis auf eine gleichlautende Verwendung des Fachbegriffs „Wertfaktor“ entsprechend der Terminologie des verwendeten Bilanzierungsmodells des Niedersächsischen Städtetages wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird redaktionell angepasst.

 

Zu: Externe Kompensation in Kapitel 6 „Auswirkungen des Bebauungsplanes auf öffentliche Belange“

Der Hinweis wird aufgenommen und die Begründung zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

 

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

63.000,00 €

30.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

63.000,00 €

30.000,00 €

 

 


Anlage/n:

Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit Örtlichen Bauvorschriften und die Begründung inkl. Umweltbericht (ohne Anhang)

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 916 Vor den Bilmer Mühlen Plan_Satzungsbeschluss (1102 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 916 Vor den Bilmer Mühlen Begründung_ Satzungsbeschluss (819 KB)    
Stammbaum:
2015/0331   Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken - Satzungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage
2015/0331-1   Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken - Satzungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage